Kenntnisnahme - FB 36/0444/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Positivliste für Radwege im Aachener Wald Ratsantrag Nr. 511/17 der GRÜNEN vom 01.07.2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- 36/600
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Kenntnisnahme
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21.04.2020
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Ratsantrag 511/17 der Fraktion GRÜNE vom 01.07.2019
Auf Antrag der Fraktion „Die Grünen“ hat der Rat der Stadt Aachen die Verwaltung mit der Erstellung einer Positivliste für Radwege im Aachener Wald und mit der Benennung besonders störungssensibler und schutzwürdiger Bereiche des Waldes beauftragt.
Hintergrund des Ratsantrages sind die vermehrt auftretenden Konflikte zwischen unterschiedlichen Waldnutzergruppen und der Gruppe der Mountainbiker sowie die Kritik von Forstverwaltung, Naturschützern und Waldnutzern in Bezug auf die Anlage wilder Mountainbikestrecken (sog. „Trails“). Das Landesforstgesetz lasse viel Spielraum für Interpretationen, welche Wege von Radfahrern genutzt werden dürfen. Eine Positivliste könne in einem ersten Schritt zur Rechtssicherheit beitragen.
Rechtliche Einordnung
Das Landesforstgesetz NRW erlaubt das Radfahren im Wald auf „festen Wegen“ unter der Voraussetzung, dass „die Lebensgemeinschaft Wald […] nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie […] die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.“ Das VG Köln weist in einem Urteil darauf hin, dass unter dem Begriff „feste Wege“ nicht nur künstlich befestigte Wege, sondern auch solche mit von Natur aus festem Untergrund gemeint sind, sofern sie aufgrund ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind und der Untergrund nicht zeitweise aufgeweicht ist.
Die Begriffe „feste Wege“, „für den Radverkehr geeignet“, „Beunruhigung des Wildes“ und „Störung anderer Erholungssuchender“ sind nicht klar umrissen und führen unter den Beteiligten immer wieder zu Diskussionen.
Kriterien des Gemeindeforstamtes zur Ausweisung einer Positivliste
Kartengrundlage
Die Positivliste basiert auf der Wegekartierung der aktuellen Forsteinrichtung von 2015. Diese unterscheidet zwischen:
- LKW-fähige Wege > 5 m und <= 5 m (alle befestigt)
- Rückewege > 5 m | Rückewege <= 5 m (mit einfach planiertem Untergrund, nur teilweise befestigt)
- Fußwege (teils Trampelpfade, in aller Regel unbefestigt)
Nicht zu den Wegen zählen sogenannte Rückegassen. Hierbei handelt sich um unbefestigten Waldboden, der nur alle fünf bis zehn Jahre im Rahmen der Holzernte befahren wird.
Viele der im Internet frei zugänglichen Karten (z.B. des Anbieters ‚komoot‘) sowie die Wanderkarte des Eifelvereins sind als Kartengrundlage nicht geeignet. Mitunter fehlen wesentliche und für die Fragestellung wichtige Informationen (Reitwegeausweisung, Wegebreite), teilweise sind die dargestellten Inhalte veraltet, gelegentlich auch falsch.
Befestigte Wege / von Natur aus feste Wege
Das Radfahren auf befestigten Wegen, dies sind alle LKW-fähigen Wege sowie durchgängig mit Wegebaumaterial befestigten Rückewege, ist aus Sicht des Gesetzgebers zulässig, sofern die Belange der Natur, des Waldeigentümers sowie sonstiger Waldnutzer angemessen berücksichtigt werden. Dauerhaft naturfeste Wege bspw. auf hoch anstehendem Fels kommen im Aachener Wald nicht vor. Die naturbelassenen Rückewege und Fußwege im Aachener Wald weichen bei Regen auf und dürften nach Auslegung des Verwaltungsgerichts Köln in diesem Zustand nicht befahren werden. Die Frage, wann Wege aufgeweicht bzw. ausreichend abgetrocknet sind oder bis zu welcher Tiefe Verdrückungen noch tolerierbar sind, liegt allein im Ermessen des Betrachters. Aufgeweichte Wege werden durch den Stollenauswurf der Reifen bzw. starkes Bremsen in Mitleidenschaft gezogen. Darüber hinaus werden schlammige Partien regelmäßig umfahren, so dass die Wegebreite vielerorts deutlich zugenommen hat (Zerstörung von Waldboden). Die Zerstörung der Bodenvegetation auf den nicht zulässigen Trails führt überdies zu Bodenerosion.
Beunruhigung des Wildes
Unter den Begriff „Wild“ werden nachfolgend alle wildlebenden Tierarten gefasst, unabhängig von ihrer Einordnung ins Jagdrecht.
Durch die zahlreichen Freizeitaktivitäten im Aachener Wald ist der Einfluss von Erholungssuchenden auf Wildtiere zu einem flächendeckenden Faktor geworden. Trotz der hohen Wegedichte und der hohen Besucherfrequenzen, verfügt der Wald über eine artenreiche Fauna, mit zahlreichen geschützten Tierarten. Einige dieser Tierarten sind ausgesprochen störanfällig und meiden mitunter den Kontakt zum Menschen.
Die Frage, welche Waldbereiche besonders sensibel und damit für die Freizeitnutzung ungeeignet sind, lässt sich nicht abschließend beantworten, denn die Lebensräume störungssensibler Tierarten decken sich nicht zwingend mit unseren Naturschutzgebieten, und nicht immer sind störungssensible wildlebende Tierarten auch nach Artenschutzrecht besonders geschützt. Vor allem hochmobile Arten wie bspw. die Wildkatze haben einen großen Raumanspruch und durchwandern nahezu den gesamten Stadtwald.
Hinzu kommt, dass das Ökosystem Wald sich immerfort verändert und neue Habitatstrukturen entstehen. Dagegen halten sich Infrastruktureinrichtungen (z. B. Wege) und die von ihnen ausgehenden Störeffekte über Jahrzehnte und beeinflussen möglicherweise die Wiederansiedlung bestimmter Arten. Jeder Neubau und jede Nutzungsintensivierung von Infrastruktureinrichtungen verringern den Lebensraum wildlebender Tierarten oder führen zu einer Verlagerung der Aktivitäten in die Nachtzeit. Das Potential dieser Flächen geht auf lange Sicht verloren. Unabhängig von der Art der Freizeitnutzung (Geocashing, Mountainbiking, Waldbaden usw.) ist das Gemeindeforstamt bestrebt, diese auf den Hauptwegen zu bündeln und gering frequentierte Wege (Fußwege/Trampelpfade) nicht aufzuwerten, mit dem Ziel, einer weiteren Fragmentierung der Lebensräume und ihren ungewünschten Begleiterscheinungen[1] entgegen zu wirken.
Störung anderer Erholungssuchender
Die Frage, welcher Erholungssuchende sich bei welcher Freizeitnutzung durch wen, wo und in welchem Maße gestört fühlt, kann nur im Rahmen von Umfragen systematisch erfasst und bewertet werden. Insofern ist der Hinweis im Landesforstgesetz, dass mit dem Betreten des Waldes (dazu gehört auch das Radfahren) die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden darf, in der Praxis nicht ohne weiteres hilfreich.
Für die Ausweisung eines separaten Trailnetzes spricht, dass auch auf den Hauptwegen die Begegnungen zwischen Radfahrenden und anderen Waldnutzergruppen nicht immer konfliktfrei ablaufen und eine räumliche Trennung diese Konflikte entschärfen würde. Fahren im Pulk, zu schnelles Passieren von Fußgängern, Heranfahren an Reiter auf Reitbanketten ohne Signal (Rufen, Klingeln), Heranfahren an Fußgänger ohne Signal wird häufig als Ärgernis genannt. Diese Konflikte lassen sich jedoch auch leicht durch mehr gegenseitige Rücksichtnahme vermeiden, bspw. durch die situative Auflösung von Pulks (Radfahrende wie auch Wandernde), Reduzierung der Geschwindigkeit, Rufen usw.
Fazit
Das Landesforstgesetz bietet Interpretationsspielräume bei der Frage, welche Waldwege sich für das Radfahren eignen. Die vom Fachbereich Umwelt - Gemeindeforstamt erarbeitete Positivliste/Wegekarte stellt alle befestigten Wege dar, die bei Unterstellung gegenseitiger Rücksichtnahme konfliktfrei und rechtskonform mit dem Fahrrad (inklusive Pedelecs) befahren werden können. Die Gesamtstrecke der in der Positivliste dargestellten Wege beläuft sich auf 75,5 km. Auf diesen Wegen treten keine Schäden an Boden und Vegetation auf und die Störung wildlebender Tierarten sowie die Beeinträchtigung der Erholungsnutzung sind überschaubar. Die Benennung besonders störungssensibler Bereiche erscheint nicht zielführend.
[1] Beim Mountainbiken sind dies auch akustische Beeinträchtigungen, die vor allem bei Bergabfahrten auftreten, bspw. Rollgeräusche der Stollenreifen, Bremsgeräusche (quietschende Scheibenbremsen) oder naturferne, metallische Geräusche (durch Kettenschlag, Federung usw.).
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| X |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folgekosten (alt) | Folgekosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Anlagen
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(wie Dokument)
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821,6 kB
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(wie Dokument)
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12,5 MB
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