Entscheidungsvorlage - A 51/0083/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Vorschläge zur Änderung der Förderrichtlinien zur Familienerholung zustimmend zur Kenntnis und beschließt die Änderungen gemäß Verwaltungsvorschlag.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Weite Teile der kommunalen Förderung sind im Stadtjugendplan zusammengefaßt.

Die Richtlinien zur  Förderung der Familienerholung sind Teil des Stadtjugendplanes = Pos. 31.

Zurzeit gelten Richtlinien, die 1996 beraten und beschlossen wurden.

 

Letztmalig behandelt - ohne Veränderungen - wurden die Richtlinien zur Familienerholung im Dezember 2001 im Zuge der Umstellung von DM auf Euro-Förderbeträge.

 

Trotz mehrerer Änderungen ist die Höhe des Grundfördersatzes seit 1980 unverändert.

Damit begeht der Grundförderbetrag von 12,00 DM = 6,20 Euro pro Tag und Teilnehmer in diesem Jahr 25 jähriges Jubiläum.

 

Derzeit gibt es folgende Fördersätze:

 

A)            Grundfördersatz = pro Tag und Teilnehmer 12,00 DM = 6,20 Euro

Es ist der Basisbetrag.

 

B)            Erhöhter Fördersatz = pro Tag und Teilnehmer 18,00 DM = 9,20 Euro

Dieser Fördersatz wird zu Grunde gelegt, wenn das Gesamtfamilieneinkommen die Einkommensgrenze um mehr als 20% unterschreitet und die Familienerholungsmaßnahme in Deutschland durchgeführt wird.

 

C)            Aufstockungsbetrag = pro Tag und Teilnehmer 28,00 DM = 14,40 Euro

Dieser Betrag wird zusätzlich zu B) gewährt, wenn die Familienerholungsmaßnahme in einer Familienferieneinrichtung durchgeführt wird. Der Aufstockungsbetrag geht zurück auf die bis 2000 zusätzlich zur kommunalen Förderung gewährte Bezuschussung von Maßnahmen aus Landesmitteln.

 

D)      Wenn ein teilnehmendes Kind schwerbehindert ist, wird für dieses Kind ein Zuschlag

      von 1,10 Euro gewährt.

 

Die Förderung von Familienerholungsmaßnahmen ist eine kommunale Leistung der Stadt Aachen, die darauf abzielt, einkommensschwachen Familien die Möglichkeit zur Stärkung der Erziehungskraft durch eine Familienerholung zu ermöglichen.

Damit ist dieser Teil des Stadtjugendplanes als familienunterstützende / familienflankierende Maßnahme zu sehen.

 

Die Einkommensveränderung in vielen Familien hat zur  Steigerung der Nachfrage geführt. Gleichzeitig ist festzustellen, dass die Zahl der Familien steigt, denen eine Förderung bewilligt wird, die aber später darauf verzichten und keinen Familienurlaub machen, weil zunehmend weniger eigene Ersparnisse geschaffen werden können und der städt. Zuschuss in diesen Fällen nicht ausreicht, um eine Familienerholung im Ausland wie auch im Inland durchzuführen.

 

 

Für 2005 ergibt sich folgendes Bild:

 

Im Haushalt sind 55.000,00 Euro für die Förderung  ausgewiesen.

Eingereicht wurden 226 Anträge, davon wurden 19 Anträge aus verschiedenen Gründen und 131 wegen fehlender Mittel abgelehnt.

76 Anträge wurden gefördert. In dieser Zahl sind auch Nachrücker enthalten, für Antragsteller, denen ein Förderung gewährt werden sollte, die sich aber nicht in der Lage sahen, den Eigenbetrag, der zu der Förderung benötigt wird, aufzubringen.

 

Ergänzend zu den Aussagen der Betroffenen wurde die Preisentwicklung bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung zu den Familienferienstätten erfragt. Eine einheitliche Preisentwicklung kann nicht benannt werden, aber in der Tendenz sind die Preise in letzten 4 Jahren um ca. 7 % gestiegen.

Vergleiche von Katalogpreisen von 1997/98 und 2004 vermitteln den Eindruck, dass die damaligen DM-Preise  heute in Euro zu zahlen sind.  

 

Die Stärkung der Erziehungskraft der Familien mit Kindern ist wichtig. Damit sie gesichert werden kann, schlägt die Verwaltung eine Anhebung der Fördersätze für Familienerholungsmaßnahmen in Deutschland und Familienferienstätten vor.

 

Da für die Ansatzaufstockung keine zusätzlichen Mittel zu erwarten sind, kann die Aufstockung nur zu Lasten der Auslandsmaßnahmen vorgenommen werden.

 

Vorschlag zur Änderung der Fördersätze:

Der Grundfördersatz nach A)  wird für Familienerholungsmaßnahmen in Deutschland bzw. in Familienferienstätten oder ähnlich geeigneten Einrichtungen von 6,20 Euro auf 8,00 Euro angehoben.

 

Für Auslandsurlaube bleibt der Fördersatz von zurzeit 6,20 Euro unverändert  bestehen.

 

Der erhöhte Fördersatz nach B) (wenn die Einkommensgrenze um mehr als 20 % unterschritten wird) wird angepasst von 9,20 Euro auf 11,00 Euro.

 

Der Aufstockungsbetrag nach C) bleibt in der Höhe von bis zu 14,40 Euro  unverändert.

Da das Land keine Förderung mehr leistet, wird der Landeshinweis gestrichen.

Die alte Formulierung wird wie folgt verändert:

 

 

 

 

Förderungssatz

Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Pro Tag und Teilnehmer wird bei Ferienmaßnahmen in Deutschland bzw. in Familienferienstätten oder ähnlichen geeigneten Einrichtungen ein Zuschuss von bis zu 8,00 € gezahlt.

Der Fördersatz für Familienerholungsmaßnahmen im Ausland beträgt 6,20 Euro.

 

Bei Unterschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 20 % erhöht sich für Urlaubs­maßnahmen in Deutschland bzw. in Familienferienstätten oder ähnlichen geeigneten Einrichtungen der Zuschuss auf bis

zu 11,00 €.

Für behinderte Kinder wird ein Zuschlag von bis zu 1,10 € gewährt.

 

Bei Familienerholungsmaßnahmen, die in Familienferienstätten oder ähnlichen geeigneten Einrichtun­gen durchgeführt werden, kann der Zuschuss aus städt. Mitteln um bis 14,40 Euro aufgestockt werden.

Wenn die Kosten für Unterkunft und Verpflegung unter dem Förderbetrag liegen, dann wird die städt. Förderung entsprechend reduziert.

 

 

Weitere Änderungen, die aufgrund von Anmerkungen des Rechtsamtes bzw. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes vorgenommen werden müssen:

 

In den letzten Jahren haben Familien, denen die Förderung versagt wurde,  oder   Antragsteller, die zwar gefördert wurden, aber keine Familienerholungsmaßnahme gemacht haben und zur Rückzahlung aufgefordert wurden, beim Verwaltungsgericht geklagt.

 

Ergänzungsvorschläge:

1.)     Anträge von Antragstellern, die die städt. Beihilfe zur Familienerholung zurückzahlen müssen, sollen unter Wahrung der üblichen Frist erst nach Ablauf von einem Jahr nach vollständiger Rückzahlung berücksichtigt werden.

2.)            Antragsteller sind verpflichtet, Änderungen, die die Gewährung der Förderung betreffen, unaufgefordert und unverzüglich  der bewilligenden Stelle mitzuteilen.

 

3.)   Im Falle des völligen oder teilweisen Fortfalls der bewilligten Beihilfe sind die überzahlten Beträge unverzüglich durch die gesamtschuldnerisch haftenden Eltern bzw den Antragsteller und Partner zurückzuerstat­ten.

 

 

Förderungsumfang

Förderungsfähig im Sinne dieser Richtlinie sind ständig im Fami­lienhaushalt lebende Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebens­jah­res, ar­beitslose und noch in Ausbildung befindliche Kinder bis zur Voll­endung des 21. Lebensjahres. Schwerbehin­derte Kinder  kön­nen bis zur Vollendung des 25. Lebensjah­res gefördert werden.

 

 

Einkommensgrenze

Ohne besondere Einkommensprüfung sind die Fördervoraussetzungen für Aachen-Pass-Inhaber, Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt, Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld wie auch Bezieher von BAFÖG  erfüllt.

 

Antragsteller, deren gesamtes monatliches Bruttofamilieneinkommen einschließlich Kindergeld nach Abzug  von 32 % vom Erwerbseinkommen (bereinigtes Erwerbseinkommen) die Be­messungsgrundlage für die Steuerfreistellung des Existenzminimums nach dem Jahres­steuergesetz zuzügl. der höchsten zuschussfähigen Miete für einen Alleinste­henden nach dem Wohngeldgesetz nicht übersteigt, erfüllen die Voraussetzungen für die Förderung und für die Gewährung des aufgestockten Fördersatzes.

Bei Erwerbstätigen werden vom bereinigten Erwerbseinkommen pauschal 10 % für berufsbedingte Mehr­auf­wendungen in Abzug gebracht.

Antragsteller, die diese Einkommensgrenze um bis zu 20 % überschreiten, erfüllen die Voraus­setzungen für die einfache Förderung.

 

Unterhaltszahlungen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung werden in voller Höhe be­rücksichtigt.

Unabweisbare Aufwendungen wie auch notwendige Kinderbetreuungskosten werden nur in besonders begründeten Härtefällen angemessen in Abzug gebracht.

 

 

Die Verwaltung spricht sich für Umsetzung der Änderungen und Ergänzungen aus. Diese Entscheidungen kann der  Kinder- und Jugendausschuss treffen, da der Rat den Ausschuss per Beschluss vom 19.12.2001 ermächtigt hat, den Stadtjugendplan nach den Erfordernissen weiter zu entwickeln und Anpassungen der Fördersätze im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vorzunehmen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

 

 

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