Kenntnisnahme - BA 4/0124/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

1.Ortseingangsbereich Ortsteil Oberforstbach, Aachener Straße

Antrag der SPD-Bezirksfraktion vom 20.01.2018 gem. § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung
 

Die SPD-Bezirksfraktion beantragt, die Fahrbahneinengung an der Aachener Straße vor dem Ortseingang Oberforstbach so umzugestalten, dass sie für die Verkehrsteilnehmer besser erkennbar wird.

 

Der Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen teilt dazu mit:

 

Auf Empfehlung der Bezirksvertretung (Sitzung am 27.11.2013) hat der  Mobilitätsausschuss in seiner Sitzung am 12.12.2013 den Ausführungsbeschluss für den Endausbau des o.a. Ortseingangsbereiches gefasst.

 

Der Ortseingang liegt etwa 150 m vor der Einmündung in die Oberforstbacher Straße. In diesem Bereich ist die Aachener Straße auf der Südseite angebaut.

 

Die Betonung des Ortseingangs soll an dieser Stelle mittels einer einseitig baulich angelegten Fahrbahnverengung von 10,0 m Länge bei einer Restfahrbahnbreite von insgesamt 5,50 m, wodurch der Begegnungsverkehr LKW/PKW ermöglicht wird, erfolgen

 

Die Einengung soll durch Gefahrenzeichen angekündigt, durch ein Sperrfeld markiert sowie durch eine Warnbake gesichert werden. Zur Erhöhung der Erkennbarkeit soll ein Baum in der Einengung gepflanzt werden.

 

Mit der baulichen Herstellung der Fahrbahnverengung im letzten Jahr wurde zeitgleich eine dauerhafte Bake eingebaut, eine Baumpflanzung erfolgte seinerzeit nicht, weil im Zusammenhang mit den Baumpflanzungen in der Albert-Einstein-Straße Kosten gespart werden sollten.

 

Mittlerweile ist die eingebaute Bake zweimal umgefahren und wieder aufgestellt worden. Eine Baumpflanzung durch den Fachbereich Umwelt ist für März 2018 vorgesehen.

 

Der Fachbereich hofft, dass  die Fahrbahneinengung nach der Baumpflanzung besser wahrgenommen wird.

 

 

 

 

 

 

2.Sperrung der Nütheimer Straße für den KFZ-Verkehr im Streckenabschnitt zwischen

Hundskaulweg und Monschauer Straße von April bis Oktober jeden Jahres

Antrag der Grüne-Bezirksfraktion vom 08.01.2018 gem. § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung

 

Der Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen teilt dazu mit:

 

Die Vorlage der Verwaltung zu o.a. Antrag wird derzeit mit der Polizei abgestimmt. Die Beratung ist für die Sitzung der Bezirksvertretung  am 09.05.2018 vorgesehen.

 

 

3.Einführung der Gelben Tonne im Stadtgebiet

Antrag der Grüne-Bezirksfraktion vom 31.01.2018 gem. § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung

 

Der Aachener Stadtbetrieb teilt dazu mit, dass die o.a. Angelegenheit in der Sitzung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb am13.03.2018 beraten wird.

 

Über das Ergebnis der Beratung wird mündlich berichtet.

 

4.Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten,-tagesstätten,-krippen,-horten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern

 

Der Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen hat darum gebeten, die beigefügte

Vorlage den Mitgliedern der Bezirksvertretungen zur Kenntnis zu geben. Bei Inkrafttreten des Erlasses

wurde den Vertretern des Mobilitätsausschusses (MOA) zugesagt, ein gesamtstädtisches Konzept zu

erstellen und dies zur Entscheidung vorzulegen.

 

Die u.a. Vorlage  wurde am 01.03.2018 im MOA beraten und entsprechend dem Vorschlag der

Verwaltung beschlossen:

 

Erläuterungen zur Vorlage:

 

Gem. § 3 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener

Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.

 

§ 45 (9) StVO sah bisher Beschränkungen und Verbote für den fließenden Verkehr, zu denen

auch Geschwindigkeitsreduzierungen gehören, nur dann vor, wenn aufgrund der besonderen

örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer

Beeinträchtigung der Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

 

Entsprechend des sog. „Schulwegerlass“ des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und

Verkehr NRW vom 19.Juli 1989 (III A 3-75-05/14) wurde in der Vergangenheit gegen die

Gefährdung von Schülern durch den Kfz-Verkehr an innerorts gelegenen Schulen die zulässige

Höchstgeschwindigkeit auf einer Länge von max. 300 Metern von 50 km/h auf 30 km/h

reduziert. Es wurde jeweils ein Bereich von 150 m beiderseits der Schulzuwegung bzw.

beiderseits der nächstgelegenen Querungsstelle erfasst. Gleichzeitig erfolgte eine zeitliche

Begrenzung auf werktags zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr.

 

Kindertagesstätten waren von dieser Regelung ausgenommen, weil Kleinkinder von z.B. Eltern

bis in die Kindertagesstätte gebracht werden müssen und der notwendige Schutz zu jeder Zeit

sichergestellt ist.

 

Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung wurde der § 45 (9)

StVO um die Ziffer 6 ergänzt und damit die erleichterte Anordnung von streckenbezogenen

Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (VZ 274) auch auf klassifizierten Straßen

(Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und auf weiteren Vorfahrtsstraßen (VZ 306) innerhalb

geschlossener Ortschaften im unmittelbaren Bereich von Schulen, Kindergärten, Alten- und

Pflegeheimen und Krankenhäusern ermöglicht. Diese Möglichkeit wurde durch die Änderung

der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom

22. Mai 2017 konkretisiert.

 

In der VwV-StVO zu VZ 274 heißt es:

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an

Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -horten, allgemeinbildenden Schule,

Förderschulden für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen

oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 zu beschränken, soweit die Einrichtungen

über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker

Ziel- und Quellverkehr vorhanden ist. Die Ermächtigung gilt insbesondere auf klassifizierten

Straßen sowie auf weiteren Vorfahrtsstraßen (VZ 306).

 

Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit

etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B. Taktfahrplan) oder eine drohende

Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. In die Gesamtabwägung

sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen

und Querungshilfen (z.B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter etc.)

einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der

Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Zur besseren Akzeptanz

können Zusatzzeichen „ Altenheim“, oder „Kindertagesstätte“, oder „Krankenhaus“ oder

„Pflegeheim“ angeordnet werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschl.

Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken. Die Fahrtrichtungen

müssen nicht gleich behandelt werden.

 

Hier wird deutlich, dass es sich bei der Änderung des § 45 (9) Ziffer 6 StVO keineswegs um

eine generelle Verpflichtung handelt, sondern vielmehr sowohl bei der Anordnung als auch bei

der Ablehnung der streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung der Einzelfall betrachtet

und bewertet werden muss.

 

Der Verwaltung liegen bis heute insgesamt nur 4 Anträge auf Einrichtung von Tempo 30 km/h

vor Kindertagesstätten vor. Die Anträge der Kindertagesstätten Kaubendenstraße und

Hüttenstraße wurden bereits positiv bewertet; im Jahr 2016 erfolgte im Vorgriff auf die zu

erwartende Gesetzesnovelle die Anordnung auf streckenbezogene Tempo 30 auf einer Länge

von 300 m und in Absprache mit der jeweiligen Einrichtung  befristet von mo – fr von 07.00 Uhr

bis 19.00 Uhr.

 

Die CDU-Fraktion sowie die Bezirksvertreter der FDP in der Bezirksvertretung Aachen-

Eilendorf haben mit Schreiben vom 01.11.2016 den Antrag auf Einrichtung von Tempo 30 auf

der Heckstraße für die Kita St. Apollonia, Apolloniaweg 12, gestellt. 

 

Für das evangelische Kinderheim, Freunder Landstraße 60 fordert eine Bürgerin die

Einrichtung von Tempo 30.

 

Da in 2016 nicht absehbar war, wie viele Anträge auf Einrichtung von Tempo 30 eingehen und

vor allem zur Sicherstellung einer Gleichbehandlung sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher

Hinsicht, hat die Verwaltung zugesagt, eine gesamtstädtische Betrachtung und Prüfung

vorzunehmen und diese in ein Gesamtkonzept einzubinden. Die CDU-Fraktion und die

Bezirksvertreter der FDP in der  Bezirksvertretung Eilendorf waren mit der Vorgehensweise

einverstanden.

 

Auf dem Gebiet der Stadt Aachen gibt es insgesamt ca. 290 schützenswerte Einrichtungen ncl.

der Krankenhäuser, von denen nur 37 Einrichtungen noch nicht innerhalb von Tempo-30

Zonen oder innerhalb von streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30

km/h liegen. Bei diesen 37 Einrichtungen wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft,

die Polizei und die ASEAG wurden im Vorfeld entsprechend angehört.

 

Die ASEAG hat sich – mit Ausnahme der Einrichtungen Eupener Straße 158, Goerdelerstraße

10, Kaubendenstraße 18 und Stolberger Straße 126 – grundsätzlich gegen die Einrichtung von

Tempo 30 ausgesprochen, weil Auswirkungen auf den ÖPNV befürchtet werden und an vielen

Stellen auch Querungshilfen oder Fußgängerüberwege vorhanden sind.

 

Die Stellungnahme der Polizei ist im Wesentlichen mit der Position der Verwaltung identisch,

insofern wird nur bei einer abweichenden Beurteilung bei der jeweiligen Einrichtung darauf

hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksbezogener Auszug:

 

A) Bei den nachfolgenden Einrichtungen soll Tempo 30 incl. der jeweiligen Zusatzschilder angeordnet werden bzw. die Integration in die bereits bestehende Tempo-30 Zone erfolgen:

 

j)     Pascalstraße 71, Kita

 

Die Adresse der Kindertagesstätte lautet zwar Pascalstraße 71, der Eingang liegt aber nicht an

der Hauptstraße Pascalstraße sondern in der von der Hauptstraße Pascalstraße abzweigenden

Sackgasse, die ebenfalls Pascalstr. heißt. Ein Ausweichverkehr wird wegen der

Sackgassenlage nicht eintreten. Insofern wird in der Seitenstraße Tempo 30 angeordnet.

 

B) Bei den nachfolgenden Einrichtungen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Einrichtung von Tempo 30 nicht vor:

 

d)    Eisenhütte, Hospiz

 

Die Einrichtung befindet sich außerorts und wird deshalb von dem Erlass nicht erfasst.

 

Kosten und Finanzierung:

Für die Beschilderung ist mit Gesamtkosten von ca. 4.000,- € zu rechnen.

 

Unter PSP-Element 5-120102-900-07900-300-1 "Beschilderung -J-" sind vorbehaltlich der

Rechtskraft des Haushaltes jährliche Mittel in Höhe von 20.000 € eingeplant. Die Umsetzung

der Maßnahme erfolgt möglichst zeitnah.

 

Fazit:

Nach Prüfung der Rechtslage und Auswertung der jeweiligen Stellungnahmen soll an den

unter Buchstabe A) aufgeführten Einrichtungen eine streckenbezogene

Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h angeordnet werden. Die Stolberger Str. im Abschnitt

zw. Einmündung Breslauer Str. und Elassstraße, die Nebenfahrbahn der Lothringer Straße

sowie die Weißhausstraße im Abschnitt zw. Eupener Straße und Eisenbahnbrücke sollen in die

bestehenden Tempo-30 Zonen integriert werden.

 

Beschluss:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis

und beschließt vorbehaltlich der Rechtskraft des Haushaltes 2018 die Reduzierung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h incl. der jeweiligen Zusatzzeichen an den unter

A) aufgeführten schützenswerten Einrichtungen bzw. die Integration der  Stolberger Straße im

Abschnitt zw. Einmündung Breslauer Straße und Elassstraße, die Nebenfahrbahn der

Lothringer Straße sowie die Weißhausstraße im Abschnitt zw. Eupener Straße und

Eisenbahnbrücke in die bestehenden Tempo-30 Zonen.

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Anlagen

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