Kenntnisnahme - A 51/0079/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Kindergartensituation in Aachen - Lohnausgleichsverfahren - (Umlage U 2)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- A 51/50
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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25.10.2005
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Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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Kenntnisnahme
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25.10.2005
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Erläuterungen
Erläuterungen:
In der Sitzung des Ausschusses am 27.09.2005 wurde über die Situation in der vom Verein Uni & Kind geführten Kinderbetreuung gesprochen. Dabei wurde unter anderem auch thematisiert, dass der Verein als Arbeitgeber nicht am Lohnausgleichsverfahren (Umlage – U 2) teilnimmt.
Wie der Trägerverein dazu mitteilte, liegt dies darin begründet, dass diese Einrichtung als eine Untergliederung eines Spitzenverbandes, hier des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes –Kreisgruppe Aachen-, eingestuft wird.
Da dieser mit mehr als 20 Beschäftigten (u.a. in anderen Elterninitiativeinrichtungen mit
Kinderbetreuung) angesehen wird, kann der Träger als Arbeitgeber nicht an diesem Umlageverfahren teilnehmen.
Hier greift die so genannte Ausschlussregelung des § 18 Nr. 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes
– LFZG -. Danach gelten die Vorschriften für die Teilnahme am Umlageverfahren U 2 nicht für die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten.
Das städtische Rechtsamt war schon vor der letzten Sitzung gebeten worden, eine rechtliche Wertung dieser Fakten vorzunehmen.
Wie jetzt bestätigt wurde, wird zur Sitzung im Oktober eine entsprechende Aussage vorliegen. Sobald diese eingegangen ist, wird sie den Mitgliedern zugestellt.
Im übrigen wird zu obigen Ausführungen auf das beigefügte Schreiben des Ministeriums für
Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW vom 08.08.2005 verwiesen.
Ein von der Bundesregierung geplantes Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen/ Novellierung des Umlageverfahrens in Bezug auf das Lohnfortzahlungsgesetz soll zum 1.1.2006 in Kraft treten und die Ausnahme des § 18 Nr. 4 LFZG für das Umlageverfahren U 2 aufgegeben
werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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516,3 kB
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