Kenntnisnahme - FB 52/0072/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Sportausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

 

In Vertretung

 

 

(Schwier)

Beigeordnete

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Mit Antrag vom 15.04.2017 beantragt die Piratenfraktion zu prüfen, ob eine Förderung des eSports in „kulturellen oder sportlichen Bereichen“ in Aachen möglich ist.

Die Förderung des Sports in Aachen richtet sich nach den gültigen Sportförderrichtlinien der Stadt Aachen.

Bevor die Frage einer Förderung nach den Sportförderrichtlinien geklärt werden kann, ist zu prüfen, ob es sich bei eSport um Sport im rechtlichen Sinne handelt.

Der Begriff eSport ist die Abkürzung für „elektronischer Sport“ und bezeichnet das wettbewerbsmäßige Spielen von Computer- und Videospielen. Unwichtig für die Definition sind das Genre und die Plattform eines Titels. Dabei ist es auch egal, ob die Spielerin/der Spieler am PC oder einer Konsole, ein Sport- oder Actionspiel spielt.

Der deutsche Olympische Sportbund (DOSB) erklärt zu der Frage, ob eSport Sport im rechtlichen Sinne ist, dass es sich bei eSport nicht um Sport handelt, da eine „die Sportart bestimmende motorische Aktivität fehlt“. Der Landessportbund NRW und der Stadtsportbund Aachen e. V. nehmen eSport-Vereine in die Landesverbände und Sportbünde aktuell nicht auf.

Die Piraten-Fraktion in Berlin wollte dies aber noch genauer wissen und hatte eine entsprechende Anfrage im Bundestag gestellt. Das Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes (WPD) des Abgeordnetenhauses von Berlin kommt beim Ergebnis zu einer klaren Aussage. Bei eSport handelt es sich nicht um Sport im rechtlichen Sinne, sondern um Spiel.

Grundlage für diese Aussage war ein von 2005 erfolgtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, das erklärte, dass Sport „auf die Erhaltung der Gesundheit und Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit“ ziele, während beim Spielen „eher der Zeitvertreib, Entspannung und Zerstreuung im Vordergrund“ stünden. Demnach werde „ein Spiel (…) jedenfalls auch dann nicht zum Sport, wenn viele Spiele unter Wettbewerbsbedingungen veranstaltet würden“.

Demnach fehlt dem eSport die Definition als Sport als Grundlage um aus Fördermitteln des Sports unterstützt zu werden.

Selbst wenn aber die Definition des eSports im rechtlichen Sinne Sport darstellen würde, würden die Voraussetzungen, die die Aachener Sportförderrichtlinien an eine Förderung stellen, nicht erfüllt. „Aachener Sportvereine“ werden nur gefördert, die:

 

  • durch Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig sind,
  • mindestens seit einem Jahr im Vereinsregister eingetragen sind oder die bisherige Arbeit mehrerer, seit mindestens einem Jahr eingetragener Sportvereine nahtlos fortsetzen oder Aufgaben von langjährigen Sportvereinen im Zuge einer Fusion, Verschmelzung übernehmen,
  • laut Vereinsregister ihren Sitz in Aachen haben,
  • als Vereinszweck in den Zielen ihrer Satzung die Pflege des Sports oder einer Sportart festgelegt haben (eine Nennung unter den Aufgaben zur Erreichung des Vereinszwecks genügt nicht),
  • vom Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig anerkannt sind,
  • mindestens 25 aktive Mitglieder haben,

 

  • mehr als 50 Prozent oder mindestens 1.000 Mitglieder mit Hauptwohnsitz in Aachen haben,
  • einem dem Landessportbund NRW e. V. angegliederten Fachverband und dem Stadtsportbund Aachen e. V. angehören,
  • nach Maßgabe des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) Menschen aufgrund der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht benachteiligen.

 

Diese Voraussetzungen werden zurzeit überwiegend nicht erfüllt.

Eine Förderung aus Sportfördermitteln ist deshalb nicht möglich.

 

Ob eine Förderung aus finanziellen Mitteln des Kulturbetriebes erfolgen kann, muss im Betriebsausschuss Kultur geklärt werden.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

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Anlagen

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