Kenntnisnahme - FB 61/0895/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Das Bürgerforum nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach in der Wendefläche Goldammerweg ein dauerhaftes eingeschränktes Haltverbot ausgeschildert wird. Eine Ausschilderung des Goldammerweges als Anliegerstraße erfolgt wegen der fehlenden Kontrollmöglichkeit dort geparkter Fahrzeuge nicht.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

In seiner schriftlichen Eingabe vom 24.01.2018 an das Bürgerforum beklagt ein Anwohner die nach seiner Erkenntnis starke Nutzung des Goldammerweges als Parkmöglichkeit durch Mitarbeiter der an der unteren Neuenhofstraße liegenden Autohäuser. Er bittet deshalb im Namen der Anwohner um Ausschilderung des Goldammerweges als Anliegerstraße und Freihalten des Wendebereiches von parkenden Fahrzeugen zur Gewährleistung der versorgungstechnischen und rettungstechnischen Erschließung.

 

Alle öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Aachen sind für den allgemeinen Verkehr gewidmet und dürfen somit generell von allen Autofahrern befahren und beparkt werden, auch wenn sie nicht in der entsprechenden Straße wohnen oder dort jemanden besuchen. Die unmittelbaren Anwohner haben kein höherwertiges Recht auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten als andere Verkehrsteilnehmer. Eine Sperrung bestimmter Straßenverbindungen für den allgemeinen Verkehr unter Freigabe für den Anliegerverkehr erfolgt  nur dort, wo diese Straßen als Abkürzungen oder Stauumfahrungen für bedeutsame Verkehrsbeziehungen genutzt werden und hierdurch das betroffene Wohngebiet von unzumutbarem bzw. sicherheitsgefährdendem Durchgangsverkehr durchquert wird.

 

Der Goldammerweg ist eine Sackgasse am Ende einer verkehrlich recht ruhigen Tempo 30-Zone, weist bei einseitigem Fahrbahnrandparken ca. 30 Parkmöglichkeiten auf und verzeichnet hierdurch keinen unzumutbaren Durchgangsverkehr, der über eine Anliegerbeschilderung ausgeschlossen werden sollte. Eine Kontrolle der geparkten Fahrzeuge bezüglich Anlieger oder Fremdparker ist den städtischen Überwachungskräften bei sporadischen Einsätzen nicht möglich, da der Wohnsitz des Fahrzeughalters nichts über sein Anliegen zum Parken im Goldammerweg aussagt. Auch in anderen Stadtteilen oder anderen Städten zugelassene Kfz dürfen sehr wohl in ausgeschilderten Anliegerstraßen parken, wenn deren jeweiliger Fahrer/jeweilige Fahrerin in einem der angrenzenden Grundstücken oder Wohnhäusern etwas zu erledigen haben. Das können die Überwachungskräfte vor Ort aber nicht ermitteln. Deshalb erfolgt  bei entsprechend ausgeschilderten Straßen keine Kontrolle des ruhenden Verkehrs im gewünschten Sinne. Und ohne Kontrollmöglichkeit ist jedes Ge- oder Verbot wirkungslos.

 

Schließlich würde die Sonderbehandlung einer Wohnstraße im großräumigen Wohngebiet lediglich die Fremdparker in Nachbarwohnstraßen verlagern und somit innerhalb des Wohngebietes eine Ungleichbehandlung verschiedener Straßenzüge erzeugen. Dies ist aus Gleichheitsgrundsätzen nicht vertretbar.

 

Der Hinweis der Anwohner, das querende Haustiere oder auf der Fahrbahn spielende Kinder durch Ortsfremde unzumutbar gefährdet würden, wird ebenfalls zu keiner entsprechenden Sperrung für den Durchgangsverkehr führen. Kinder dürfen Fahrbahnen nur zum Überqueren betreten und müssen ansonsten private Freiflächen oder öffentliche Spielplätze zum Spielen nutzen. Wenn tagsüber die Verkehrssituation im Goldammerweg so ruhig ist, dass Kinder auch auf der Straße z. B. mit dem Ball spielen können, ist dies ein Beleg für die äußerst geringe verkehrliche Belastung dieser Sackgasse, bildet aber keinen Nutzungsanspruch der Fahrbahn durch Kleinkinder für die Zukunft. Auch Besucher der Anwohner oder Lieferanten, die als Anlieger einzustufen wären und damit die Sackgasse befahren dürften, würden u.U. unvermittelt querende Haustiere oder sorglos herumlaufende Kleinkinder gefährden.

 

Aus den dargelegten Gründen, der fehlenden Kontrollmöglichkeiten im ruhenden Verkehr und des zu erwartenden Verlagerns eventueller verdrängter Mitarbeiter in andere Nachbarstraßen erfolgt deshalb keine Ausschilderung nach Zeichen 260 und 1020-30 StVO  „Verkehrsverbot, Anlieger frei“.

 

Eine Ausschilderung der Wendefläche Goldammerweg in der von Müllfahrzeugen und der Feuerwehr benötigten Größe wird die Verwaltung vornehmen, um jederzeit das Wenden von Lieferanten in der dortigen Wendefläche zu gewährleisten. Die Ausschilderung erfolgt über Z. 286 StVO „eingeschränktes Haltverbot“, um dort weiterhin z. B. ein kurzfristiges Abstellen von größeren Lieferwagen oder Handwerkerfahrzeugen zur Durchführung von Ladetätigkeiten zu ermöglichen.

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Anlagen

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