Entscheidungsvorlage - FB 01/0650/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Unterbrochen
|
|
Wahlausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
07.02.2020
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Der Wahlausschuss der Stadt Aachen beschließt die Einteilung des Wahlgebietes der Stadt Aachen gemäß dem in Anlage 1 enthaltenen Vorschlag.
- Der Wahlausschuss der Stadt Aachen empfiehlt dem Wahlausschuss der StädteRegion Aachen,
- dem Vorschlag zur Einteilung der Regionswahlbezirke unter Berücksichtigung der Zusammenfassung von Aachen-Richterich mit Herzogenrath/Bank zu einem Regionswahlbezirk zu folgen.
- dem Vorschlag zur Einteilung der Regionswahlbezirke unter Berücksichtigung der Zusammenfassung von Aachen-Walheim mit der Gemeinde Roetgen zu einem Regionswahlbezirk zu folgen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach § 3 Abs. 2 a) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ist die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Rat sowie die Anzahl der Wahlbezirke abhängig von der Bevölkerungszahl.
Mit dem am 12.04.2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften (GV.NRW., Ausgabe 2019 Nr. 9 vom 23.04.2019, Seite 201 bis 214) wird nunmehr als Bezugsgröße für die Wahlbezirkseinteilung auf deutsche Einwohner*innen und Einwohner*innen mit EU-Staatsangehörigkeit abgestellt, vgl. § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG).
Gemäß dem Erlass des Innenministeriums vom 12.04.2019 – 35.10.02 – ist Bezugsgröße die Einwohnerzahl aus dem Melderegister zum 30.04.2019, die für die Stadt Aachen bei der maßgeblichen Zahl von 221.474 lag.
Veränderungen bis zum Wahltag, die für die Einhaltung der Abweichungsobergrenze relevant werden könnten, zeichnen sich nach einer prognostischen Betrachtung der Bevölkerungszahlen nicht ab.
In Konsequenz ist das Gebiet der Stadt Aachen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2a) i.V.m. § 4 KWahlG in insgesamt 29 Kommunalwahlbezirke (statt zuvor 32 Kommunalwahlbezirke) einzuteilen.
Ein entsprechender Beschluss hierzu muss bis zum 29.02.2020 durch den Wahlausschuss erfolgen.
Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 KWahlG darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Die Stadtbezirkseinteilung soll nach Möglichkeit eingehalten werden.
Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke darf gem. § 4 Abs. 2
Satz 3 KWahlG nicht mehr als 25 % nach oben oder unten betragen.
Der Verfassungsgerichtshof NRW entschied in seinem Urteil vom 20.12.2019, dass diese Regelung eischränkend auszulegen sei. Er führte hierzu aus, dass die von den Antragstellerinnen und Antragstellern angegriffene Neuregelung, wonach nur Deutsche sowie EU-Ausländer*innen bei der Berechnung der Einwohnerzahl der einzelnen Wahlbezirke berücksichtigt werden, mit der Landesverfassung vereinbar sei. Sie führe zu einer verbesserten Realisierung der Wahlrechts- und Chancengleichheit, die grundsätzlich eine Einteilung des Wahlgebietes in gleich große Wahlkreise ausgehend von der Zahl der Wahlberechtigten gebiete. Die mit dieser Neuregelung im Zusammenhang stehende Bestimmung zur zulässigen Abweichungstoleranz bei der Einteilung der Wahlbezirke von bis zu 25% bedürfe der einschränkenden, sogenannten verfassungskonformen Auslegung: Eine Abweichung von mehr als 15% erfordere eine besondere Rechtfertigung. Eine Differenz von bis zu 15% sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, weil gewisse Abweichungen aufgrund des stetigen Bevölkerungswandels unvermeidbar seien. Die (volle) Ausschöpfung der Abweichungstoleranz von 25% bringe aber einen nicht unerheblichen Eingriff in die Wahlrechts- und die Chancengleichheit mit sich und müsse deshalb im Einzelfall durch die jeweilige Kommune verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden. Laut Urteil des VerfGH vom 20.12.2019 kann eine Überschreitung der grundsätzlich zu beachtenden 15%-Abweichungstoleranz bei den Wahlberechtigten durch das gesetzlich verankerte Ziel der Wahrung räumlicher Zusammenhänge ( 4 Abs. 2 Satz 1 KWahlG) gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigung muss durch den Wahlausschuss festgestellt und dokumentiert werden. Eine pauschalierende Anwendung der 25%-Klausel zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung werde diesem Erfordernis nicht gerecht. Die Verwaltungsvereinfachung sei – ebenso wie der Gesichtspunkt einer leichteren Zuordnung des jeweiligen Wahlbezirks zu einem Wohngebiet – kein durch die Verfassung legitimierter Grund, der sich mit der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten könne.
In Folge dieses Urteils wurde die geplante, aber noch nicht durch den Wahlausschuss der Stadt Aachen beschlossene Neueinteilung der Kommunalwahlbezirke erneut auf den Prüfstand gestellt.
Die durchschnittliche Bevölkerungszahl für die 29 zu bildenden Wahlbezirke beträgt nunmehr 7.637 Einwohner*innen (221.474 : 29). Für die Obergrenze (+ 15 %) ergeben sich somit 8.783 Personen und für die Untergrenze (- 15 %) 6.491 Personen.
Im Zuge der Neueinteilung sind folgende Verschiebungen notwendig:
Stimmbezirk 1402 wird aus Kommunalwahlbezirk 2 in Kommunalwahlbezirk 1 verschoben.
Der derzeitige Kommunalwahlbezirk 11 wird auf die neuen Kommunalwahlbezirke 10 und 12 aufgeteilt. In Konsequenz ergeben sich die folgenden Verschiebungen zur Wahrung der vorgegebenen Einwohnergrößen:
• Stimmbezirk 2105 (Bergdriesch) wird von Kommunalwahlbezirk 6 in Kommunalwahlbezirk 5 verschoben.
• Die Stimmbezirke 2202 (Peterstraße) und 2203 (Monheimsallee) werden von Kommunalwahlbezirk 7 in Kommunalwahlbezirk 6 verschoben.
• Die Stimmbezirke 2302 (Alkuinstraße), 2402 (Hein-Janssen-Straße), 2403 (Blücherplatz) und 2404 (Thomashofstraße) werden aus Kommunalwahlbezirk 8 in Kommunalwahlbezirk 7 verschoben.
• Die beiden Stimmbezirke 2501 (Obere Jülicher Straße), 2502 (Prager Ring) und gehen aus Kommunalwahlbezirk 31 in Kommunalwahlbezirk 8 über.
• Stimmbezirk 5301 (Untere Alt-Haarener Straße) geht aus Kommunalwahlbezirk 31 in Kommunalwahlbezirk 25 über.
• Stimmbezirk 3201 (Kongressstraße) wird von Kommunalwahlbezirk 10 in Kommunalwahlbezirk 9 verschoben.
• Stimmbezirk 3304 (Oberer Adalbertsteinweg) wird aus Kommunalwahlbezirk 11 in Kommunalwahlbezirk 10 verschoben, Stimmbezirk 3306 (Obere Gneisenaustraße) in Kommunalwahlbezirk 8.
• Die Stimmbezirke 3301 (Obere Stolberger Straße), 3302 (Leipziger Straße), 3303 (Untere Elsassstraße) und 3305 (Düppelstraße) werden von Kommunalwahlbezirk 11 in Kommunalwahlbezirk 12 verschoben.
• Aus Kommunalwahlbezirk 12 wird Stimmbezirk 3503 (Untere Trierer Straße) in Kommunalwahlbezirk 13 übertragen.
• Stimmbezirk 3702 (Triererplatz) wird von Kommunalwahlbezirk 13 in Kommunalwahlbezirk 15 verschoben.
• Die Stimmbezirke 5302 (Friedenstraße) und 5304 (Untere Haarener Gracht) wurden aus Kommunalwahlbezirk 25 in Kommunalwahlbezirk 8 verschoben.
• Kommunalwahlbezirk 32 geht in Gänze in den neu gebildeten Kommunalwahlbezirk 28 über.
• Stimmbezirk 6507 (Vetschau) wird in Kommunalwahlbezirk 30 übertragen.
• Stimmbezirk 5206 wird von Kommunalwahlbezirk 24 in Kommunalwahlbezirk 23 verschoben.
• Im Stadtbezirk Aachen-Brand ist eine Neueinteilung der Stimmbezirke erforderlich, um die zulässigen Kommunalwahlbezirksgrenzen nicht zu überschreiten. Entsprechend gibt es nunmehr einen neuen Stimmbezirk 5111. Der Neuzuschnitt wird anhand der beigefügten Karte verdeutlicht.
Die neu gebildeten Kommunalwahlbezirke liegen hinsichtlich der Einwohnerzahlen innerhalb der 15%-Grenzen. Letztendlich ist jedoch die Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich, weshalb die Wahlbezirkseinteilung auch diesbezüglich geprüft wurden.
Die durchschnittliche Zahl der Wahlberechtigten für die 29 zu bildenden Wahlbezirke beträgt zum 30.04.2019 insgesamt 6.693 (194.084 : 29). Für die Obergrenze (+ 15 %) ergeben sich somit 7.696 Personen und für die Untergrenze (- 15 %) 5.689 Personen.
Lediglich im neu gebildeten Kommunalwahlbezirk 3 liegt die Zahl der Wahlberechtigten mit 5.651 unterhalb der zulässigen 15%-Grenze von 5.689 Personen. Dies macht eine prognostische Betrachtung erforderlich, weshalb zusätzlich die Melderegisterzahlen vom 31.12.2019 herangezogen wurden.
Stand 31.12.2019 beträgt die durchschnittliche Zahl der Einwohner*innen für die 29 zu bildenden Wahlbezirke nunmehr 7.650 Einwohner*innen (221.854 : 29). Für die Obergrenze (+ 15 %) ergeben sich somit 8.798 Personen und für die Untergrenze (- 15 %) 6.503 Personen.
Kommunalwahlbezirk 3 weist zum 31.12.2019 insgesamt 6.666 Einwohner*innen aus.
Stand 31.12.2019 beträgt die durchschnittliche Zahl der Wahlberechtigten für die 29 zu bildenden Wahlbezirke beträgt nunmehr 6.708 Personen (194.531 : 29). Für die Obergrenze (+ 15 %) ergeben sich somit 7.714 Personen und für die Untergrenze (- 15 %) 5.702 Personen.
Kommunalwahlbezirk 3 weist zum 31.12.2019 insgesamt 5.728 Wahlberechtigte aus.
Es bleibt damit festzuhalten, dass sich die Unterschreitung in Kommunalwahlbezirk 3 im Rahmen der prognostischen Betrachtung wieder egalisiert.
Zur anschaulichen Darstellung wurde die tabellarische Auflistung durch die Abteilung Strukturförderung des Fachbereichs Wirtschaft, Wissenschaft und Europa geographisch erfasst.
Nach Mitteilung der StädteRegion muss jeder Regionswahlbezirk mindestens 12.029 und darf höchstens 16.274 Einwohner*innen ausweisen. Da ein Regionswahlbezirk mindestens 12.029 Einwohner*innen ausweisen muss, ein Kommunalwahlbezirk in der Stadt Aachen aber maximal 8.783 Einwohner*innen umfassen darf, ist es zwingend erforderlich, dass zwei Kommunalwahlbezirke zu einem Regionswahlbezirk zusammengefasst werden.
Entsprechend können im Aachener Stadtgebiet nur 14,5 Regionswahlbezirke gebildet werden.
Im Zuge der Kommunalwahlbezirkseinteilung wurden ebenfalls zwei Vorschläge für die Einteilung in Regionswahlbezirke erarbeitet.
Ein Vorschlag enthält die Zusammenlegung von Aachen-Richterich mit Herzogenrath/Bank (Variante A), ein Vorschlag die Zusammenlegung von Aachen-Walheim mit der Gemeinde Roetgen (Variante B) zu jeweils einem Regionswahlbezirk.
Entsprechend der jeweiligen Zuordnung gelten für jeden Vorschlag andere Regionswahlbezirkszuschnitte.
In beiden Varianten liegt ein Regionswahlbezirk über der höchst zulässigen Grenze (in Variante A die Zusammenfassung der beiden Kommunalwahlbezirke 28 und 29 zu einem Regionswahlbezirk, in Variante B die Zusammenfassung der Kommunalwahlbezirke 29 und 30 zu einem Regionswahlbezirk).
Variante A:
Die Überschreitung der 15%-Grenze bei der Zusammenfassung der beiden Kommunalwahlbezirke 28 und 29 zu einem Regionswahlbezirk ließe sich einzig durch die Verlagerung des Stimmbezirks 6403 (Steppenberg) in Kommunalwahlbezirk 3 vermeiden, der in Folge 1.482 Einwohner*innen mehr und damit insgesamt 8.066 Einwohner*innen ausweisen. Die Einwohner*innenzahl in Kommunalwahlbezirk 28 würde nunmehr bei 7.238 liegen. Beide Kommunalwahlbezirke würden demnach hinsichtlich der Einwohner*innenzahl im zulässigen Rahmen liegen.
Unter Variante A würde der zu groß geplante Regionswahlbezirk demnach noch 15.980 Einwohner*innen (statt zuvor 17.462) ausweisen.
Variante B:
Die Überschreitung der 15%-Grenze bei der Zusammenfassung der beiden Kommunalwahlbezirke 29 und 30 zu einem Regionswahlbezirk ließe sich im Zuge von Verschiebungen von insgesamt 4 Stimmbezirken vermeiden.
Wie unter Variante A würde Stimmbezirks 6403 (Steppenberg) von Kommunalwahlbezirk 28 in Kommunalwahlbezirk 3 verschoben werden.
Darüber hinaus würde die Verlagerung von Stimmbezirk 6505 (Laurentiusstraße (teilweise)) von Kommunalwahlbezirk 29 in Kommunalwahlbezirk 28 erfolgen (entspricht der Einteilung aus 2014 bei 32 Kommunalwahlbezirken), wodurch dieser jedoch die 15%-Obergrenze überschreiten würde. In Folge wäre aus Kommunalwahlbezirk 28 Stimmbezirk 6506 (Orsbach) in Kommunalwahlbezirk 30 zu verlagern. Um die hierdurch entstehende Überschreitung der 15%-Obergrenze zu vermeiden, müsste Stimmbezirk 6604 (Schloss-Schönau-Straße) in Kommunalwahlbezirk in 29 verschoben werden.
Die Zahl der Einwohner*innen bilden sich wie folgt ab:
Kommunalwahlbezirk 28: 8.369
Kommunalwahlbezirk 29: 8.311
Kommunalwahlbezirk 30: 7.877
Die letztendliche Einteilung der Regionswahlbezirke liegt allein in der Kompetenz des Wahlausschusses der StädteRegion. Es ist daher allenfalls möglich, eine Empfehlung für die Einteilung der Regionswahlbezirke abzugeben. Eine bindende Beschlussfassung durch den Wahlausschuss der Stadt Aachen ist hingegen nicht möglich.
Beigefügt sind eine Aufstellung mit allen Stimmbezirken, Wahlbezirken und Bevölkerungszahlen mit der jeweils vorgeschlagenen neuen Einteilung sowie die entsprechenden Kartenskizze.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
|
| x |
|
| |||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folgekosten (alt) | Folgekosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
82,5 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
1,3 MB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
74,6 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
1,5 MB
|
|||
5
|
(wie Dokument)
|
74 kB
|
|||
6
|
(wie Dokument)
|
1,1 MB
|
