Entscheidungsvorlage - FB 30/0019/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die 4. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse vom 15. 12. 1995.

 

Ziffer 2. und 3. des Ratsantrages Nr. 223/17 der Fraktion Die Linke vom 22. 11. 2016 werden abgelehnt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Zu Ziffer 1:

Durch die von der Ratsfraktion “Die Linke“ unter der Ziffer 1 beantragte Änderung des § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse (GeschO Rat) durch Hinzufügung des nach Satz 1 folgenden weiteren Satzes

„Die Fragestunde ist explizit auch für Kinder und Jugendliche zugänglich.“

sollen  ausweislich der Antragsbegründung mehr Kinder und Jugendliche ermutigt werden, sich mit Ihren Fragen an die Ratsmitglieder zu wenden.

 

Gemäß § 48 Abs. 1 S. 3 GO NRW kann die Geschäftsordnung des Rates (fakultativ) Regelungen für das Verfahren von Einwohnerfragestunden treffen. Von dieser Möglichkeit hat der Rat in § 11 seiner Geschäftsordnung Gebrauch gemacht und damit die Durchführung von Einwohnerfragestunden innerhalb von Ratssitzungen ermöglicht.

 

Bei der Ausgestaltung der in der Geschäftsordnung aufzunehmenden diesbezüglichen Regelungen  ist der Rat nicht an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden, ihm steht vielmehr ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Im Gegensatz zu einigen anderen Kommunalverfassungen (z.B.  für das Land Mecklenburg-Vorpommern - § 17 KV M-V), in denen lediglich Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einräumt wird,  in den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretungen Fragen zu stellen, fehlt in § 48 Abs. 1 S. 3 GO NRW eine entsprechende Altersvorgabe.

 

Die Legaldefinition des Begriffs Einwohner findet sich in § 21 Abs. 1 GO NRW. Für den das Fragerecht begründenden Einwohnerstatus kommt es damit allein darauf an, dass der Fragesteller – unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit – einen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die beantragte Aufnahme des neu hinzuzufügenden Satzes 2 in § 11 Abs. 1 der GeschO des  Rates bewirkt demnach keine rechtliche Veränderung des  durch die Geschäftsordnungsregelung bereits bestehenden und auch praktizierten Einwohnerfragerechtes.

 

Das Fragerecht verfolgt den Zweck,  den Kontakt zwischen dem Rat und den Einwohnern zu verbessern und den Einwohnern unabhängig von den weiteren Tagesordnungspunkten eine weitere Informationsmöglichkeit zu eröffnen (OVG Münster Urt. v. 13.12.2007 – 7 D 142/06, BeckRS 2008, 31275, beck-online).

 

Die Aufnahme des von der Fraktion „Die Linke“  in die Regelung des § 11 Abs. 1 GeschO Rat beantragten Satzes

 

„Die Fragestunde ist explizit auch für Kinder und Jugendliche zugänglich.“

 

könnte den Anreiz von Kindern und Jugendlichen zur Teilnahme an der Fragestunde stärken. Der Aufnahme des vorstehenden Satzes in § 11 Abs. 1 der GeschO des Rates stehen rechtliche Bedenken nicht entgegen, da der Aufnahme rechtlich lediglich eine klarstellende Funktion zukommt, diese jedoch den beabsichtigten Anreiz bewirken kann.

 

Zu Ziffer 2:

 

Im Ratsantrag der Fraktion „Die Linke“ vom 20.11.2016  (Nr.223/17) wird des Weiteren beantragt:

 

„In der öffentlichen Bekanntmachung über den Termin der Bürgerfragestunde (gemeint: Einwohnerfragestunde) soll auf die Möglichkeit für Kinder  und Jugendliche Fragen zu stellen hingewiesen werden.“

 

Da die Geschäftsordnung des Rates generell die Durchführung einer Einwohnerfragestunde im Rahmen der Ratssitzungen vorsieht, hat dies bei der Festsetzung der Tagesordnung durch die Aufnahme eines besonderen Tagesordnungspunktes „Einwohnerfragestunde“ Berücksichtigung zu finden. Mit der Veröffentlichung der Tagesordnung wird unter TOP Ö 3  ordnungsgemäß auf die Abhaltung der Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner hingewiesen, ohne  die verfahrensrechtlichen Regelungen in § 11 Abs. 1-9 der Geschäftsordnung des Rates ausdrücklich zu benennen. Dies wäre der Übersichtlichkeit der Tagesordnung auch abträglich.

 

Im Falle einer antragsgemäßen Änderung des § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates wäre diese Änderung öffentlich bekannt zu machen. Wie bereits ausgeführt ist nach der Legaldefinition in § 21 Abs. 1 GO NRW Einwohner, wer in der Gemeinde wohnt. Die Begriffsbestimmung stellt - anders als beim Wohnsitz nach §§ 7 ff BGB - ausschließlich auf den äußeren Tatbestand des Wohnens in der Gemeinde ab, ohne dass es auf die Willens- und  Geschäftsfähigkeit des Betreffenden ankommt. Der Hinweis auf die Abhaltung der Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner unter  TOP Ö3 schließt damit Kinder und Jugendliche ein. Die Herausstellung dieser Tatsache durch einen - isolierten - ausdrücklichen Hinweis, dass die Fragestunde auch explizit für Kinder und Jugendliche zugänglich sei, könnte als offensive Bewerbung dieser Zielgruppe verstanden und ein damit möglicherweise einhergehender unzutreffender Eindruck erweckt werden, dass in der Ratssitzung in besonderer Weise sie betreffende Themen beraten und entschieden werden. Möglicherweise enttäuschte Erwartungen könnten das eigentliche Ziel, den Kontakt des Rates zu dieser Zielgruppe mit Rücksicht auf deren Entwicklungsstand und deren Belange zu intensivieren, gefährden. Ein allgemeiner klarstellender Hinweis in der Geschäftsordnung, dass auch Kinder und Jugendliche im Rahmen der Einwohnerfragestunde frageberechtigt sind, erscheint demgegenüber sachgerechter.

 

Zu Ziffer 3:

Entsprechend der Ziffer 3 des Ratsantrages soll vor der Entscheidung über den Antrag im Rat der Stadt Aachen der Antrag dem Kinder – und Jugendhilfeausschuss zur Anhörung/Empfehlung vorgelegt werden.

 

Durch die in § 47 Abs. 2 GO NRW dem Rat gewährte Geschäftsordnungsautonomie wird dieser - in dem durch die Gemeindeordnung vorgegebenen Rahmen-  ermächtigt, seine innere Angelegenheit in eigener Verantwortung zu regeln. Über die Frage der beantragten Änderung des § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des  Rates kann dieser in eigener Kompetenz entscheiden. Die Änderung der Geschäftsordnung ist jederzeit mit einfacher Mehrheit gemäß § 50 Abs.1 S. 1 GO NRW möglich

 

Die beantragte Beteiligung des Kinder- und Jugendausschusses ist nicht erforderlich. 

 

Es handelt sich insbesondere nicht um eine Entscheidung oder Maßnahme, die eine Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu einer  angemessenen, umfänglichen und rechtzeitigen Unterrichtung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen verpflichten würde (§ 6 Abs. 1 u. 2   3. AG-KJHG – KJFöG).

 

Die Verwaltung schlägt deshalb zusammenfassend vor, die Geschäftsordnung wie nachstehend dargelegt zu ändern:

 

 

 

4. Änderung

der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse vom 15. 12. 1995

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 22. 02. 2017 aufgrund des § 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994(GV NW 1994, S. 666/SGV NW 2023)zuletzt geändert durch Artikel Ides Gesetzes vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 380) und gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Aachen hat der Rat der Stadt Aachen in der derzeit gültigen Fassung folgende 4. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt aachen und die Ratsausschüsse vom 15. 12. 1995 beschlossen:

 

Artikel I

Änderung der Geschäftsordnung

1) § 11 Absatz 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

    …..“Die Fragestunde ist explizit auch für Kinder und Jugendliche zugänglich.“….

 

2) Der bisherige Satz 2 des § 11 Absatz 1 wird zu Satz 3 des § 11 Absatz  1.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Diese 4. Änderung der Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom  01. 04. 2017 in Kraft.

 

 

 

Alle weiteren Regelungen der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse bleiben unverändert.

Ziffer 2 und 3 des Ratsantrags werden abgelehnt.

 

 

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Auswirkungen

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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Anlagen

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