Entscheidungsvorlage - Dez II/0011/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Tonbandunterstützte Protokollführung in den AusschusssitzungenHier: Ratsantrag Nr. 234 / 17 der Allianz für Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Dezernat II
- Verfasst von:
- Hr. Kolobajew
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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22.03.2017
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit dem als Anlage beiliegenden Ratsantrag vom 29.12.2016 beantragt die Allianz für Aachen folgenden Beschluss zu fassen:
„In den Ausschusssitzungen der kommunalen Stadtverwaltung Aachen werden zur Anfertigung von schriftlichen Protokollen künftig Tonbandaufzeichnungen verwendet. Die Stadtverwaltung wird beauftragt die benötigten Aufnahmegeräte zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen.“
Das Antragsziel, die Ausdehnung von Tonträgeraufzeichnungen auch auf die Protokollführung der Ausschusssitzungen, ist nur über eine Änderung der „Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse“ zu erreichen, für die nach § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Aachen der Rat zuständig ist.
Nach § 57 Abs. 4 Satz 1 der GO NRW kann der Rat für die Arbeit der Ausschüsse Richtlinien aufstellen. Der Rat hat in § 26 der Geschäftsordnung das Verfahren in den Ausschüssen festgelegt. Nach § 26 Abs. 1 gelten die Vorschriften der Abschnitte I (für den Rat) und II (für die Bezirksvertretungen) sinngemäß für die Ausschüsse des Rates – allerdings mit Ausnahme der §§ 2 (Abs. 3), 6, 11, 21 und 23 – 25.
Nach § 21 Abs. 1 dürfen für die Erstellung der Niederschrift Tonträgeraufzeichnungen der (Rats-) Sitzungen erfolgen. Auf der Grundlage dieser Tonträgeraufzeichnungen wird ein Wortprotokoll erstellt. Nach der eindeutigen Ausschlussregelung in § 26 Abs. 1 ist dieses Verfahren für die Sitzungen der Ratsausschüsse nicht eröffnet; nach § 25 Abs. 1 gilt dies in gleicher Weise für die Sitzungen der Bezirksvertretungen, in denen ebenfalls keine Tonträgeraufzeichnungen zugelassen sind.
Die vorgenannten Regelungen in den §§ 21 und 26 der Geschäftsordnung wurden im Rahmen der dritten Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse vom 03.03.2010 neu gefasst (§ 21) bzw. bestätigt (§ 26 Abs. 1).
Die Grundlagen für die getroffene Entscheidung über diese bestehenden Regelungen haben sich aus Sicht der Verwaltung – auch im Lichte des von der Antragstellerin beschriebenen Einzelfalles - nicht geändert.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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151,8 kB
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