Kenntnisnahme - B 06/0066/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Ratsantrag Nr. 187/17 „Divest“ der UWG „Investitionen in Verbindung mit fossilen Energieträgern werden zukünftig vermieden; bestehende Investitionen und Verträge werden so schnell wie möglich beendet.“
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Kenntnisnahme
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22.03.2017
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Grundlage des Ratsantrags
Im Juni 2015 stellte die UWG eine Ratsanfrage zum Thema Divest, die von der Verwaltung in einem Sachvortrag mit Darlegung der Investitionen und Beteiligungen entsprechend beantwortet wurde (Anlage 2).
Auf Basis dieser Informationen beantragt die UWG mit obigem Ratsantrag (Anlage 1)
- die künftige Vermeidung von Investitionen, Beteiligungen und Finanzanlagen durch die Stadt bzw. durch stadteigene Unternehmen, die in Verbindung mit fossilen Energieträgern stehen, und
- die Beendigung von derlei bestehenden Investitionen und Verträgen so bald wie möglich.
In der beigefügten Begründung zum Antrag werden sowohl die wirtschaftlichen Risiken angeführt, die sich im Rahmen von Beteiligungen, Beispiel RWE, und Investitionen in „konventionelle“ Kraftwerken ergeben, als auch die Umweltbelastungen durch CO2-Emissionen.
Sachverhalt
Zu den Punkten
- Gewinn/Verlustrisiko von Beteiligungen / Investitionen in Bezug zu fossilen Energieträgern,
- Zeithorizont für einen Ausstieg bei direkten/indirekten Investitionen und
- „Ausstiegsbeschluss“ des Rates der Stadt Aachen in Bezug zu fossilen Energieträgern
wurde bereits ausführlich in der Beantwortung der o.g. Ratsanfrage Stellung genommen.
Aus den Darlegungen der Verwaltung sowie der beigefügten Stellungnahme der STAWAG lässt sich zusammenfassend feststellen
- dass Finanzanlagen der Stadt nicht in fremde Energieunternehmen oder Fonds mit entsprechender Grundlage erfolgen bzw. erfolgen werden,
- dass der kurzfristige Ausstieg bei bestehenden Beteiligungen der städtischen Unternehmen in konventionelle Energieerzeugung, in Form der angeführten Kraftwerksbeteiligungen, aufgrund der nachhaltigen Entwicklung des Energiemarktes sowie der dort gegebenen Beteiligungsstruktur sowohl aus vertragsrechtlicher als auch aus ökonomischer Sicht kaum zu realisieren ist, und
- die Kontrolle der wirtschaftlichen Tätigkeiten bei den kommunalen Unternehmen sowohl durch die Besetzung der Entscheidungsgremien (Aufsichtsrat-Gesellschafter-/Hauptversammlung) als auch durch jeweils erforderliche Ratsentscheidungen im Falle von Gesellschaftsgründungen/-beteiligungen bereits hinreichend gewährleistet ist.
Finanzanlagen
Die Finanzanlagen der Stadt speisen sich – abgesehen von einer Deponie-Rückstellung – im Wesentlichen aus Stiftungsmitteln. Wie bereits verschiedentlich, u.a. im Finanzausschuss, dargelegt, sind diese Mittel für die Erwirtschaftung einer Rendite zur Realisierung des Stiftungszwecks erforderlich und unterliegen dem allgemeinen Spekulationsverbot, was aus den §§ 75 Abs. 1 und 90 Abs. 2 GO NRW abgeleitet wird. Demnach ist das Risiko eines möglichen Kapitalverlustes bei Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite zur Sicherstellung einer dauerhaften Aufgabenerfüllung zu minimieren. Die Finanzanlage in entsprechende Fonds- Produkte, oder gar die Einzelanlage in solche Firmenwerte, scheidet daher aus, darüber hinaus wird im FA über besondere Finanzanlagen, wie z.B. als Darlehen an die E.V.A. berichtet.
Investitionen städtischer Unternehmen
Wie in der ersten Vorlage zum Thema „Divest“ dargestellt, gibt es über die Trianel konventionelle Kraftwerksbeteiligungen, für die bei der STAWAG entsprechende Risikorückstellungen auf Grundlage von § 249 Abs.1 S. 1 HGB vorgehalten werden.
Die Kraftwerksbeteiligungen sind regelmäßig Gegenstand der Risikoberichte in den Aufsichtsräten der STAWAG und E.V.A. bei letzterem zusammen mit den Risikoberichten aus den anderen Konzerntöchtern. Wie aus der seinerzeit als Anlage beigefügten Stellungnahme der E.V.A. vom 27.07.2015 ersichtlich, verfolgt die STAWAG mit ihren Töchtern schon seit Jahren die Strategie der Abkehr von Investitionen in fossile Brennstoffe und deren Technik Richtung Nutzung der erneuerbaren Energien.
Als Anlage 3 ist ein entsprechendes Organigramm der Gesellschaftsstrukturen beigefügt, die diesen Prozess bei der STAWAG Energie verdeutlichen im Hinblick auf Solar- und Windenergieanlagen.
Ein Ausstieg aus den konventionellen Kraftwerken bedarf jedoch – wie bereits in der Ratsanfrage zu „Divest“ ausgeführt - einer rechtlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die bereits mittels der aus dem Rat entsandten Aufsichtsratsmitgliedern der Kontrollfunktion des Rates unterliegt, ohne dass es hierzu weiterer Beschlussfassungen bedarf.
Die Vorstände und Geschäftsführer der Gesellschaften sind verpflichtet, zum Wohl der Gesellschaft wirtschaftlich zu handeln. Dies schließt aus Verwaltungssicht die Vermeidung unabsehbarer Risiken oder die Übernahme ansonsten vermeidbarer Aufwendungen mit ein – sofern sich überhaupt aus rechtlicher Sicht ein Ausstiegsszenario entwickeln ließe, was aber immer noch nichts an der Realität der beiden Kraftwerke ändern würde. Auf die Problematik der Beteiligungsveräußerung hat die E.V.A. – neben Angaben zu den technischen Gegebenheiten der Anlagen – in Ihrer Stellungnahme hingewiesen.
Beteiligungen/Gesellschaftsgründungen
Die Frage der Beteiligung an anderen Stadtwerken, die Gründung gemeinsamer Gesellschaften oder auch die Bildung von Kooperationen unterliegt bereits jetzt einem mehrstufigen Verfahren, in das der Rat der Stadt Aachen in gleich mehrfacher Hinsicht eingebunden ist.
Einmal liegen Prüfung und Entscheidung auf Gesellschaftsebene, d.h. in den Gremien des Aufsichtsrates bzw. ggfls. noch in der Gesellschafter- oder Hauptversammlung, begründet. Je nach Stand der Gesellschaft in der Beteiligungsstruktur sind zusätzlich die Gremien der Konzernmutter zu beteiligen und damit auch die dorthin vom Rat entsandten Vertreter.
Zusätzlich sind Neugründungen und Beteiligungen nach den §§ 107, 107 a und 108, sowie sonstige Maßnahmen nach § 115 GO NRW, Gegenstand eines normierten Verfahrens mit einer Entscheidung des Rates der Stadt Aachen und anschließendem Anzeige-/Genehmigungsverfahren bei der Bezirksregierung Köln. So ist für jeden Einzelfall gewährleistet, dass das Für und Wider solcher Entscheidungen auf verschiedenen Ebenen mehrfach politisch beraten und am Ende einzelfallbezogen und unter Würdigung der Gesamtumstände beschlossen wird.
Eine grundsätzliche Entscheidung in Form einer Einschränkung des Entscheidungsspielraums für künftige Jahre macht vor diesem Hintergrund wenig Sinn. Die Beteiligung oder Fusion mit einem Partner, die für Stadt und Unternehmensbeteiligungen sinnvoll ist, sollte immer im Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden können. Schon die Prüfung zu unterlassen, weil z.B. am potentiellen Partner ein Energieunternehmen beteiligt sein könnte, das auch mit fossilen Energieträgern in Verbindung steht, schränkt die Entscheidungshoheit des Rates der Stadt Aachen in zu starkem Maße ein. So kann und würde ein gemeinsam zu definierendes Geschäftsziel sicher vollständig im Bereich der jetzigen Geschäftsfelder bzw. in Ausrichtung auf erneuerbare Energien liegen.
Aus Sicht der Verwaltung sowie der betroffenen Unternehmensbeteiligungen bringt vor diesem Hintergrund eine Art Selbstbindung des Rates für alle möglichen Fallkonstellationen keinen erkennbaren Mehrwert, da nur eine einzelfallbezogene Prüfung die Sicherheit einer ökologisch und ökonomisch sinnhaften Entscheidung bestmöglich gewährleistet.
Dies geschieht bereits heute regelmäßig unter Einbringung der ökologisch, ökonomischen Expertise der Unternehmen und der abschließenden Entscheidungskompetenz der Ratsmitglieder, sei es als Aufsichtsratsmitglied im Unternehmen oder als entscheidendes bzw. abstimmendes Ratsmitglied bei Beschlussfassung über die entsprechenden Ausschuss-/ Ratsvorlagen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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741,2 kB
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253,1 kB
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