Entscheidungsvorlage - FB 32/0009/WP17-4
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
- Verfasst von:
- FB 32/30
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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15.03.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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22.03.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Für den Hauptausschuss: (Sitzung am 15.03.2017)
Auf Vorschlag der Verwaltung und Beratung der Angelegenheit in der Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen vorbehaltlich der nachzureichenden Erläuterungen zu einzelnen Veranstaltungsterminen in Brand als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 22.03.2017):
Auf Vorschlag der Verwaltung und Beratung der Angelegenheit in der Bezirksvertretung Aachen-Mitte und auf Empfehlung des Hauptausschusses, beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Vorlage vom 13.01.2017 (FB 32/0009/WP17) sowie der Ergänzungsvorlage vom 23.01.2017 (FB 32/0009/WP17-1) wurden dem Rat der Stadt die Anträge des MAC - Märkte und Aktionskreis City e.V. vom 03.01.2017 für Aachen Innenstadt, der BIG - Burtscheider Interessen Gemeinschaft e.V. vom 03.01.2017 und 19.01.2017 für Burtscheid und der Interessen Gemeinschaft Brander Handel, Handwerk und Gewerbe vom 28.09.2016 und 30.12.2016 für Brand über die verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2017 zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Basierend auf diesen Unterlagen hat die Prüfung der Verwaltung ergeben, dass die Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) hinsichtlich der Anzahl der beantragten Termine unter Beachtung der ausgeschlossenen Tage und der Verteilung innerhalb der Gemeinde erfüllt werden. Beantragt werden insgesamt 11 Termine, verteilt auf 9 Tage in 3 Stadtbezirken.
Die nach den Bestimmungen des LÖG vor dem möglichen Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung anzuhörenden Gewerkschaften (DGB und ver.di), Wirtschaftsverbände und Kirchen, sowie die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer wurden um Stellungnahme gebeten. Die in der Anlage beigefügten Stellungnahmen, die auch der Bezirksvertretung Aachen-Mitte mit Vorlage FB 32/0009/WP17-3 zur Verfügung gestellt wurden, führen zu folgendem Ergebnis:
Während seitens der Handwerkskammer und des Handelsverbandes keine Bedenken geäußert wurden, stimmt der Kirchenkreis Aachen einer möglichen Ladenöffnung nicht zu. Das Bischöfliche Generalvikariat teilt mit, dass im Hinblick auf Aachen-Innenstadt, Burtscheid und Brand kein Einverständnis mit mehr als zwei verkaufsoffenen Sonntagen besteht. Insbesondere bezieht sich dies auf die beabsichtigten Adventssonntage am 03.12.17 (Aachen Burtscheid / Aachen Brand) und 10.12.2017 (Aachen Innenstadt).
Sowohl die IHK Aachen als auch der DGB Region NRW Süd-West und ver.di verweisen auf die aktuelle Rechtsprechung und geben Ihrer Erwartung Ausdruck, dass die mögliche Freigabe von Ladenöffnungen an Sonntagen nur dann erfolgt, wenn die sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen erfüllt sind. Hierzu zählt insbesondere, dass die Ladenöffnung sich als Annex zum eigentlichen Veranstaltungsanlass darstellt. Ver.di behält sich vor, im Falle einer möglichen Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen Rechtsmittel einzulegen.
Auf entsprechende Nachforderung der Verwaltung reichte der Märkte und Aktionskreis City e.V. mit Schreiben vom 06.02.2017 Ergänzungsanträge zu den in Aachen-Innenstadt beabsichtigten Terminen nach, die der Bezirksvertretung Aachen-Mitte ebenfalls mit der Vorlage FB 32/0009/WP17-3 zur Verfügung gestellt wurden. Mit den ergänzenden Anträgen wurden im Besonderen die räumlichen Geltungsbereiche für die aus Anlass von Veranstaltungen vorgesehenen Ladenöffnungen verkleinert und ausführende Angaben zu den Flächenverhältnissen der Veranstaltungen zu den beabsichtigten Ladenöffnungen sowie den zugrunde liegenden Besucherströmen übermittelt.
Den anzuhörenden Gewerkschaften (DGB und ver.di), Wirtschaftsverbänden und Kirchen, sowie der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer wurde mit Schreiben vom 08.02.2017 - unter Beifügung dieser Ergänzungsanträge sowie der rechtlichen Einschätzung der Verwaltung - nochmals Gelegenheit gegeben, sich zu den veränderten Rahmenbedingungen bis zum 03.03.2017 zu äußern. Mit Schreiben vom 23.02.2017 wurden ver.di darüber hinaus wunschgemäß die Anträge für Burtscheid und Brand übersandt.
Von der neuerlichen Möglichkeit der Stellungnahme haben die IHK und ver.di Gebrauch gemacht. Die IHK teilt in ihrer Stellungnahme vom 13.02.2017 mit, dass aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen aus dortiger Sicht die Antragsteller nunmehr die gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung hinreichend berücksichtigen und aus dortiger Sicht auch ausreichend begründen.
Die Gewerkschaft ver.di teilt in ihrer umfänglichen Stellungnahme vom 07.03.2017 (Eingang am 08.03.2017) mit, dass „drei der beantragten Termine als juristisch haltbar“ angesehen werden. Hierbei handelt es sich um die beabsichtigten Ladenöffnungen aus Anlass des Weihnachtsmarktes in der Aachener Innenstadt, den Aktionstagen im Stadtteil Burtscheid und der Eröffnung des Marktplatzes im Stadtteil Brand.
Drei weitere beabsichtigte Ladenöffnungen könnten nach Einschätzung von ver.di „vermutlich ebenfalls genehmigt werden, sofern die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden“. Bei diesen Anlässen handelt es sich insgesamt um die weiteren vorgesehenen Veranstaltungen im Stadtteil Brand (Sommerkirmes mit Pfarrfest / Donatus Herbstkirmes / Weihnachtsmarkt).
Hinsichtlich der verbleibenden fünf Termine für die Innenstadt und den Stadtteil Burtscheid behält ver.di es sich „ausdrücklich vor, auch sehr kurzfristig rechtliche Schritte einzuleiten“. Insoweit erfolgt insbesondere der Hinweis auf die bereits am 02.04.2107 vorgesehene Ladenöffnung aus Anlass des ersten Altstadtflohmarktes.
Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Zu den Beratungen der Bezirksvertretungen ist festzuhalten:
Die Bezirksvertretungen Kornelimünster/Walheim, Eilendorf und Laurensberg haben die aus Anlass von Veranstaltungen beabsichtigten Ladenöffnungen in ihren Sitzungen am 18.01.2017 bzw. 01.02.2017 zur Kenntnis genommen.
Eine Thematisierung seitens der Bezirksvertretungen Haaren und Richterich erfolgte aufgrund fehlender eigener Termine nicht.
Die Bezirksvertretung Brand hat nach Beratung der Angelegenheit in ihrer Sitzung am 01.02.2017 die Vorlage der Verwaltung zu den beabsichtigten Ladenöffnungen im Stadtteil Brand zustimmend zur Kenntnis genommen und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt die Freigabe der beantragten Ladenöffnungen im Rahmen einer zu erlassenden Verordnung zu empfehlen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hat sich in ihrer Sitzung am 08.02.2017 mehrheitlich für ein anlassbezogenes rechtlich belastbares Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen ausgesprochen. Sie hat insoweit die Anträge des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V. für die Innenstadt und der BIG – Burtscheider Interessen Gemeinschaft e.V. für Burtscheid sowie die rechtliche Bewertung der Verwaltung zur Kenntnis genommen, aufgrund noch nachzubessernder Unterlagen jedoch keine abschließende Stellungnahme abgegeben.
Noch während der laufenden Beratungsfolge gingen der Verwaltung sodann neuerliche Anträge auf Ladenöffnung zu. Erstmalig mit Schreiben vom 06.02.2017 (Eingang Fax-Mitteilung vom 06.02.2017 und Posteingang sämtlicher Unterlagen am 08.02.2017) beantragte die IG Aachener Portal e.V. zusätzlich zu den bereits vorliegenden Terminen, - hier insbesondere für Aachen-Mitte - 4 weitere Termine an 3 zusätzlichen Tagen.
Hierzu ist festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt eine den Vorgaben entsprechende inhaltliche Prüfung der eingereichten Anträge mangels unerlässlicher Angabe nicht möglich war, vielmehr die allein vorliegenden Angaben eine Ablehnung zwingend erforderlich machen.
Hinzu kam, dass - mit Blick auf die bereits vorliegenden Anträge - schon aufgrund der geltenden Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes hinsichtlich der Anzahl der Termine (maximal 11 Termine gesetzlich zulässig; Antrag der IG Aachener Portal 3 neue zusätzliche Termine) und der Verteilung innerhalb der Gemeinde insbesondere wegen des bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nahezu abgeschlossenen Beteiligungsverfahrens der Bezirksvertretungen die Anträge der IG Aachener Portal e.V. keine Berücksichtigung mehr finden konnten.
Auf die in der Anlage beigefügten Anträge sowie das an die IG Aachener Portal e.V. adressierte Schreiben vom 03.03.2017 wird insoweit verwiesen.
Im Falle einer neuerlichen Antragstellung im Sinne der einzuhaltenden inhaltlichen Vorgaben, wäre über entsprechende Anträge zu einem gesonderten Zeitpunkt zu entscheiden.
Insgesamt ist zu den vorliegenden Anträgen aus Anlass von Ladenöffnungen für das Jahr 2017 festzuhalten:
Die gesetzlichen Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes hinsichtlich der Anzahl der beantragten Termine sowie der Verteilung innerhalb der Gemeinde werden eingehalten.
In keinem Stadtbezirk bzw. -teil sowie in der Innenstadt wird die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden überschritten. In fünf von acht Stadtbezirken bzw. -teilen werden keine Sonntage freigegeben, in einem Stadtbezirk bzw. -teil wird die gesetzlich gegebene Höchstzahl von verkaufsoffenen Sonntagen nicht erreicht.
Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt elf Sonntage wird nicht überschritten. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt.
Darüber hinaus sind die vorliegenden Anträge anhand der insbesondere durch die höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegebenen maßgeblichen Kriterien (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 / Beschluss des OVG Münster vom 10.06.2016) zu prüfen.
Danach ist eine Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Anlasses für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, also sich lediglich als Annex zum Anlass darstellt. Dies setzt weiter voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Anlass steht und prognostiziert werden kann, dass der Anlass für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt.
Des Weiteren nimmt das OVG Münster in seinem Beschluss vom 10.06.2016 zusätzlich im Zusammenhang mit der räumlichen Nähe zum Veranstaltungsort auch Bezug auf die Relation der Veranstaltungsfläche zu der Fläche der von der Freigabe der Ladenöffnung erfassten Verkaufsstellen.
Hinsichtlich der prägenden Wirkung des Anlasses und der damit verbundenen Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage, muss hierzu eine schlüssige und vertretbare Prognose zu den Besucherströmen - auch bei erstmalig stattfindenden Veranstaltungen - zugrunde liegen.
Anträge Aachen-Innenstadt
Die Prüfung der eingereichten Anträge nebst den ergänzenden Anträgen auf Ladenöffnung in der Aachener Innenstadt führt aus Verwaltungssicht zu folgendem Ergebnissen:
Gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht sowie dem Oberverwaltungsgericht Münster aufgestellten hohen Anforderungen stellt die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich des Aachener Weihnachtsmarktes am 10.12.2017 einen Anlass dar, der aus Sicht der Verwaltung den Anforderungen gerecht wird.
Mehrere tausend Besucher besuchen gerade an den Wochenenden den Weihnachtsmarkt. Somit stellt der Aachener Weihnachtsmarkt in Verbindung mit den Adventsmärkten auf dem Holzgraben und vor dem Kugelbrunnen, für das Oberzentrum Aachen eine prägende Bedeutung dar.
Wenngleich auch die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, größer ist als die Fläche des Weihnachtsmarktes mit den Adventsmärkten, so ist doch der räumliche Geltungsbereich begrenzt. Die Begrenzung orientiert sich an den Hauptzuwegen zum Weihnachtsmarkt insgesamt; dies gilt sowohl im Hinblick auf Besucher, die per Bahn (Hauptbahnhof) als mit dem Bus (Bushof) oder mit dem PKW anreisen und die nahegelegenen Parkhäuser in der Innenstadt aufsuchen sowie an den Verbindungswegen vom Weihnachtsmarkt zum Adventsmarkt und umgekehrt.
Die Einbeziehung der jeweiligen Zuwegungen in den räumlichen Geltungsbereich spricht nicht gegen die prägende Bedeutung als solche, da es sich bei den Besuchern in der Vielzahl um auswärtige Touristen handelt, welche sich in der Regel mehrere Stunden in der Innenstadt aufhalten und neben dem Weihnachtsmarkt auch die dortigen Verkaufsstellen besuchen.
Auch aus Sicht von ver.di „kann der Anlass aus seiner eigenen Bedeutung heraus nach den Kriterien des Gesetzes genehmigt werden“.
Anlässlich der Aktion „Ehrenwert - Tag der Vereine“ am 01.10.2017, der bereits seit sechs Jahren stattfindet, präsentieren mehr als 160 Vereine aus den unterschiedlichsten Bereichen sich und ihr Tätigkeitsspektrum. Die Stände sind über die gesamte Altstadt verteilt. Auch ohne eine gleichzeitig stattfindende Ladenöffnung zieht diese Veranstaltung einen großen Besucherstrom an. Dieser wird gemäß der Antragsunterlagen mit „viele tausende Besucher“ angegeben.
Zwar liegt keine explizite Besucherzählung vor. Ausweislich der beigefügten Berichterstattung der Lokalmedien erfreut sich diese Veranstaltung großen Zuspruchs.
Aus Erkenntnissen des Fachbereichs 01, Büro für Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement, ergibt sich darüber hinaus folgendes:
Am Tag der Vereine werden vier Bühnen bespielt, bei denen zu dem jeweiligen Musikprogramm ausweisliche der Anmeldungen zur GEMA 1.000 Personen erwartet wurden. Einzelne der 150 bis 200 Vereine erscheinen mit nur wenigen Mitgliedern, andere (u.a. BTV, AKV u.a.) mit weit über 100 Mitgliedern, Besucher und begleitende Familienangehörige und Freunde nicht mitgerechnet.
Zudem war "Ehrenwert - Tag der Vereine" in den Vorjahren stets mit einem verkaufsoffenen Sonntag kombiniert, in 2016 fand jedoch keine Ladenöffnung statt. Sowohl aus den Rückmeldungen der teilnehmenden Vereine als auch aus der eigenen Anschauung des Fachbereichs 01 und aus dem beigefügten Lichtbildmaterial ergibt sich, dass die Veranstaltung in 2016 denselben Zuspruch erfahren hat wie in 2015, obwohl in 2016 keine Ladenöffnung stattfand.
Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches der beantragten Ladenöffnung wurde mit Antrag vom 06.02.2017 dieser gegenüber dem Antrag vom 03.01.2017 verkleinert, und es wurde sich an den Zuwegungen zu den Parkhäusern in der Innenstadt orientiert.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst nunmehr die Straßen Neupforte, Seilgraben, untere Sandkaulstraße, Kurhausstraße, Blondelstraße, Stiftstraße, Adalbertstift, Adalbertstraße, Harscampstraße, Wirichsbongardstraße, Kapuzinergraben, Alexianergraben, Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Pontstraße und Seilgraben.
Dieser reduzierte Bereich und bei der Art der Veranstaltung – diverse Aufführungen unterschiedlicher Vereine an unterschiedlichen Orten, zu unterschiedlichen Zeiten, verbunden mit einer Vielzahl von Angeboten für Kinder – bietet es an, dass Teilnehmer, Eltern und Besucher auch zwischen den jeweiligen Auftritten der Vereine sowohl das gastronomische als auch das übrige Angebot der Geschäftsstellen in der Innenstadt in Anspruch nehmen und anschließend wieder zu der Veranstaltung zurück kehren können.
Wenngleich auch ver.di einer möglichen Ladenöffnung aus Anlass des Tages der Vereine nicht zustimmt, vermag die Verwaltung der vorgetragenen Argumentation nicht zu folgen. Aus Sicht von ver.di ist „die Anlassbeschreibung unzureichend“. Es bleibe „unklar, was „viele Vereinsstände“ sind und wie diese aussehen“, auch zu den Angaben im Antrag, wonach Vereine sich teilweise in Läden präsentieren, fehle es an näheren Angaben. Der „Vergleich zwischen der Verkaufsfläche und der Aktionsfläche“ sei „in der Vorlage nicht beachtet“.
Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Veranstaltung "Ehrenwert - Tag der Vereine" ist seit nunmehr sechs Jahren etabliert. Jeder der teilnehmenden 150 bis 200 Vereine präsentiert sich und seinen Tätigkeitsschwerpunkt mit einem eigenen Stand, darüber hinaus gibt es zahlreiche Darbietungen einzelner Vereine und Angebote für interessierte Besucher. Anzahl, Größe und Platzierung der jeweiligen Stände ergeben sich aus dem beigefügten Übersichtsplan der Veranstaltung in 2016.
Die im Antrag erwähnte Tatsache, dass sich Vereine in Läden präsentieren, ist zwar in der Vergangenheit angeboten worden. Angedacht war eine Ausdehnung der Veranstaltung in die Verkaufsflächen des Aachener Einzelhandels. Dieser Ansatz wurde jedoch mangels Interesse der Vereine aufgegeben. Die Vereinsaktiven erleben eine Teilnahme auf dem Veranstaltungsgelände selbst als publikumsintensiver und besuchernäher. Deswegen sind die Vereine nicht bereit, ihren Stand innerhalb von Verkaufsflächen des Einzelhandels zu präsentieren, obwohl dies eine Unabhängigkeit von Wetterbedingungen sicherstellen würde. Insofern ist dieser Aspekt nicht mehr von Bedeutung.
Dass einer möglichen Ladenöffnung anlässlich dieser Veranstaltung eine untergeordnete Rolle zukommt, haben die Erfahrungen des Vorjahres insoweit bewiesen, als die Veranstaltung sich - trotz geschlossener Geschäfte - eines großen Zuspruches erfreuen durfte. Mit den vorliegenden Erkenntnissen ist - auch ohne eine präzise Angabe zur Anzahl der Besucher - offensichtlich, dass die Veranstaltung "Ehrenwert - Tag der Vereine" für sich und unabhängig von einer Ladenöffnung den maßgeblichen Besucherstrom verursacht, so dass sich die Ladenöffnung als Annex zu dieser Veranstaltung darstellt.
Zu den vorgesehenen Ladenöffnungen anlässlich der Altstadtflohmärkte am 02.04. und 05.11.2017 ist festzuhalten:
Die Durchführung der Altstadtflohmärkte hat in der Marktstadt Aachen bereits Tradition. Seit vielen Jahren werden diese Veranstaltungen regelmäßig vier Mal im Jahr durchgeführt und erfreuen sich zunehmend großer Beliebtheit, bei Anbietern wie Besuchern. Aufgrund der großen regionalen wie überregionalen Bedeutung der Altstadtflohmärkte werden diese Veranstaltungen auch auf der Internetseite der Stadt beworben. Rund um Dom und Rathaus und auf dem Augustinerplatz bieten Ausstellerinnen und Aussteller aus ganz Deutschland ihre Schätze an. Nicht zuletzt wegen der besonderen Atmosphäre im historischen Altstadtkern wurde der Trödelmarkt in der Aachener Innenstadt schon mehrfach zum beliebtesten Trödelmarkt Deutschlands gewählt.
Das Anliegen, einen solchen Altstadtflohmarkt mit einer Ladenöffnung zu verbinden liegt nahe, da somit Ausstellern wie Besuchern die Gelegenheit gegeben wird, die in der Umgebung der Veranstaltungsfläche liegenden schönen und attraktiven Seiten der Stadt zu besuchen und zu erkunden.
Nach der seitens ver.di vertretenen Auffassung ist schon „der Anlass selbst fragwürdig“. Es werde eine „rein kommerzielle Veranstaltung mit einer rein kommerziellen Veranstaltung begründet“. Diese Einwände vermögen aus Sicht der Verwaltung nicht zu überzeugen. Bereits der Wortlaut des § 6 Abs.1 LÖG NRW nennt „Märkte, Messen und ähnliche Veranstaltungen“, bei denen es sich um kommerzielle Veranstaltungen handelt. Weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung oder der hierzu ergangenen Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass der Markt aus Anlass der Ladenöffnung keine kommerzielle Veranstaltung sein darf. Zutreffen ist, dass die Shopping-Lust der potenziellen Kunden der sonntags geöffneten Läden kein ausreichender Sachgrund für die Ladenöffnung ist. Dies ist bei dem in Rede stehenden Altstadtflohmarkt jedoch auch nicht der Fall. Die Besucher der Altstadtflohmarktes werden von diesem unabhängig von einer etwaigen sonntäglichen Ladenöffnung angezogen; anlässlich dieses Marktes erfolgt unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien die Prüfung, ob die beantragte Ladenöffnung zu genehmigen ist.
Mit Blick auf den bereits zeitnah bevorstehenden ersten Altstadtflohmarkt am 02.04. des Jahres und dass Nahe Rechtsrisiko in einem Eilverfahren sollte aus Sicht der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt von einer Ladenöffnung aus Anlass zumindest dieses Altstadtflohmarktes verzichtet werden.
Über den Antrag für die beabsichtigte Ladenöffnung aus Anlass des Altstadtflohmarktes am 05.11.2017 sollte aus Verwaltungssicht – auch jetzt zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten – zu einem späteren Zeitpunkt erneut beraten und entschieden werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den Ergänzungsanträgen vom 06.02.2017 für eine mögliche Ladenöffnung aus Anlass des Weihnachtsmarktes in der Innenstadt und der Aktion Ehrenwert - Tag der Vereine seitens des Antragsstellers die gesetzlichen Voraussetzungen und die Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung berücksichtigt wurden.
Für die Ladenöffnung aus Anlass der Veranstaltung "Ehrenwert - Tag der Vereine" hat die Verwaltung die Besucherströme im Vergleich zwischen einer Kombination der Veranstaltung mit einer Ladenöffnung und der isolierten Durchführung der Veranstaltung ausreichend dargestellt.
Durch die Reduzierung des räumlichen Bereichs, in dem die Läden öffnen dürfen, wurde zum einen der geforderte enge räumliche Bereich zu der Veranstaltung hergestellt und zum zweiten das Verhältnis zwischen der Veranstaltungsfläche und der Verkaufsfläche der Läden, die öffnen dürfen, angepasst. Letztlich wurde dabei auch das übliche Verhalten der Besucher berücksichtigt, indem die üblichen Wegeverbindungen und das übliche Verhalten der Besucher bei der „An- und Abreise“ zu bzw. von den Veranstaltungen berücksichtigt wurden. („Stöbern“ in Läden rechts und links der besuchten Fußgängerzone bis zu deren Ende).
Auch für die Ladenöffnung aus Anlass des Weihnachtsmarktes liegen die Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung vor.
Anträge Aachen-Burtscheid
Zu den seitens der Burtscheider Interessen Gemeinschaft gestellten Anträgen ist festzuhalten:
Bei den Burtscheider Aktionstagen am 27.08.2017, die sich am gesamten Wochenende vom Ferberpark über die Fußgängerzone bis zu den Kurparkterrassen erstrecken, handelt es sich um bereits seit Jahren stattfindende Veranstaltungen, die auch für sich eine für diesen Stadtteil prägende Bedeutung darstellen.
Dem hiermit verbundenen Antrag auf Ladenöffnung wurde ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Anlässlich genehmigter Ladenöffnungen an diesen Tagen sind neben den Cafés, Restaurants, Eisdielen allenfalls bis zu 15 mehrheitlich inhabergeführte Geschäfte/kleine Ladenlokale (zwischen 50 – 200 qm) geöffnet.
Durch die enge räumliche Begrenzung der Ladenöffnung auf den Bereich der Zeise, Viehhofstraße, Kapellenstraße (Fußgängerzone), Altdorfstraße (Fußgängerzone) und den Burtscheider Markt und der Zahl von nur ca. 15 teilnehmenden Verkaufsstellen, tritt nach Auffassung der Verwaltung die Bedeutung der Ladenöffnung deutlich hinter die der Veranstaltung zurück.
Trotz seitens ver.di geäußerten Bedenken wird „die inhaltliche Begründbarkeit“ als „gegeben“ angesehen.
Anders stellt sich die Situation aus Sicht von ver.di für das im Marienhospital stattfindende Sommerfest am 09.07.2017 sowie den ebenfalls im Marienhospital stattfindenden Nikolausmarkt am 03.12.2017 dar. Bei beiden Veranstaltungen sei „die beantragte Verkaufsöffnung inhaltlich völlig von dem Anlass losgelöst“.
Mit Blick hierauf müssten die Anträge ggfls. ergänzt und hierüber zu einem späteren Zeitpunkt beraten werden.
Anträge Aachen-Brand
Auch seitens der Interessengemeinschaft Brander Handel, Handwerk und Gewerbe wurde den Anträgen auf Ladenöffnung insgesamt ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Bei den beabsichtigten Veranstaltungen auf dem neugestalteten Brander Marktplatz handelt es sich um traditionelle Veranstaltungen (Sommerkirmes/Pfarrfest am 09.07.2017, Große Herbstkirmes am 22.10.2017, Weihnachtsmarkt am 03.12.2017).
Mit Fertigstellung des neuen Marktplatzes steht für alle vorgenannten Veranstaltungen nun eine Fläche von ca. 4.500 qm zur Verfügung, wodurch diese traditionellen Veranstaltungen erheblich aufgewertet werden.
Zur Einweihung des neu angelegten und gestalteten Platzes ist eine große, mehrtägige Veranstaltung geplant, die mit einem umfassenden Bühnenprogramm Besucher aus der gesamten Umgebung anziehen wird. Das zwischenzeitlich vorliegende Programm ist in der Anlage beigefügt. Anlässlich der dreitägigen Festveranstaltung wird die Stadt Aachen am Sonntag, dem 21.05.2017 zusätzlich den „Tag der Städtebauförderung in NRW“ in das Fest integrieren und gesondert bewerben. Ausgegangen wird von einem Besucheraufkommen von rd. 6.500 - 7.000 Besuchern.
An der anlässlich der Feierlichkeiten zur Eröffnung des Brander Marktplatzes beabsichtigten Ladenöffnung am 21.05.2017 würden sich - ebenso wie an den Ladenöffnungen anlässlich der Kirmesveranstaltungen und des Weihnachtsmarktes - 17 bis 19 Geschäftsstellen im engen Umfeld der Veranstaltung beteiligen. Die betroffene Verkaufsfläche der meist inhabergeführten Geschäfte liegt bei 1.500 bis 1.800 qm und somit deutlich unter der anlassbezogenen Veranstaltungsfläche des Marktplatzes mit rd. 4.500 qm.
Zur Eröffnungsfeier kommt noch die Fläche der angrenzenden Parkanlage hinzu, in der umfangreiche Angebote für Kinder und Jugendliche gemacht werden (bspw. Hüpfburg, Kistenstapeln, Kinderschminken, Bastelstand u.a.).
Insbesondere hinsichtlich der im Stadtbezirk Brand stattfindenden Veranstaltungen zur Einweihung des neuen Marktplatzes vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass durch die enge räumliche Begrenzung und die zu erwartende Zahl von nur 17 - 19 teilnehmenden Geschäftsstellen die Bedeutung des verkaufsoffenen Sonntags in Bezug auf die Anlass deutlich in den Hintergrund tritt.
Die seitens ver.di vorgetragenen Bedenken verwundern zumindest insoweit, als die Stellungnahme der Verwaltung die Angaben zum „Vergleich der Verkaufsfläche im Vergleich zu der Aktionsfläche“ beinhaltet.
Die aus Sicht der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt zur Beschlussfassung empfohlene Freigabe der Ladenöffnung - vorbehaltlich des Vorliegens ergänzender Antragsunterlagen - ist der beigefügten Übersicht „verkaufsoffene Sonntage 2017“ zu entnehmen.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 2017 | Fortgeschriebener Ansatz 2017 | Ansatz 2017 ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 2017 ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2017 | Fortgeschriebener Ansatz 2017 | Ansatz 2017 ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 2017 ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
Anlagen
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