Entscheidungsvorlage - B 03/0097/WP17-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Bürgerforum: Ohne Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die beigefügte Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung).

 

 

 

 

 

 

 

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Entwurf der neuen Satzung der Stadt Aachen über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) wurde von der Verwaltung im April 2017 in die politische Beratung eingebracht. Neben den Stadtbezirken haben der Mobilitäts- und auch der Planungsausschuss in den Sitzungen am 18.01.2018 / 25.01.2018 dem Rat empfohlen, die beigefügte Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen unter folgenden Maßgaben zu beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt,

- einen Vorschlag für eine über die Jahre 2018 – 2020 gestaffelte Gebührenerhöhung sowie eine zukünftige Indexierung der Gebühren zu erarbeiten               und

- für den Paragraph 5 Punkt h) und in der Gebührentabelle verwendeten Begriff „nicht-kommerziell“ in Bezug auf Informationsstände und Veranstaltungen eine               rechtlich eindeutige und überprüfbare Formulierung zu finden, beispielsweise               „Informationsstände/ Veranstaltungen von gemeinnützigen Organisationen“ o.ä..

 

 

  1. Anpassung der Gebührenhöhe

 

Abweichend von der Vorlage B 03/0097/WP17 werden die Gebührensätze für das Jahr 2018 um 10% sowie für die Jahre 2019 und 2020 um jeweils 3 % erhöht.

Da der Gebührenermittlung jeweils der Wert des Vorjahres zugrunde liegt, beträgt die Erhöhung (vor Rundung) für den Zeitraum 2018 - 2020 insg. 16,7 % (2018: 10%, 2019: 3,3 %, 2020: 3,4%). Grundlage für die Gebührenerhöhung der Jahre 2019 und 2020 ist der fortgeschriebene Wert des Vorjahres (vgl. beigefügte Tabelle).

Die Sondernutzungsgebühren werden zukünftig jährlich überprüft. Bezugsgrößen für die Anpassung der Gebührensätze ab dem Haushaltsjahr 2021 sind die fortgeschriebenen Gebührensätze des Vorjahres und die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindexes (VPI) der letzten 12 Monate. Die Verwaltung wird anhand dieser Daten einen Vorschlag zur Gebührenanpassung unterbreiten. Bei geringfügigen Auswirkungen soll keine Anpassung erfolgen.

Gebührenanpassungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum 01.01. wirksam.


Weitere Erläuterungen:

Rundungsregelung: Die Gebührensätze werden auf volle 50 Cent auf- bzw. abgerundet. Bei Tarifstelle 14, welche eine Gebührenspanne von aktuell 60,00 € bis 3.000,00 € vorsieht, wird der untere Wert auf volle 5,00 €, der obere Wert auf volle 100,00 € mathematisch auf- bzw. abgerundet.

Fortgeschriebene Werte: Da bei niedrigen Gebührensätzen bzw. kleineren Gebührenanpassungen aufgrund der v. g. Rundungsregelung ggf. keine tatsächlichen Anpassungen erfolgen, wird jeweils mit den mathematisch fortgeschriebenen Werten des Vorjahres weitergerechnet. So haben bspw. bei Tarifstelle 17 die Erhöhungen der Jahre 2018-2020 erst im Jahr 2020 tatsächliche Auswirkungen auf den Gebührensatz (vgl. beigefügte Tabelle).

 

  1. Gebührenverzicht für nichtkommerzielle Veranstaltungen (§ 5 Buchstabe h)  i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1)

 

Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu politischen, kirchlichen, sozialen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen oder damit vergleichbaren Veranstaltungen nicht-kommerzieller Art wird weder eine Verwaltungsgebühr noch eine Sondernutzungsgebühr erhoben.

Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu Veranstaltungen ohne Gewinnerzielungsabsicht - unabhängig davon, ob die ggf. zu erzielenden Gewinne zur Finanzierung der eigenen gemeinnützigen Ziele des Antragstellers dienen - wird weder eine Verwaltungsgebühr noch eine Sondernutzungsgebühr erhoben.

 

In den Bezirksvertretungen Haaren und Brand wurde der vorgelegte Satzungsentwurf mit der Ergänzung beschlossen, den Gebührenverzicht auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu politischen, kirchlichen, sozialen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen oder damit vergleichbaren Veranstaltungen nicht kommerzieller Art zu erweitern.

Die Verwaltung befürchtet, dass diese Regelung erhebliche Diskussionen auslösen wird, weil einige Antragsteller sich darauf berufen werden, dass ihre Veranstaltungen gemeinnützig sind und ein etwaiger Gewinn der von ihnen als nichtkommerziell verstandenen Veranstaltung dem grundsätzlichen gemeinnützigen Zweck der Organisation zu Gute kommt.

Es wird daher eine Formulierung vorgeschlagen, welche ausdrücklich auf den Charakter der Veranstaltung – und nicht die Gemeinnützigkeit des Antragstellers – abstellt.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass auch diese Regelung auslegungsbedürftig ist und in der Praxis unter Umständen zu Problemen führen kann.


3. Redaktionelle Änderungen

 

Die Verwaltung hat unabhängig von den politisch diskutierten Themen redaktionelle Änderung am Satzungsentwurf vorgenommen. Die jeweiligen Änderungen werden im Folgenden als Synopse mit kurzer Erläuterung dargestellt.

 

Ziff.

Fundstelle

Änderung

Erläuterung

1

§ 3 Abs. 3

Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Einrichtungen und Anlagen oder Bauteilen, die sich im Straßenraum befinden, gilt - sofern der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird - als sonstige Benutzung gemäß Absatz 1 und ist in Verbindung mit § 5 der Aachener Straßenverordnung vom 19.03.2004, in der jeweils geltenden Fassung, grundsätzlich untersagt.

Konkretisierung - Bei der sonstigen Benutzung wird im Gegensatz zur Sondernutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (§ 23 StrWG NRW)

2

§ 4 Abs. 1 lit. a)

Automaten und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen und nicht im Widerspruch zu den jeweiligen geltenden Werbeanlagensatzungen stehen,

Bezug zu Werbeanlagensatzungen wurde entfernt, da es sich nicht um einen straßenrechtlichen Tatbestand handelt

3

§ 4 Abs. 1 lit. d) bis f)

d) das Aufstellen von Blumenkübeln und Fahrradständern sowie kleinerer Dekorationsgegenstände, soweit diese Sondernutzungen sind.

 

e) Das Aufstellen von Fahrradständern muss bei der Stadt angezeigt werden. Je angefangene 10,00 m Hausfrontlänge ist jeweils ein Fahrradständer mit einer max. Höhe von 1,50 m zulässig. Die Gesamtgrundfläche des Fahrradständers darf eine Fläche von 1,00 m² nicht überschreiten. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Die Art der Fahrradständer orientiert sich an den veröffentlichten Qualitätsvorgaben der Stadt.

 

f) Das Aufstellen von Blumenkübeln in der Nähe des Hauseingangs muss bei der Stadt angezeigt werden. Je Blumenkübel darf eine Fläche von 0,50 m² und eine Höhe von 1,00 m nicht überschritten werden. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig.

Die Blumenkübel und Fahrradständer waren bislang sowohl unter den erlaubnisbedürftigen Sondernutzungen (§ 5) als auch unter  den erlaubnisfreien (§ 4) aufgeführt. Da diese künftig nur noch anzeigepflichtig und damit erlaubnisfrei sein sollen, wurden die Regelungen von § 5 nach § 4 verschoben. Ergänzt wurde die Anzeigepflicht. Zudem sollen nach Inkrafttreten der Satzung die Qualitätsvorgaben durch Bereitstellung im Internet veröffentlicht werden.

4

§ 6

Werbeanlagen, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig.

Konkretisierung - Regelung bezieht sich nur auf Sondernutzungen (vgl. auch Ziffer 1)

5

§ 8 Abs. 4

Die Sondernutzungserlaubnis wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Verträglichkeit gewährleistet ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m als lichter Raum verbleibt. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Abhängig von der jeweiligen Ortslage behält sich die Stadt die Forderung einer Restgehwegbreite von mindestens 2,00 m vor. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

Hier wurde zur Vermeidung von Redundanzen in der Satzung auf die grundsätzliche Regelung zur Restgehwegbreite verwiesen.

6

§ 8 Abs. 6 u. 7

Das Aufstellen von transparenten und mobilen Windschutzelementen ist nur an stark befahrenen Straßen gestattet. Die Windschutzelemente sind parallel zur Fahrbahn aufzustellen und dürfen nicht mit dem Blindenlangstock unterpendelbar sein

Das Aufstellen von Stehtischen, wintergartenähnlichen Vorbauten sowie das Anbringen von Seiten- bzw. Frontwänden an Markisen und Sonnenschirmen sind grundsätzlich nicht erlaubnisfähig.

Konkretisierungen

7

§ 8 Abs. 8

§ 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

Konkretisierung - Erlaubnisvorbehalt, falls Sondernutzung dem Gestaltungshandbuch Innenstadt entgegensteht, gilt explizit auch bei Außengastronomie

 

 

Im Rahmen der Nacharbeit wurde in § 2 Abs. 3 eine Divergenz festgestellt, die wie folgt ausgeräumt wird:

 

Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss in der Regel eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,80 m lichter Raum freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Abhängig von der jeweiligen Ortslage behält sich die Stadt die Forderung einer Restgehwegbreite von mindestens 2,00 m vor.

Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss in der Regel eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,80 m lichter Raum freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Die Stadt behält sich die Forderung einer größeren Restgehwegbreite, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, vor.

 

Mit der Änderung wird einerseits das zusätzliche Maß von „mindestens 2,00 m“ entfallen (Regelungslücke zwischen 1,80 und 2,00 Metern)  und durch eine „größere“ (> 1,80 m) Restgehwegbreite ersetzt, da an einigen Stellen im Stadtgebiet ein Maß von 2,00 m ohnehin nicht vorhanden ist.

Andererseits wird nicht mehr auf den unbestimmten Begriff der Ortslage abgestellt, sondern insbesondere auf die Verkehrssicherheit.

 

 

 

Evaluierung

Die Verwaltung wird die Auswirkungen der neuen Satzung auf die Praxis ein Jahr nach Inkrafttreten evaluieren und – falls erforderlich – Änderungen vorzuschlagen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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0

0

0

0

0

Auszahlungen

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Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

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Anlagen

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