Entscheidungsvorlage - A 51/0083/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Förderung der Familienerholung- Anpassung der Richtlinien -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- A 51/30
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Kinder- und Jugendausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
29.11.2005
|
Erläuterungen
Erläuterungen:
Weite Teile der kommunalen Förderung sind im Stadtjugendplan zusammengefaßt.
Die Richtlinien zur Förderung der Familienerholung sind Teil des Stadtjugendplanes = Pos. 31.
Zurzeit gelten Richtlinien, die 1996 beraten und beschlossen wurden.
Letztmalig behandelt - ohne Veränderungen - wurden die Richtlinien zur Familienerholung im Dezember 2001 im Zuge der Umstellung von DM auf Euro-Förderbeträge.
Trotz mehrerer Änderungen ist die Höhe des Grundfördersatzes seit 1980 unverändert.
Damit begeht der Grundförderbetrag von 12,00 DM = 6,20 Euro pro Tag und Teilnehmer in diesem Jahr 25 jähriges Jubiläum.
Derzeit gibt es folgende Fördersätze:
A) Grundfördersatz = pro Tag und Teilnehmer 12,00 DM = 6,20 Euro
Es ist der Basisbetrag.
B) Erhöhter Fördersatz = pro Tag und Teilnehmer 18,00 DM = 9,20 Euro
Dieser Fördersatz wird zu Grunde gelegt, wenn das Gesamtfamilieneinkommen die Einkommensgrenze um mehr als 20% unterschreitet und die Familienerholungsmaßnahme in Deutschland durchgeführt wird.
C) Aufstockungsbetrag = pro Tag und Teilnehmer 28,00 DM = 14,40 Euro
Dieser Betrag wird zusätzlich zu B) gewährt, wenn die Familienerholungsmaßnahme in einer Familienferieneinrichtung durchgeführt wird. Der Aufstockungsbetrag geht zurück auf die bis 2000 zusätzlich zur kommunalen Förderung gewährte Bezuschussung von Maßnahmen aus Landesmitteln.
D) Wenn ein teilnehmendes Kind schwerbehindert ist, wird für dieses Kind ein Zuschlag
von 1,10 Euro gewährt.
Die Förderung von Familienerholungsmaßnahmen ist eine kommunale Leistung der Stadt Aachen, die darauf abzielt, einkommensschwachen Familien die Möglichkeit zur Stärkung der Erziehungskraft durch eine Familienerholung zu ermöglichen.
Damit ist dieser Teil des Stadtjugendplanes als familienunterstützende / familienflankierende Maßnahme zu sehen.
Die Einkommensveränderung in vielen Familien hat zur Steigerung der Nachfrage geführt. Gleichzeitig ist festzustellen, dass die Zahl der Familien steigt, denen eine Förderung bewilligt wird, die aber später darauf verzichten und keinen Familienurlaub machen, weil zunehmend weniger eigene Ersparnisse geschaffen werden können und der städt. Zuschuss in diesen Fällen nicht ausreicht, um eine Familienerholung im Ausland wie auch im Inland durchzuführen.
Für 2005 ergibt sich folgendes Bild:
Im Haushalt sind 55.000,00 Euro für die Förderung ausgewiesen.
Eingereicht wurden 226 Anträge, davon wurden 19 Anträge aus verschiedenen Gründen und 131 wegen fehlender Mittel abgelehnt.
76 Anträge wurden gefördert. In dieser Zahl sind auch Nachrücker enthalten, für Antragsteller, denen ein Förderung gewährt werden sollte, die sich aber nicht in der Lage sahen, den Eigenbetrag, der zu der Förderung benötigt wird, aufzubringen.
Ergänzend zu den Aussagen der Betroffenen wurde die Preisentwicklung bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung zu den Familienferienstätten erfragt. Eine einheitliche Preisentwicklung kann nicht benannt werden, aber in der Tendenz sind die Preise in letzten 4 Jahren um ca. 7 % gestiegen.
Vergleiche von Katalogpreisen von 1997/98 und 2004 vermitteln den Eindruck, dass die damaligen DM-Preise heute in Euro zu zahlen sind.
Die Stärkung der Erziehungskraft der Familien mit Kindern ist wichtig. Damit sie gesichert werden kann, schlägt die Verwaltung eine Anhebung der Fördersätze für Familienerholungsmaßnahmen in Deutschland und Familienferienstätten vor.
Da für die Ansatzaufstockung keine zusätzlichen Mittel zu erwarten sind, kann die Aufstockung nur zu Lasten der Auslandsmaßnahmen vorgenommen werden.
Vorschlag zur Änderung der Fördersätze:
Der Grundfördersatz nach A) wird für Familienerholungsmaßnahmen in Deutschland bzw. in Familienferienstätten oder ähnlich geeigneten Einrichtungen von 6,20 Euro auf 8,00 Euro angehoben.
Für Auslandsurlaube bleibt der Fördersatz von zurzeit 6,20 Euro unverändert bestehen.
Der erhöhte Fördersatz nach B) (wenn die Einkommensgrenze um mehr als 20 % unterschritten wird) wird angepasst von 9,20 Euro auf 11,00 Euro.
Der Aufstockungsbetrag nach C) bleibt in der Höhe von bis zu 14,40 Euro unverändert.
Da das Land keine Förderung mehr leistet, wird der Landeshinweis gestrichen.
Die alte Formulierung wird wie folgt verändert:
Förderungssatz
Die Förderung erfolgt im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Pro Tag und Teilnehmer wird bei
Ferienmaßnahmen in Deutschland bzw. in Familienferienstätten oder ähnlichen
geeigneten Einrichtungen ein Zuschuss von bis zu 8,00 € gezahlt.
Der Fördersatz für
Familienerholungsmaßnahmen im Ausland beträgt 6,20 Euro.
Bei Unterschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 20 % erhöht sich für Urlaubsmaßnahmen in Deutschland bzw. in Familienferienstätten oder ähnlichen geeigneten Einrichtungen der Zuschuss auf bis
zu
11,00 €.
Für
behinderte Kinder wird ein Zuschlag von bis zu 1,10 € gewährt.
Bei
Familienerholungsmaßnahmen, die in Familienferienstätten oder ähnlichen
geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden, kann der Zuschuss aus städt.
Mitteln um bis 14,40 Euro aufgestockt werden.
Wenn
die Kosten für Unterkunft und Verpflegung unter dem Förderbetrag liegen, dann
wird die städt. Förderung entsprechend reduziert.
Weitere Änderungen, die aufgrund von Anmerkungen des Rechtsamtes bzw. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes vorgenommen werden müssen:
In den letzten Jahren haben Familien, denen die Förderung versagt wurde, oder Antragsteller, die zwar gefördert wurden, aber keine Familienerholungsmaßnahme gemacht haben und zur Rückzahlung aufgefordert wurden, beim Verwaltungsgericht geklagt.
Ergänzungsvorschläge:
1.) Anträge von Antragstellern, die die städt. Beihilfe zur Familienerholung zurückzahlen müssen, sollen unter Wahrung der üblichen Frist erst nach Ablauf von einem Jahr nach vollständiger Rückzahlung berücksichtigt werden.
2.) Antragsteller sind verpflichtet, Änderungen, die die Gewährung der Förderung betreffen, unaufgefordert und unverzüglich der bewilligenden Stelle mitzuteilen.
3.) Im Falle des völligen oder teilweisen Fortfalls der bewilligten Beihilfe sind die überzahlten Beträge unverzüglich durch die gesamtschuldnerisch haftenden Eltern bzw den Antragsteller und Partner zurückzuerstatten.
Förderungsumfang
Förderungsfähig im Sinne dieser Richtlinie sind ständig im Familienhaushalt lebende Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, arbeitslose und noch in Ausbildung befindliche Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Schwerbehinderte Kinder können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gefördert werden.
Einkommensgrenze
Ohne
besondere Einkommensprüfung sind die Fördervoraussetzungen für
Aachen-Pass-Inhaber, Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt, Bezieher von
Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld wie auch Bezieher von BAFÖG erfüllt.
Antragsteller,
deren gesamtes monatliches Bruttofamilieneinkommen einschließlich Kindergeld
nach Abzug von 32 % vom
Erwerbseinkommen (bereinigtes Erwerbseinkommen) die Bemessungsgrundlage für
die Steuerfreistellung des Existenzminimums nach dem Jahressteuergesetz
zuzügl. der höchsten zuschussfähigen Miete für einen Alleinstehenden nach dem
Wohngeldgesetz nicht übersteigt, erfüllen die Voraussetzungen für die Förderung
und für die Gewährung des aufgestockten Fördersatzes.
Bei
Erwerbstätigen werden vom bereinigten Erwerbseinkommen pauschal 10 % für
berufsbedingte Mehraufwendungen in Abzug gebracht.
Antragsteller,
die diese Einkommensgrenze um bis zu 20 % überschreiten, erfüllen die Voraussetzungen
für die einfache Förderung.
Unterhaltszahlungen
auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung werden in voller Höhe berücksichtigt.
Unabweisbare
Aufwendungen wie auch notwendige Kinderbetreuungskosten werden nur in besonders
begründeten Härtefällen angemessen in Abzug gebracht.
Die Verwaltung spricht sich für Umsetzung der Änderungen und Ergänzungen aus. Diese Entscheidungen kann der Kinder- und Jugendausschuss treffen, da der Rat den Ausschuss per Beschluss vom 19.12.2001 ermächtigt hat, den Stadtjugendplan nach den Erfordernissen weiter zu entwickeln und Anpassungen der Fördersätze im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vorzunehmen.
