Entscheidungsvorlage - FB 61/0860/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, dass das der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugrunde liegende städtebauliche Konzept die Grundlage für die Erstellung des Rechtsplans und der Vorbereitung der weiteren planerischen Schritte wie beispielsweise der geplanten Hochbauwettbewerbe bilden soll. Die Verwaltung wird beauftragt, im weiteren Verfahren eine Lösung für die Sicherheitsbelange der Einsatzkräfte zu entwickeln und mit diesen abzustimmen.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Wie bereits in der Vorlage für die Sitzung des Planungsausschusses am 09.11.2017 erläutert, ist der Zeitbedarf für die Auswertung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Eingaben und Stellungnahmen im Vergleich zu anderen Verfahren sehr hoch. Dies liegt nicht an der Anzahl, sondern vielmehr an der Komplexität der angesprochenen Themen sowie dem Umfang zumindest einiger Schreiben. Die Auswertung ist inzwischen weitgehend abgeschlossen. Geprüft wurden bislang lediglich Eingaben bzw. Stellungnahmen, die sich auf das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept beziehen. Dabei stand der geplante Umgang mit dem heute in der Antoniusstraße angesiedelten Bordellbereich im Vordergrund. Dieser soll umstrukturiert und zukünftig im östlichen Teil der Straße konzentriert werden. Dazu ist der Neubau eines größeren Bordells geplant. Auch die angrenzenden bzw. gegenüberliegenden Bordelle in diesem Straßenabschnitt sollen zunächst in der alten Form erhalten bleiben. Um im westlichen Teil der Straße sowie darüber hinaus andere Nutzungen (Einzelhandel, Wohnen, Gastronomie etc.) ansiedeln zu können, ist eine in ihrer baulichen und technischen Ausgestaltung noch nicht näher konkretisierte Straßenunterbrechung vorgesehen.

 

Gegenstand der Prüfung und Auswertung der Eingaben und Stellungnahmen war ausschließlich die Frage, ob sie Aspekte enthalten, die dazu führen, dass das städtebauliche Konzept oder die diesem zugrunde liegende Grundkonzeption zum geplanten Umgang mit der Bordellnutzung in Teilen oder grundsätzlich verändert werden müssen. Insofern handelt es sich lediglich um einen Zwischenschritt in der politischen Beratung des Projektes bzw. des Bebauungsplanverfahrens. Das Ergebnis der politischen Beratung ist zwar von wesentlicher Bedeutung für die weiteren Planungsschritte, es erfolgt jedoch kein formeller, verfahrensleitender Beschluss (wie beispielsweise der Beschluss zur öffentlichen Auslegung). Bei der Bewertung eines Teiles der im Verfahren eingegangenen Eingaben und Stellungnahmen handelt es sich insofern nicht um eine vorgezogene (Teil-) Abwägung.

 

Vielmehr ist es insbesondere aufgrund der in großen Teilen öffentlich geführten Diskussion über den Verbleib der Bordellnutzung an ihrem heutigen Standort oder eine Verlagerung an einen nicht näheren definierten anderen Standort wichtig, das Konzept kritisch zu überprüfen, um eine belastbare Grundlage zu haben für das weitere Bauleitplanverfahren. Dadurch soll insbesondere die spätere Umsetzbarkeit des Bebauungsplanes sichergestellt werden.

 

Stellungnahme der Polizei

Ausgelöst wurde die Diskussion über Verbleib oder Verlagerung der Bordellnutzung durch den Vorstoß des Polizeipräsidenten im Frühjahr 2017. In einem in der Lokalpresse veröffentlichten Schreiben an den Oberbürgermeister wurden starke Bedenken gegen die geplante Konzentration der Bordellnutzung in der östlichen Antoniusstraße geäußert, die zu der Empfehlung führten, dass eine Auslagerung aus der Innenstadt unter Sicherheitsaspekten positiver zu bewerten ist. Diese Auffassung wurde auch in der Stellungnahme der Polizei im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vertreten (siehe beigefügtes Schreiben von September 2017). Auch einige Bürgerinnen und Bürgern äußerten sich im Planverfahren schriftlich zu dieser Thematik. Anders als in der Stellungnahme der Polizei blieben diese Eingaben jedoch eher allgemein. Insbesondere ging es um die räumliche Nähe der Bordellnutzung und der geplanten Kita. Die in den jeweiligen Eingaben gezogenen Schlussfolgerungen daraus waren unterschiedlich (Auslagerung Bordellnutzung, keine Ansiedlung einer Kita). Auch bei der im Juli durchgeführten Bürgerinformation war diese Grundsatzfrage Thema (siehe „Öffentlichkeitsbeteiligung“).

Die Stellungnahme der Polizei ist sehr umfassend. Damit es durch eine nur auszugweise Wiedergabe bzw. eine Zusammenfassung nicht zu einer teilweise falschen Darstellung kommt, ist die Stellungnahme als Anlage beigefügt. Bei der Prüfung ging es, wie bereits zuvor allgemein erläutert, ausschließlich um die Themen, die von Relevanz für diesen Beratungsschritt waren und beispielsweise nicht um Empfehlungen zur sicheren Ausleuchtung des Straßenraums oder andere Details, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, im Rahmen der Konkretisierung z. B. der Straßenplanung, von Relevanz sind.

 

Aufgrund der gegenüber dem Stand von 2011 geänderten Einschätzung der Polizei wurde die im Verfahren eingereichte Stellungnahme insbesondere dahingehend geprüft, welche Erkenntnisse die Behörde zu diesem Sinneswandel veranlasst haben. Leider enthält die Stellungnahme jedoch keine Angaben zur Kriminalstatistik oder zur Einsatzhäufigkeit im Plangebiet, anhand derer auch ein (kriminaltechnischer) Laie eine Verschlechterung der Sicherheitslage nachvollziehen könnte. Daher wurde die Polizei um Vorlage entsprechender Daten gebeten. Dies umfasste nicht nur die Angaben zum Bereich der Antoniusstraße und ihres Umfeldes, sondern aus Gründen der Vergleichbarkeit auch den Bushof, den Kaiserplatz, den Bahnhof Rothe Erde sowie Aachen gesamt und den Bundesdurchschnitt. Inzwischen liegt ein Antwortschreiben vor, in dem erläutert wird, dass die gewünschten Daten keine Aussagekraft über die tatsächliche Kriminalitätsbelastung haben. Als Gründe werden die Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten sowie die Abhängigkeit von der Kontrolltätigkeit der Polizei angeführt. Weiterhin wird erläutert, dass die von der Verwaltung benannten anderen Bereiche der Stadt (siehe oben) nicht zu einem Vergleich herangezogen werden können, da sie sich „in allgemeinen kriminalgeographischen Gegebenheiten sowie Bereichsgrößen (…) erheblich voneinander unterscheiden“. Lediglich einige Angaben zur Einsatzhäufigkeit im Plangebiet werden gemacht sowie die Daten zur gesamtstädtischen Kriminalstatistik, aufgeschlüsselt nach der Art der Delikte, werden für die Jahre 2011 bis 2016 vorgelegt. Ohne die kleinräumlichen Angaben sind diese Daten zu den verschiedenen Straftaten jedoch ohne Aussagekraft. Die Einsatzhäufigkeit der Polizei war im betrachteten Zeitraum in 2012 am höchsten (544). Zwischen 2013 und 2017 variiert die Zahl zwischen 402 (2013) und 417 (2016). Das Schreiben ist ebenfalls als Anlage beigefügt. Zu einer besseren Nachvollziehbarkeit der kritischen Haltung der Polizei führte es nicht.

 

Parallel war auch die Staatsanwaltschaft um die zuvor aufgezählten Daten gebeten worden. Dadurch liegen der Verwaltung nun Angaben zur Anzahl und Art der Strafanzeigen in den verschiedenen Straßen vor. Demnach ist die Zahl der Verfahren in der Antoniusstraße und den angrenzenden Bereichen nicht höher als in einigen anderen Bereichen. In der Blondelstraße wurden im Vergleichszeitraum zum Beispiel mehr als doppelt so viele Körperverletzungen als in der Antoniusstraße zur Anzeige gebracht, um nur ein Beispiel zu nennen. Entsprechend trägt die nunmehr verbesserte Kenntnis der Datenlage auch nicht dazu bei, die Sicherheitsbedenken der Polizei gegen die Umstrukturierung des Bordellbereichs nachvollziehen zu können.

 

In der Stellungnahme der Polizei wird die heutige Situation in der Antoniusstraße und ihrem Umfeld sehr eingehend beschrieben. Dabei geht es um ein sehr breites Spektrum an Themen von widerrechtlichem Befahren der Fußgängerzone durch Personen, die die Antoniusstraße zum Ziel haben, bis zur Gefährdung von Innenstadtbesuchern durch die „Szene“ aus diesem Bereich. Da die Planungsverwaltung nur sehr unzureichende Erkenntnisse über die beschriebenen Zustände hat, wurden der Fachbereich Sicherheit und Ordnung sowie – über das Gleichstellungsbüro der Stadt – der Arbeitskreis Prostitution um Stellungnahme gebeten.

 

Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung bewertet die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Aspekte der Polizeistellungnahme wie folgt:

Gewerberechtliche Anmeldungen, Beratungen und Kontrollmöglichkeiten auf Grundlage des seit 1.7.2017 geltenden Prostituiertenschutzgesetz

Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Prostitutionsgewerbes sowohl der Bordellbetriebe als auch der Prostituierten wird auf die Kontrolle der Einhaltung der neuen gesetzlichen Grundlagen hingewiesen. Diese würden seitens der Ordnungsbehörde an jedem Standort erforderlich werden und mit den entsprechend vorgesehenen Maßnahmen auch durchgeführt werden müssen. Das neue Prostituiertenschutzgesetz gibt der Ordnungsbehörde seit letztem Jahr auch erweiterte Kontrollkompetenzen, die es bisher in der Form nicht gegeben hat. Darüber hinaus hat die Vergangenheit gezeigt, dass auf Grund von konzertierten Aktionen mehrere kommunale Behörden (wie z. B. Gesundheits- und Ausländerbehörde, Feuerwehr, Bauaufsicht und andere) zusammen mit der Polizei und auch der Staatsanwaltschaft immer wieder von Zeit zu Zeit in entsprechende Untersuchungsaktionen involviert waren.

Auch der Runde Tisch „Prostitution in Aachen“ beschäftigt sich regelmäßig mit der Situation der Prostituierten; sicherlich vornehmlich im Bereich der Antoniusstraße, allerdings auch - mit etwas nachgeordneter Bedeutung – in anderen Teilen des Stadtgebiets.

 

Ordnungswidrigkeiten gegen rechtliche Normen auf Landes- und Bundesebene sowie die Aachener Straßenverordnung

Die Feststellungen im Umfeld der Antoniusstraße (Mefferdatisstraße, Nikolausstraße), die nicht strafrechtlich, sondern ordnungsbehördlich relevant sind, wie Lärmbelästigungen, Verunreinigungen, Wildurinieren usw, sind sicherlich nicht gänzlich szeneuntypisch, sie sind unangenehm und werden durch entsprechende Kontrollen geahndet. Eine idealtypische Beseitigung der Umfeldumstände ist - wie an allen anderen Stellen in Aachen auch - zweifelsohne unmöglich.

 

Sperrgebietsregelungen in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln

Der Kontakt mit der Bezirksregierung hinsichtlich der Ausgestaltung der Sperrbezirksregelungen wird aus der Sicht der Ordnungsbehörde ein entscheidender Punkt werden können, da die Bezirksregierung einerseits sicherlich Wert auf die Anzahl der im Restgebiet verbleibenden Arbeitsplätze legt, aber auch im Kern auf eine ausreichend große Ausdehnung einer möglichen Anbahnungsfläche für alle dort tätigen Prostituierten Wert legen wird; das heißt, dass es untereinander in den jeweiligen Betriebsschichten nicht zu Konflikten kommen darf. Von daher wird eine Reduzierung der Anbahnungsflächen auf das unmittelbare Umfeld eines Laufhauses sicherlich nicht zur Genehmigungsfähigkeit der deutlichen Vergrößerung des Sperrbezirkes führen. Aus diesem Grund empfiehlt der Fachbereich Sicherheit und Ordnung, einerseits eine Sackgassenbildung zu vermeiden, die gerade die Polizei aus Sicherheitsgründen ablehnt, andererseits durch einen möglichen Umlaufverkehr um einen kleineren Häuserblock die Anbahnungsflächen deutlich zu vergrößern und somit eine Genehmigungsfähigkeit eher herzustellen. Gegebenenfalls ist hierin ein möglicher Lösungsansatz zu sehen.

 

Der Arbeitskreis Prostitution hat sich sehr eingehend mit der Stellungnahme der Polizei auseinandergesetzt und eine sehr umfassende schriftliche Bewertung dazu abgegeben, die ebenfalls als Anlage zur Vorlage beigefügt ist. Durch die langjährige Tätigkeit der einzelnen im Arbeitskreis vertretenen Organisationen im engen Kontakt mit den in der Antoniusstraße tätigen Prostituierten liegen sehr genaue Kenntnisse der Situation vor Ort vor. Daher ist die vorliegende Beurteilung für die Planungsverwaltung sehr hilfreich.

 

Viele Argumente des Arbeitskreises tragen dazu bei, dass die von der Polizei vorgetragenen massiven Bedenken gegen den Verbleib der Bordellnutzung am heutigen Standort sowie ihre Konzentration im östlichen Teil der Antoniusstraße abgemildert, in Teilen sogar entkräftet werden. Entsprechend sieht die Verwaltung keine Veranlassung, das städtebauliche Konzept aufgrund der Stellungnahme der Polizei grundsätzlich in Frage zu stellen.

 

Gleichwohl werden die konkreten Bedenken gegen eine reine Sackgassenausbildung sehr ernst genommen. Entsprechend arbeitet die Verwaltung an einer technischen und strukturellen Lösung. Dabei geht es jedoch um Details, die zwar sehr wichtig sind, die aber nicht dazu führen, dass davon ausgegangen werden muss, dass das heutige städtebauliche Konzept nicht umgesetzt werden kann oder die Umsetzung zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage führt. So bald ausreichend ausgereifte Planungsansätze vorliegen, soll eine Abstimmung mit allen von der Thematik betroffenen Institutionen (neben der Polizei z.B. auch der Feuerwehr) stattfinden. Dies soll vor dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung erfolgen, um in der Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung entsprechend mit den geäußerten Sicherheitsbedenken (denen sich im Übrigen auch der Fachbereich Sicherheit und Ordnung angeschlossen hat, siehe oben) umzugehen.

 

In der Stellungnahme der Polizei ging es auch um verkehrliche Aspekte, insbesondere wird ausgeführt, dass Personen, die die Antoniusstraße heute aufsuchen, grundsätzlich „bis in die absolute Nähe“ fahren und dabei „eine Vielzahl von Verkehrsverstößen“ begehen wie z.B. ordnungswidriges Befahren der Fußgängerzone oder Parken im Halteverbot.

 

Die Straßenverkehrsbehörde führt dazu aus, dass die von der Polizei geschilderten Probleme in der Fußgängerzone (Parken, verbotswidriges Befahren etc.) aus ihrer Sicht mit oder ohne Rotlichtviertel bestehen. In einer Fußgängerzone ist grundsätzlich nur der Fußgänger zugelassen. In Einzelfallentscheidungen und mit zeitlichen Begrenzungen wurden bzw. werden Fußgängerzonen für Radfahrer freigegeben. Bei zum Beispiel in der Fußgängerzone befindlichen privaten Parkplätzen dürfen die Fußgängerzonen von den Parkplatzinhabern / Parkplatznutzern befahren werden. Auch ist das Liefern und Laden in Fußgängerzonen werktäglich in der Zeit von 06.00 bis 12.00 Uhr und von 18.30 Uhr bis 21.00 Uhr zugelassen. Zum Befahren außerhalb dieser Zeiten bedarf es einer Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde, die stringent gehandhabt wird. In allen bisher ausgeschilderten Fußgängerzonen ist leider festzustellen, dass sich Verkehrsteilnehmer verbotswidrig verhalten, obwohl die Beschilderungen und / oder Markierungen eindeutig sind. Zur Regulierung dieses Verhaltens bedarf es der Kontrollen durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung bzw. der Polizei. Nach Kenntnisstand der Straßenverkehrsbehörde werden von beiden Stellen im Rahmen der Kapazitäten Kontrollen durchgeführt.
Unabhängig davon wird davon ausgegangen, dass sich das Verkehrsaufkommen von Ortsunkundigen durch den Wegfall des öffentlichen Parkhauses reduziert und lediglich auf Anwohner beschränkt, die sich auskennen und die Fußgängerzone befahren dürfen, weil sie einen Parkplatz dort haben.

 

Entsprechend ist festzustellen, dass an der bisherigen Planung, alle Straßen im Plangebiet als Fußgängerzonen auszuweisen, festgehalten werden kann. Der dazu erforderliche politische Beschluss kann allerdings erst herbeigeführt werden, wenn die Planung für das „Altstadtquartier Büchel“ auch in verkehrsplanerischer Hinsicht weiter konkretisiert wurde. Gegen die beschriebenen Verkehrsverstöße muss vorgegangen werden, unabhängig davon, was die Planung für den Bereich der Antoniusstraße vorsieht.

 

Die Inhalte der Stellungnahmen der anderen im Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange bezogen sich nicht auf das städtebauliche Konzept oder die Grundkonzeption der Planung. Entsprechend ist ihre Prüfung und Behandlung Gegenstand des weiteren Bebauungsplanverfahrens. An dieser Stelle wird daher nicht näher darauf eingegangen.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

Wie bereits zuvor kurz erläutert, haben sich zwar viele Bürger vor allem bei der Anhörungsveranstaltung im Juli 2017 gegen einen Verbleib der Bordellnutzung am heutigen Standort ausgesprochen. Die dazu angeführten Argumente blieben zum Teil sehr allgemein, zum Teil entsprachen sie einigen Aspekten, die in der Stellungnahme der Polizei aufgeführt wurden (u.a. Lärmbelästigung, Verunreinigung, Sicherheitsbelange). Von mehreren Personen wurde bezweifelt, dass es gelingen kann, in unmittelbarer Nähe zu den Bordellen andere, hochwertige Nutzungen anzusiedeln, während sich in der Anhörung auch einige Teilnehmer für einen Verbleib der Nutzung vor Ort, teils sogar ohne die geplante Abschottung aussprachen, weil Bordelle zu einer Stadt dazu gehören und weil im Fall einer Verlagerung eine Verdrängung befürchtet wird. Bei der Bürgeranhörung waren die Meinungsäußerungen für und gegen eine Verlagerung der Bordelle in etwa ausgeglichen.

 

Hier der entsprechende Auszug aus der Niederschrift zur Veranstaltung:

  • Der Charakter der Antoniusstraße bleibt mit allen Nachteilen erhalten.
  • Ausschließlich „emotionale Gedanken“ der Ratsmitglieder waren die Grundlage für die Entscheidung zum Verbleib der Bordellnutzung am heutigen Standort.
  • Prostitution ist legal in Deutschland. Die Bordellnutzung muss am heutigen Standort bleiben. Sie muss neu gestaltet werden. Auf die Planung für das zentrale Bordell muss Einfluss genommen werden. Die Bordellnutzung ist integrierbar in die neue städtebauliche Konzeption.
  • Die geplante Straßenunterbrechung in der Antoniusstraße ist schlecht, da sie nach außen zeigt: „Wir wollen die Bordellnutzung nicht haben.“ Die Funktionsfähigkeit des Gebäudes verhindert eine Eingliederung.
  • Es sollte keine Straßenunterbrechung geben. Die vorgestellte Planung aus Eindhoven ist nur „ein Notstopfen“. Die Sicht auf Bordelle ist nicht schlecht. Man kann auch in dieser Umgebung wohnen.
  • Gibt es Vorgaben der Bezirksregierung für den Bordellbetrieb?
  • Die Bordellnutzung sollte in das Projekt Bluegate am Hauptbahnhof verlagert werden.
  • Der Arbeitskreis Prostitution hat sich für einen Erhalt des „Sträßchens“ ausgesprochen. Der Verlust der Sozialkontrolle durch eine Auslagerung wäre unverantwortlich. Heute ist zum Beispiel auch eine Beratungsstelle vor Ort. Die Prostituierten sind nicht abgeschottet wie etwa in einem Gewerbebetrieb und können „auch einfach mal in die Stadt gehen“.
  • In einem Gebäude in der Mefferdatisstraße herrschen unhaltbare Zustände. Unter anderem wohnen dort Prostituierte. Es ist sehr schmutzig, man hört häufig Schreie, aber Polizei und Ordnungsamt reagieren bisher nicht auf Beschwerden der Anwohner.
  • Bei einer Verlagerung der Bordellnutzung droht eine Verdrängung in Privatwohnungen. Anders als heute unterliegt dies nicht mehr der Kontrolle von Polizei etc.
  • Bei der Neuplanung ist zu berücksichtigen, dass das Bordell eine ausreichende Größe hat (insbesondere auch ausrei­chend Fläche pro Zimmer bzw. Beschäftigter).
  • Was macht die Verwaltung sicher, dass sich die Arbeits- und Lebensbedingungen der Prostituierten in einem Großbordell verbessern?
  • Nach dem neuen Prostitutionsschutzgesetz dürfen Prostituierte nicht mehr im Bordell wohnen. Entsprechend sind dafür zusätzliche Wohnungen zu schaffen.
  • Die Einlassungen des Polizeipräsidenten zu einer Auslagerung werden kritisch gesehen, da sie zum falschen Zeit­punkt kamen und dadurch die Planung behindern. Die Einschätzung des Arbeitskreises wird geteilt, da die Mitglieder die Probleme wirklich kennen.
  • Die Planung für das Bordell ist wegen mangelnder Belichtung fragwürdig.

 

Von einigen Bürgerinnen und Bürgern wurde kritisiert, dass im Plangebiet, in räumlicher Nähe zu den Bordellen, eine Kita geplant ist. Aus Sicht der Verwaltung sind für die Ansiedlung einer Kita eine Vielzahl unterschiedlichster Aspekte Ausschlag gebend, die erst bei der hochbaulichen Konkretisierung der Planung im Einzelnen geprüft werden können. Zum einen spielt dafür (wie auch für Wohnungen, Gastronomie etc.) eine entscheidende Rolle, wie die geplante Straßenunterbrechung ausgestaltet wird. Zum anderen kann erst bei der Hochbauplanung des Teilbereiches, in dem die Kita vorgesehen ist, festgestellt werden, ob der Standort die Anforderungen an den Bau einer Kita erfüllt (z.B. Erreichbarkeit, Größe und Qualität der Außenspielfächen). Eine abschließende Festlegung ist zum heutigen Zeitpunkt nicht erforderlich, da der Bebauungsplan keine dezidierte Festsetzung einer Kita vorsehen müsste (etwa als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kita). Stattdessen ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan grundsätzlich Anlagen für soziale Zwecke als allgemein zulässige Nutzung festsetzt. Da in dem Bereich, in dem die Kita nach heutigem Planungsstand vorgesehen ist, die Durchführung eines Hochbauwettbewerbs geplant ist, muss die Machbarkeit einer Kita in diesem Bereich im Zuge der Erstellung der Wettbewerbsauslobung geprüft und eine Festlegung dazu getroffen werden.

 

Darüber hinaus wurden weder in der Anhörungsveranstaltung, noch in den schriftlichen Eingaben weitere Aspekte des städtebaulichen Konzeptes kritisiert oder entsprechend Änderungen vorgeschlagen.

 

Vom Eigentümer eines Grundstückes in der Antoniusstraße wurde eine sehr umfangreiche Eingabe eingereicht, die eine Vielzahl von Themenfeldern enthält. Auch diesbezüglich gilt, dass bislang lediglich die Punkte geprüft und bewertet wurden, die eine Relevanz für das städtebauliche Konzept haben. Die Eingabe ist, ohne die ebenfalls sehr umfänglichen Anlagen, bestehend aus mehreren Schreiben zweier vom Grundstückseigentümer beauftragter Anwälte, beigefügt. Im Einzelnen wurden folgende Themen behandelt:

 

Unterschutzstellung der Antoniusstraße als Denkmalbereich

Dazu führt die Untere Denkmalbehörde aus, dass sich die Antoniusstraße innerhalb des Denkmalbereiches Innenstadt befindet. Dessen Schutzgegenstand sind die mittelalterliche, kleinteilige Parzellierung, die sich an der aufgehenden Bebauung abbildet, das historische Straßen- und Wegesystem und die Sicht auf das Welterbe. Die Anregung des Grundstückseigentümers beschäftigt sich mit der Nutzung der Antoniusstraße, die schon über Jahrhunderte hinweg der Prostitution diente und daher seiner Meinung nach einen Bestandsschutz erhalten sollte. Die Art der Nutzung kann jedoch nicht Gegenstand einer denkmalrechtlichen Satzung sein, da sich diese immer mit dem baulichen Bestand beschäftigt. Eine Unterschutzstellung einer Nutzung ist nach dem nordrheinwestfälischen Denkmalrecht nicht möglich.

 

Archäologische Prospektion

Aufgrund von Erfahrungen aus Grabungen des näheren Umfelds und bestätigt durch ein Gutachten des Landschaftsverbands Rheinland ist die gesamte Fläche innerhalb des inneren Mauerrings als Bodendenkmal einzustufen. Sie ist von höchstem archäologischem Interesse. Die Untere Denkmalbehörde beabsichtigt daher, den Bereich vor Beginn der Maßnahmen unter Schutz zu stellen. Alle Bodeneingriffe müssen selbstverständlich archäologisch begleitet und die Befunde dokumentiert werden. Dieses Procedere stellt einen Standard in allen vergleichbaren Bereichen der Stadt dar. Es handelt sich nicht um einen Belang, der der aktuellen Planung entgegensteht. Es kann lediglich der Fall eintreten, dass Funde von besonderer Bedeutung am Fundort erhalten bleiben müssen. Dadurch könnten sich in Teilbereichen gegebenenfalls Änderungen der Planung ergeben.

 

Biotopschutz

Die zwischen dem Parkhaus Büchel, der Mefferdatis- und Antoniusstraße derzeit vorhandene Ruderalvegetation stellt nach fachlicher Bewertung durch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Aachen kein einmaliges innerstädtisches bzw. erhaltungswürdiges Biotop im Sinne des § 30 Bundesnaturschutzgesetz dar. Ein Vorkommen planungsrelevanter Tier- oder Pflanzenarten wird aufgrund der geringen Größe und der vorhandenen Vegetationsstrukturen ausgeschlossen. Weitere artenschutzrechtliche Untersuchungen sind deshalb nicht erforderlich.

Brutstätten nicht planungsrelevanter Vogelarten (z. B. Amsel) können in den vorhandenen Bäumen und Gehölzen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz sind die erforderlichen Fäll- und Rodungsarbeiten deshalb außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar auszuführen.

Auch dies entspricht dem gebräuchlichen bzw. gesetzlich geregelten Procedere bei Bauvorhaben, das erst bei der Umsetzung der Planung relevant wird.

 

Verstoß gegen das Kasernierungsverbot sowie das Gleichheitsgebot

Der vom Einwender gerügte Verstoß gegen das Kasernierungsgebot des Art. 297 Abs. 3 EGStGB betrifft nicht das Bebauungsplanverfahren, sondern das Verfahren betreffend einer Änderung der Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Bereich der Stadt Aachen ("Sperrgebietsverordnung").

 

Zutreffend ist, dass ein Verstoß gegen das Kasernierungsgebot anzunehmen ist, wenn die von einer Sperrgebietsverordnung festgelegten Toleranzzonen so ausgewiesen werden, dass die Ausübung der Prostitution auf wenige Straßenzüge oder Häuserblocks beschränkt wird. In die Abwägung des Verordnungsgebers, welche Gebiete als Toleranzzonen ausgewiesen werden sollen, sind aber auch die tatsächlich verbleibenden Möglichkeiten zur Ausübung der Wohnungsprostitution einzustellen. Diese Überlegungen und Abwägungen werden im Rahmen einer Änderung der Sperrgebietsverordnung zu berücksichtigen sein, nicht hingegen im Bauleitplanverfahren.

 

Der ebenfalls gerügte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt dem städtebaulichen Konzept nicht zu Grunde. Der Einwender kritistiert, dass nach dem städtebaulichen Entwurf nur noch ein Bordellbetrieb zulässig sei, dessen Erbauer dann als einziger das Privileg des Prostitutionsbetriebs besitzen werde und ihm zugleich Konkurrenzschutz vermittle. Dies ist unzutreffend. Nach der städtebaulichen Planung soll die unveränderte Anzahl der Bordellzimmer in der östlichen Antoniusstraße konzentriert werden. Dabei soll etwa die Hälfte in einem größeren, zentralen Bordell untergebracht werden, die andere Hälfte verteilt über mehrere Gebäude beidseitig der Straße. Mithin kommt keineswegs einem Bodellbetreiber eine Monopolstellung zu.

 

Grundlagen des Städtebauwettbewerbs

Die Darstellung, dass die Vorgaben, die der Auslobung des Wettbewerbs zugrunde lagen, hätten offen bleiben müssen, ist schlichtweg falsch. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Laut den geltenden Richtlinien (RPW 2013) müssen die Vorgaben einen möglichst hohen Grad an Konkretheit beinhalten, damit die Ergebnisse vergleichbar sind und damit eine gerechte Beurteilung der eingereichten Arbeiten möglich ist. Darüber hinaus ist eine möglichst genaue Formulierung der Anforderungen auch Grundlage für die Umsetzbarkeit der Wettbewerbsergebnisse. Darüber hinaus hat das Wettbewerbsergebnis keine rechtlich bindende Wirkung. Änderungen in Teilen des Konzeptes sind möglich. Sie ergeben sich zumindest in Teilen grundsätzlich im Rahmen der weiteren Ausarbeitung, da eine Wettbewerbsarbeit allein schon aufgrund der kurzen Bearbeitungszeit und wegen des fehlenden bzw. sehr eingeschränkten Austauschs mit dem Auslober lediglich einen ersten Vorentwurf für die planerische Aufgabe darstellen kann.

Die Ausführungen zu diesem Punkt sind irrelevant für das Planverfahren.

 

Planungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Bordells

Der geplante Gebäudekomplex ist Teil des Bebauungsplanbereiches. Ob gegebenenfalls eine Zulässigkeit bereits auf Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (oder alternativ § 33) gegeben ist, kann wie für alle anderen geplanten Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs erst bei Vorlage eines konkreten Entwurfes geprüft und beurteilt werden. Insofern spielt diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt keine Rolle.

 

Eine Auseinandersetzung mit allen weiteren im Schreiben des Eigentümers aufgeführten Themen wie zum Beispiel Bestandsschutz, Entschädigungsansprüche, Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands oder das Prostituiertenschutzgesetz muss im weiteren Bebauungsplanverfahren oder auf anderem Wege parallel zum Planverfahren stattfinden. Dazu wird an dieser Stelle auf die spätere Abwägung verwiesen.

 

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Dezember 2017 von einem Bürger ein alternativer städtebaulicher Entwurf erstellt und an die Stadt gesendet wurde. Dieser sieht vor, dass große Teile des Plangebiets für einen ortsfesten, aus einer Vielzahl von eingeschossigen Marktständen bestehenden Markt genutzt werden. Da die vorgeschlagene Alternative in keiner Weise die tatsächlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt und entsprechend aus einer Vielzahl von Gründen nicht umsetzbar ist, wird sie in der weiteren Planung keine Berücksichtigung finden.

 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung keine Belange vorgebracht worden, die zu einer Änderung des städtebaulichen Konzeptes führen.

 

Fazit

Nach Auswertung aller nun vorliegenden Informationen kommt die Verwaltung zu der Schlussfolgerung, dass eine Lösung für den Umgang mit dem Thema Prostitution (Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes, Auseinandersetzung mit den negativen Auswirkungen im Umfeld von Bordellen) in Aachen standortunabhängig gefunden werden muss. Die Befassung mit der Thematik sollte losgelöst vom Bebauungsplanverfahren auf den Weg gebracht werden. Zwischen beiden Handlungssträngen muss es jedoch regelmäßig eine Rückkoppelung zum jeweiligen Planungsstand zwischen den Beteiligten geben.

 

Das städtebauliche Konzept, das die Grundlage der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bildete, kann unverändert den weiteren planerischen Schritten zugrunde gelegt werden. Dazu gehört neben der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes insbesondere auch die Vorbereitung der Hochbauwettbewerbe. Lediglich zur Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen der Rettungskräfte ist eine Lösung zu finden und mit Polizei, Feuerwehr etc. abzustimmen. Die Verwaltung geht davon aus, dass dies im Rahmen der weiteren Detailplanung möglich ist. Insbesondere ist eine technische Lösung für die Möglichkeit zur Durchfahrung der geplanten Straßenunterbrechung in der Antoniusstraße zu finden und / oder eine zweite Zuwegung zu dem auch zukünftig für die Bordellnutzung vorgesehenen Bereich zu schaffen. Die entsprechende Prüfung läuft, eine Abstimmung kann zeitnah erfolgen. Die Ergebnisse fließen in das weitere Verfahren ein.

 

Aus den in der Polizeistellungnahme beschriebenen Missständen, die teilweise im AZ-Forum im November 2017 von Anwohnern und Geschäftsleuten bestätigt wurden, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine „konzertierte“ Aktion gegen verschiedene Ordnungswidrigkeiten (z.B. widerrechtliches Befahren der Fußgängerzonen, ordnungswidriges Parken, Ruhestörung), Delikte (u.a. Drogenkriminalität, Sachbeschädigung) sowie allgemeine Probleme (wie z.B. Verschmutzung des öffentlichen Straßenraums sowie von Privateigentum) unabhängig von der weiteren Entwicklung des „Altstadtquartiers Büchel“ dringend erforderlich ist. Ansonsten behält dieser Teil der Innenstadt sein in Teilen negatives Image, was im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung nicht hinnehmbar ist.

 

Die weitere Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln über die Reduktion der Toleranzzone der Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands wird parallel zum Bebauungsplanverfahren fortgeführt. Dabei sollte auch die Möglichkeit einer schrittweisen Verkleinerung der Toleranzzone erörtert werden.

 

Weiteres Vorgehen

Die Verwaltung schlägt – bezogen auf die planerischen Aspekte des Projektes - folgende weitere Schritte vor:

  • Vorbereitung des Hochbauwettbewerbs für den Südwestblock
  • parallel dazu abschließende Klärung der offenen Punkte mit den Investoren (u.a. öffentliche oder private Erschließung zwischen Antoniusstraße und Büchel)
  • anschließend Vorbereitung des Offenlagebeschlusses (Erstellung bzw. Abstimmung Straßenplanung, Erarbeitung Rechtsplan, Umweltbericht etc.)

Der für diese Planungsschritte erforderliche Zeitaufwand lässt sich nur sehr schwer abschätzen. Alleine die Vorbereitung und Durchführung eines Hochbauwettbewerbes erfordert einschließlich der politischen Beratung und Beschlussfassung zur Auslobung etwa ein Dreivierteljahr, so dass schon aus diesem Grund nicht vor Anfang 2019 mit dem Offenlagebeschluss gerechnet werden kann. Darüber hinaus sieht die politisch beschlossene Vorgehensweise zur Qualitätssicherung vor, dass erst nach Abschluss des Hochbauwettbewerbs für den Südwestblock (Fläche des heutigen Parkhauses) die Wettbewerbe für die beiden angrenzenden Bereiche durchgeführt werden. Dafür ist entsprechend mit einem ähnlichen Zeitbedarf zu rechnen. Um unnötige Verzögerungen im Bebauungsplanverfahren zu vermeiden, könnte es daher sinnvoll sein, das Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 999 – Antoniusstraße / Mefferdatisstraße – in Teil-Bebauungspläne mit unterschiedlicher Zeitschiene aufzuteilen, zumal auch eine Realisierung nicht in einem Zuge erfolgen wird.
 

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Anlagen

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