Kenntnisnahme - FB 30/0018/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Ratsanträge Allianz für Aachen und UWG - Zirkusse mit Wildtieren
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
- Verfasst von:
- Frau Lammers
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Kenntnisnahme
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22.03.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zu Kenntnis.
Der Ratsantrag der Allianz für Aachen vom 28.02.2016 „Antrag: Wildtierverbot für Zirkusse und andere Wanderschaustellbetriebe“ und der Ratsantrag der UWG vom 02.04.2016 „Ratsantrag: Keine Standortgenehmigungen für Wildtierzirkusse“ werden abgelehnt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Ratsantrag vom 28.02.2016 beantragte die Allianz für Aachen, der Rat der Stadt Aachen möge beschließen, Zirkusbetrieben und anderen Wanderschaustellbetrieben künftig keine städtischen Flächen zu vermieten, die Wildtiere wie beispielsweise Elefanten, Nashörner, Reptilien. Großkatzen, Bären, Kamele, Antilopen, Robben, Delfine, Giraffen, Affen, Pinguine, Flusspferde, Beuteltiere, Lamas oder Strauße mit sich führen. Zudem möge der Rat der Stadt Aachen beschließen, dass die Stadt Aachen sich dafür einsetzt, dass dort ebenso ein Wildtierverbot für Zirkusse und andere Wanderschaustellerbetriebe eingeführt wird.
Mit Ratsantrag vom 02.04.2016 beantragte die UWG, der Rat der Stadt Aachen möge beschließen, Zirkusbetrieben und anderen Wanderschaustellerbetrieben, die Wildtiere wie z.B. Alligatoren, Krokodile, Antilopen und antilopenartige Tiere, Amphibien, Bären, Delfine, Flamingos, Flusspferde, Giraffen, Greifvögel, Halbaffen, Affen, Menschenaffen, Kamele, Nashörner, Elefanten, Pinguine, Reptilien, Strauße, Kängurus, Robben und robbenartige Tiere, Tümmler, Wölfe und Groß- und Kleinwildkatzen mitführen, von der Stadt Aachen grundsätzlich keine Genehmigung für einen Standplatz erhalten. Darüber hinaus möge der Rat der Stadt Aachen beschließen, dass die Verwaltung beauftragt werde, u.a. mittels Recherche bei anerkannten Tierschutzorganisationen und der Bundestierärztekammer zu prüfen, inwiefern auch Zirkussen mit sogenannten Haustieren eine Standortgenehmigung zu verweigern ist.
Das Thema „Verbot für Zirkusse mit Wildtieren“ war 2010 bereits Gegenstand der Vorlage FB 01/0071/WP16, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird (Anlage1).
Die seinerzeit angeführten rechtlichen Bedenken haben weiterhin Gültigkeit. Zwar ist zutreffend, dass das VG München mit Urteil vom 06.08.2014 (Az. M 7 K 13.2449) den Beschluss einer Stadt bestätigt hat, kommunale Flächen nicht mehr an Zirkusse mit Wildtieren zu vermieten.
Ebenso ist jedoch zutreffend, dass drei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (VG Darmstadt, Beschluss vom 19.02.2013, Az. 3 L 89/13.DA - juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 30.07.2008, Az. 1 L 206/08 – juris und VG Hannover, Beschluss vom 12.01.2017, Az. 1 B 7215/16 – juris) entsprechende Beschlüsse von Kommunen für rechtswidrig gehalten haben, da diese in die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Berufsausübungsfreiheit der Schausteller eingreifen, ohne dass hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist. Insbesondere die aktuelle Entscheidung des VG Hannover betont erneut, dass es einer Kommune nicht gestattet ist, im Rahmen einer Widmung einer öffentlichen Einrichtung ein Wildtierverbot in Zirkussen zu beschließen. Die Widmung dürfe sich ausschließlich auf kommunale Angelegenheiten beziehen. Ein Wildtierverbot in Zirkussen könne nur vom Bundesgesetzgeber geregelt werden.
Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist bislang nicht ergangen.
Vor diesem Hintergrund ist Rechtssicherheit für das mit den Ratsanträgen beantragte Verbot von Zirkussen mit Wildtieren nicht gegeben.
Dasselbe gilt für den Antrag, dass die Stadt Aachen sich bei der Städteregion Aachen dafür verwenden möge, dort den Erlass eines solchen Wildtierverbotes einzuführen.
Aus denselben Gründen ist der Antrag, zu prüfen, inwiefern auch Zirkusse mit Haustieren nicht zugelassen werden, abzulehnen.
Auswirkungen
Keine finanziellen Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||