Entscheidungsvorlage - E 18/0136/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den vorgelegten 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen als Satzung zu beschließen.

 

2.Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb den vorgelegten 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen als Satzung. 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Inhaltliche Änderung: Anforderungen an Abfallbehälter, Standplätze und Transportwege sowie die Bereitstellung von Sperrgut

 

Der Bereich der Entsorgungswirtschaft gehört seit Jahren zu den Gewerbebereichen mit den höchsten Ausfallzeiten durch Arbeitsunfähigkeit der dort beschäftigten Mitarbeiter. Etwa ein Drittel aller Fehlzeiten ist auf Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems zurückzuführen. Diese resultieren größtenteils aus den mit der Sammlung von Abfällen verbundenen Arbeitsabläufen: Etwa das häufige Ziehen und Schieben von großen und schweren Abfallsammelbehältern, das Tragen von schweren Lasten, aber auch Stolpern und Stürzen auf nicht trittsicheren Transportwegen und Standplätzen sowie auf schmalen Treppen und Rampen. Besonders beim bürgerfreundlichen und serviceorientierten Hol- bzw. Vollservice erhöht sich die Belastung der Müllwerker um ein Vielfaches.

 

Auf eine geeignete Gestaltung der Sammel- und Standplätze kann bei bestehenden Standorten durch den Aachener Stadtbetrieb selbst zwar nur bedingt Einfluss genommen werden. Dabei kann aber eine vorausschauende Planung der Standorte für die Abfallbehälter nicht nur die Gefährdungen und das Unfallrisiko der Beschäftigten minimieren. Vielmehr kann sich durch gut durchdachte und innovative Lösungen auch die Wohnqualität für die Anwohner nachhaltig verbessern.

 

Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, der Minimierung von Unfallgefahren und einer damit einhergehenden sinnvollen Gestaltung von Arbeitsbedingungen zum Wohle der Beschäftigten ist daher eine Anpassung und Konkretisierung der bisherigen §§ 11, 13, 14 und 15 in dem nachstehenden Umfang erforderlich.

 

Zur besseren Lesbarkeit sind die Änderungen im Rahmen einer Synopse dargestellt und als Anlage beigefügt.

 

2. Redaktionelle Änderungen:

Der § 2 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:

-Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen erfolgt unter der Beachtung des Verpackungsgesetzes und im Benehmen mit den Systemträgern               gemäß Verpackungsgesetz.

 

Der § 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:

-Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 27 Abs. 3 dieser Satzung.

 

Die Anlage 3 ist wie folgt zu ändern:

-Zum 01.01.2017 wurde eine Verwaltungsgebühr für die Abfuhr von Sperrgut eingeführt. Die               Abholung von Elektroaltgeräten ist weiterhin kostenfrei.

In der bisherigen Anlage 3 werden neben Sperrgut auch die Elektroaltgeräte aufgeführt. Zur               besseren Übersichtlichkeit ist eine Trennung der Sperrgut- und Elektroaltgeräteliste erfolgt.               In diesem Zusammenhang wurden die Listen entsprechend angepasst und erweitert. Die               Änderungen sind der dieser Vorlage beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

Der 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 lautet wie folgt:

 

 

6. Nachtrag

zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung

von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen

(Abfallwirtschaftssatzung)

vom 10.12.2008

 

 

Aufgrund

-          der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW. S 90)

 

-          der §§ 1, 2, und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW.S 90)

 

-          der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LAbfG NW) vom 21.Juni 1988 (GVBl S. 250), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes  vom 07.04.2017 (GV.NRW. S. 442),

 

-          des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I, S. 212 ff), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v 20.07.2017,

 

-          des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G v 05.07.2017 (BGBL I S 2234)

 

sowie

 

-          des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 5 G v 27.08.2017 (BGBl. I 2009, S. 3295)

 

-          in der jeweils gültigen Fassung

 

 

hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 19.09.2018 folgenden 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 beschlossen.

 

§ 2 Abs. 4 ändert sich wie folgt:

Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen erfolgt unter der Beachtung des Verpackungsgesetzes und im Benehmen mit den Systemträgern gemäß Verpackungsgesetz.

 

§ 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ändert sich wie folgt:

Im Übrigen  gelten die Vorschriften des § 27 Abs. 3 dieser Satzung.

 

§ 11 Abs. 6 ändert sich wie folgt:

Abfallsammelbehälter sind schonend zu behandeln und sollen nicht überfüllt sein, da ein Transport nicht sicher gewährleistet werden kann und die Möglichkeit des Herausfallens von Abfall und damit verbundene Verletzungsgefahren bestehen.

Ein Abfallsammelbehälter gilt als überfüllt, wenn z. B. das zulässige Gesamtgewicht gemäß Herstellerangabe überschritten ist oder der Deckel nicht geschlossen werden kann.

Abfälle dürfen in den Abfallbehältern nicht verbrannt, eingeschlämmt oder verpresst werden, so dass eine Entleerung am Abfallsammelfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Die Behälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden.

Eine Verpflichtung des Aachener Stadtbetriebes zur Abfuhr überfüllter oder zu schwerer Abfallbehälter besteht nicht. Erfolgt die Abfuhr dennoch, wird dies als gebührenpflichtige Sonderleerung behandelt.

 

§ 11 Abs. 9 ändert sich wie folgt:

Soweit Behältnisse zur Sammlung verwertbarer Abfälle aufgestellt oder zur Verfügung gestellt werden, dürfen in diese Behältnisse ausschließlich nur die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle eingefüllt werden.

Bei fehlerhafter Befüllung eines Bio- oder Papierabfallbehälters wird der entsprechende Behälter  auf schriftlichen Antrag des Grundstückeigentümers hin gebührenpflichtig als Restabfallbehälter sondergeleert. Die Gebühr für diese Sonderleerung richtet sich nach § 3 der Abfallgebührensatzung.

Bei wiederholter Fehlbefüllung von Bioabfallbehältern (mehr als 50% Fehlbefüllungen innerhalb von 3 Monaten) ist der Aachener Stadtbetrieb berechtigt, den Bioabfallbehälter einzuziehen und das eingezogene Volumen zusätzlich gebührenpflichtig als Restabfall anzuordnen. Die Neubeantragung eines Bioabfallbehälters ist erstmals 3 Monate nach Einziehung möglich, wenn in dem Antrag glaubhaft gemacht wird, dass zukünftig Fehlbefüllungen des Bioabfallbehälters ausgeschlossen sind.

Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln be­reitgestellt oder neben die Abfallbehälter, Depotcontainer oder stationären bzw. mobilen Sammelstellen oder im öffentlichen Straßenraum bzw. in öffentlichen Anlagen abgelegt werden.

 

§ 13 Abs. 1 ändert sich wie folgt:

Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern.

 

§ 13 Abs. 2 ändert sich wie folgt:

Der Aachener Stadtbetrieb bestimmt nach Anhörung des Grundstückseigentümers den Standplatz der Abfallbehälter. Es kann verlangt werden, dass die Abfallbehälter für mehrere Grundstücke auf einem gemein­samen Standplatz aufgestellt werden. Die Standplätze müssen so bemessen sein, dass sie das Aufstellen mehrerer Behälter bei Getrennteinsammlung von Abfällen ermöglichen.

 

§ 13 Abs. 3 ändert sich wie folgt:

Der Standplatz muss ausreichend befestigt, trittsicher und stufenfrei sein. Die Abfallbehälter müssen griffbereit stehen, so dass sie für den Abtransport nicht angehoben werden müssen. Türen von Müllräumen bzw. eingehausten Standplätzen müssen nach außen zu öffnen sein.

Der Zugang zu allen Abfallsammelbehältern muss ohne Behinderung gewährleistet sein und für das Positionieren der Abfallbehälter muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen.

Eine Verllung des Standplatzes sowie ein Zustellen (z. B. durch Fahrräder oder Kinderwagen auf dem Grundstück) sind zu vermeiden.

 

§ 13 Abs. 4 ändert sich wie folgt:

Auf den Transportwegen ist für ausreichend Platz zu sorgen. Gebäudedurchgänge und Türen zu den Standplätzen müssen im Sinne eines freien Durchgangs:

a. r vierrädrige Abfallbehälter mindestens 1,50 m breit und 2 m hoch sein

b. r zweirädrige Abfallbehälter mindestens 1,00 m breit und 2 m hoch sein

 

Der Transportweg muss ausreichend befestigt und trittsicher sein, sodass der Transport der Abfallsammelbehälter nicht erschwert wird.

ren und Tore auf dem Transportweg sind mit leicht zu betätigenden und sicheren Feststellvorrichtungen zu versehen. Dies gilt nicht für notwendige Brandschutztüren.

Erfolgen Transporte durch Hauseingänge/Hausflure/Keller, dürfen dort am Abfuhrtag keine Gegenstände (z. B. Fahrräder, Kinderwagen, Sperrmüll) den Durchgang versperren bzw. behindern.

Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 50 Lux betragen und die Lichtschalter müssen gut erkennbar sowie gefahrlos zu erreichen sein.

Die Transportwege sollen grundsätzlich stufenfrei und ohne Schrägrampen sein.

a.Bei vierräderigen Abfallbehältern dürfen keine Absätze oder Kanten (ausgenommen Bordsteine) vorhanden sein. Ein baulich hergestelltes Gefälle im Transportweg darf maximal 3 % aufweisen. Kurze Strecken (z. B. im Bereich von Grundstückszufahrten) dürfen auf Gehwegbreite ein Gefälle von höchstens 6 % aufweisen. Ein Transport       über Treppen ist nicht zulässig.

b. r zweirädrige Abfallbehälter gilt: Ist der Behältertransport über Treppen unvermeidlich, so müssen die Treppen mängelfrei, trittsicher und ausreichend tief sein. Geländer müssen vorhanden und griffsicher befestigt sein. Eine baulich hergestellte Steigung oder ein Gefälle ist bis zu maximal 12,5 % zulässig. In diesen beiden Fällen soll eine maximale Behältermasse von 50 kg nicht überschritten werden.

Der Transportweg zwischen Standplatz der Abfallbehälter und Ladestelle sollte nicht mehr als 15 m betragen, es sei denn, dass eine andere Abstellmöglichkeit nicht besteht oder eingerichtet werden kann.

 

§ 13 Abs. 6 ändert sich wie folgt:

Standplätze und Transportwege müssen in einer Breite von mindestens 1,50 m bei vierrädrigen Abfallbehältern und 1,0 m für zweirädrige Abfallbehälter schnee-, eis- und glättefrei gehalten werden.

 

§ 13 Abs. 7 ändert sich wie folgt:

Erfolgt der Transport von Abfallbehältern von und zu Stand­plätzen notwen­digerweise über Treppen, durch Hauseingänge oder auf Transportwegen, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, so haftet die Stadt dem Grundstücks­eigentümer für hierdurch eintreten­de Beschädigungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 13 Abs. 8 ändert sich wie folgt:

Wenn Standplätze und Transportwege nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen, muss der Verpflichtete die Abfallbehälter am Abholtag jeweils selbst an den Straßenrand der nächstgelegenen mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbaren Straße stellen und nach der Entleerung zurücktransportieren.

§ 14 Abs. 7 ändert sich wie folgt:

Kann der Abfall durch einen Umstand, den der Benutzungs­pflichtige zu vertreten hat, nicht abgefahren  werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nur als gebührenpflichtige Nachleerung in Betracht. Die Gebühr für diese Nachleerung richtet sich nach § 3 der Abfallgebührensatzung.

 

§ 15 Abs. 1 ändert sich wie folgt:

Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sperrige Abfälle aus Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können, gesondert abfahren zu lassen. Die Sperrgutabfuhr umfasst keine Entrümpelungen oder Haushaltsauflösungen.

Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will.

Die sperrigen Abfälle sind an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äersten Rand der Fahrbahn so bereitzustellen, dass der öffentliche Verkehr oder andere Grundstücke nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt oder gefährdet werden. Falls dies nicht möglich ist, so ist das Sperrgut auf privater Fläche unmittelbar angrenzend an den von Sammelfahrzeugen befahrenen öffentlichen Straßen bereitzustellen.

Der Bereitstellungsort ist erforderlichenfalls zu reinigen. Baumscheiben sind von Sperrgut freizuhalten.

 

§ 15 Abs. 2 ändert sich wie folgt:

Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen gebührenpflichtig nach vorheriger persönlicher oder schriftlicher Anmeldung. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen.

Die bereitgestellte Sperrgutmenge darf 3 m3 je Abfuhrtermin nicht überschreiten. Für Mehrmengen ist ein weiterer gebührenpflichtiger Abfuhrtermin anzumelden.

Werden im Einzelfall mehr als 3 Kubikmeter sperrige Abfälle unangemeldet bereitgestellt, bleibt die Restmenge am Bereitstellungsort stehen.

Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt.

Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar an den Recyclinghöfen der Stadt Aachen angeliefert werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung.

Daneben kann der Abfallbesitzer beim Aachener Stadtbetrieb einen Express-Sperrguttermin beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb von 5 Werktagen.

 

§ 30 erhält folgende Fassung:

Die Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.2008 in der Fassung des 6. Nachtrages tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung in der Fassung des 5. Nachtrages außer Kraft.

 

Anlage 3 wird wie folgt geändert:

 

 Positivliste Sperrgut

 

Negativliste Sperrgut

 

 

 

Antennen (TV- und Radiozimmerantennen)

 

Alttextilien

Aquarien

 

Außenantennen

Arbeitsplatte aus Holz oder Kunststoff

 

Außenjalousien und rollos

Astschere

 

Autoteile

Autokindersitze

 

 

 

 

Badewannen

Babybadewanne

 

Baubretter

Babywippe

 

Batterien

Badezimmermöbel

 

Baum- und Strauchschnitt

Balkon-/ Terrassenmöbel

 

Bauschutt

Besen

 

 

Bett

 

Chemikalien

Bettgestell

 

 

Biergartenbank / - tisch

 

Dachpappe

Bild (groß)

 

Dachpfannen

Bilderrahmen (groß)

 

mm- Materialien (Glas- und Steinwolle)

Blumenkästen aus Holz oder Kunststoff

 

 

Blumenkübel aus Kunststoff

 

Erdaushub

Bobbycar

 

 

Briefkasten

 

Fenster

Brotkasten

 

Fensterrahmen

gelbretter

 

Flaschen

 

 

Fliesen

Campingmöbel

 

Folien

CD Ständer (groß)

 

Fußbodenleisten

Couch

 

 

 

 

Garagentore

Dartplatte

 

Geräte mit Benzinmotor (Rasenmäher, Kettesäge etc.)

Deckenvertäfelung

 

 

Dreiräder

 

Heizkörper

Duschtassen

 

Heizöltanks und sser

Duschtrennwände und ren

 

Holzverkleidung

 

 

 

Eimer aus Kunststoff oder Metall

 

Kartons

Einkaufstrolley

 

Kabel

 

 

Kacheln

Fahrräder

 

Keramik

Fernseher

 

lner Bretter

Fernsehschrank

 

 

Fitnessgeräte ohne elektrische Bauteile

 

Latten und Leisten

 

 

 

Gardinenschienen und stangen

 

Nachtspeicheröfen

Gartengeräte

 

 

Gartenmöbel

 

Parkett- und Holzböden

Gasherde

 

Pfannen und Töpfe

Geschirrspüler

 

 

Grillgerät ohne elektrische Bauteile

 

Renovierungsabfälle

 

 

 

ngematte mit Gestell

 

cke und Kartons mit Kleinteilen

Haushaltsleiter

 

Schadstoffe

Heckenschere

 

 

Hocker

 

Tapetenreste (kleine Mengen können in die Restmülltonne)

 

 

Toilettentöpfe

Jalousien (innen)

 

ren

 

 

rzargen

Kacheltisch

 

 

Katzenkorb

 

Waschbecken

Kinderhochstuhl

 

Ziegelsteine

Kinderroller

 

une

Kinderwagen

 

 

Kleiderständer

 

 

Kleintierkäfige

 

 

Koffer

 

 

Kohleofen (ohne Schamottauskleidung, max. 75 kg)

 

 

Kommode (mit leeren Schubladen)

 

 

Komposter

 

 

Korb (groß)

 

 

Kratzbaum

 

 

chenarbeitsplatte

 

 

chenbank

 

 

chenschränke

 

 

Kunststoffböden (Auslegeware)

 

 

Kunststofffliesen

 

 

 

 

 

Laminat

 

 

Lattenroste

 

 

ufer

 

 

Leitern

 

 

Linoleumböden (gerollt)

 

 

 

 

 

Matratzen

 

 

Mobile Duschkabinen 

 

 

rtelwanne

 

 

 

 

 

Öfen (Öfen ohne Öl, Kohleöfen bis 50 kg)

 

 

Ölradiatoren

 

 

 

 

 

Paravent

 

 

Pinnwand (groß)

 

 

Planschbecken

 

 

Plastikwannen

 

 

Polsterauflagen (groß)

 

 

Polstermöbel

 

 

Projektionsleinwand

 

 

PVC-böden (gerollt)

 

 

 

 

 

Rechen

 

 

Regal

 

 

Regenschirmständer

 

 

Regentonnen

 

 

Rollos (innen)

 

 

Rutsche (zerlegt)

 

 

 

 

 

Sackkarre

 

 

Sandkästen (zerlegt)

 

 

Schaukel- und Klettergerüst

 

 

Schaukelstuhl

 

 

Schlauchboote (ohne Motor)

 

 

Schlitten

 

 

Schränke

 

 

Schreibtisch

 

 

Schreibtischstuhl

 

 

Schrubber

 

 

Schubkarre

 

 

Schuhschrank

 

 

Sessel

 

 

Sitzsack

 

 

Skateboard

 

 

Skier

 

 

Snowboard

 

 

Sofas

 

 

Sonnenbänke (ohne Leuchtmittel)

 

 

Sonnenschirm

 

 

Sonnenschirmständer

 

 

Sonnensegel

 

 

Spiegel

 

 

Stehtisch

 

 

Stoffkleiderschrank

 

 

Stühle

 

 

Surfbretter

 

 

 

 

 

Tafel (haushaltsüblich)

 

 

Teichböden (gerollt)

 

 

Teppich

 

 

Terassenbeläge

 

 

Tische

 

 

Tischtennisplatten

 

 

Trennwände

 

 

ren (keine Brandschutztüren)

 

 

 

 

 

schekorb

 

 

scheständer und spinnen

 

 

schetonne (zusammengeklappt)

 

 

WC Sitz

 

 

Wohnzimmertisch

 

 

 

 

 

Zelte

Zinkwanne

 

 

 

 

 

 

 

 

Elektroaltgeräte

 

 

 

elektrische Heizgeräte

Elektrogroßgeräte

elektrische Heizkörper

elektrische Ventilatoren

Elektroherde und backöfen

Elektrokochplatten, elektrische Heizplatten

Gefriergeräte

Geschirrspüler

große Kühlgeräte

Heißgetränkeautomaten

Klimageräte

hlschränke

Mikrowellengeräte

ölgefüllte Radiatoren

Sonnenbänke

schetrockner

Waschmaschine

 

 

 

 

 

 

 

Computer

Elektrokleingeräte

Dachantennen

Kopierer

Monitore

hmaschinen

Rasenmäher mit Elektromotor

Staubsauger

Stehlampen

Stereoanlagen

 

 

Elektrokleingeräte können hinzu gestellt werden, wenn ein Elektrogroßgerät angemeldet wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der vorstehende 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 19. September 2018 beschlossen.

 

Aachen, den 19. September 2018

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

Berg

Schriftführer

 

Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung)  ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 19. September 2018

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

Vorstehender 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

oder

d) der Form oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

Aachen, den 19. September 2018

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

Der Wortlaut des 6. Nachtrages zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 19. September 2018 überein.

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

Aachen, den 19. September 2018

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

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Anlagen

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