Entscheidungsvorlage - FB 20/0167/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der Berücksichtigung der Überdeckungen aus Vorjahren in den jeweiligen Gebührenkalkulationen zu Gunsten der Gebührenzahler einverstanden.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Veranlagung der Abfallbeseitigungs-, Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sowie der

Straßenreinigungsgebühren erfolgt mit den Grundbesitzabgabenbescheiden. Diese werden zu Beginn

eines jeden Jahres Anfang Februar versendet. Diese Gebührenbescheide beinhalten die geänderten

Gebührensätze, die bis zum 31.12. des Vorjahres durch Satzungsänderung beschlossen wurden.

 

In den Jahren 2015 bis 2018 erfolgten bzw. erfolgen diverse Nachveranlagungen für Vorjahre im Bereich der Straßenreinigungs-, Niederschlagswasser- sowie Abfallbeseitigungsgebühren. Diese Nachveranlagungen werden vorgenommen, da in diesen Fällen die Berechnungsgrundlagen (für den Bereich Niederschlag und Straßenreinigung ist dies die zugewandte Grundstücksseite bzw. versiegelte Fläche) nicht richtig erfasst wurden. Die Ursache der falschen Bemessungsgrundlage liegt überwiegend in der Ersterfassung der 80‘er/90’er Jahre, welche seither nur stichprobenhaft kontrolliert werden konnte. Insgesamt liegt die Summe der Nachveranlagungen zwischen 200.000 € bis 1.200.000 € jährlich. Siehe hierzu auch Vorlage FB 22/0021/WP17, welche im Finanzausschuss am 15.05.2018 beraten wurde.

 

Gem. § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist eine Verrechnung von Über-/Unterdeckung am Ende eines Kalkulationszeitraumes (IST-Abrechnung) innerhalb der folgenden vier Jahre auszugleichen.  Entsprechend können die Gebührenerträge/-einzahlungen aus Nachveranlagungen, welche die Jahre vor 2015 betreffen, nicht mehr in der Gebührenbedarfsberechnung 2019 berücksichtigt werden und fallen somit grundsätzlich zu Gunsten des städtischen Haushaltes an.

 

Gemäß der Kommentierung zum KAG NRW ist es jedoch möglich, eine sogenannte (politisch) gewollte Unterdeckung für die Gebührenbedarfsrechnung zu beschließen. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Nachforderungen für die Jahre vor 2015 zu Gunsten der Gebührenzahler in der Gebührenbedarfsberechnung zu berücksichtigen und diese nicht dem allgemeinen städtischen Haushalt zufließen zu lassen, der sich dadurch gegenüber Plan nicht verschlechtert, sondern auf eine mögliche Verbesserung verzichtet.

 

Die entsprechende Höhe der Unterdeckungen für die Gebührenbedarfsrechnungen 2019 beliefe sich auf:

-          Abwasser = 1.127.994,47 €.

-          Straßenreinigung = 558.627,01 €.

-          Abfallwirtschaft = 194.915,75 €.

 

Die jährlichen finanziellen Auswirkungen werden separat über die jeweiligen Gebührenbedarfsberechnungen dargestellt und beschlossen.
 

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