Entscheidungsvorlage - FB 61/1463/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans Aachen*2030 der Stadt Aachenhier:- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB- Empfehlung zum Feststellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/100
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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23.06.2020
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Anhörung/Empfehlung
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24.06.2020
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Brand
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Anhörung/Empfehlung
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24.06.2020
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Haaren
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Anhörung/Empfehlung
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24.06.2020
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
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Anhörung/Empfehlung
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24.06.2020
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Anhörung/Empfehlung
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24.06.2020
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
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Anhörung/Empfehlung
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24.06.2020
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Richterich
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Anhörung/Empfehlung
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24.06.2020
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●
Erledigt
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Planungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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20.08.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage und der Wiederholung der Offenlage zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat gemäß § 5 Abs. 5 BauGB den Umweltbericht als eigenständigen Teil der Begründung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans Aachen*2030 in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Offenlage und der Wiederholung der Offenlage zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den
Flächennutzungsplan Aachen*2030 in der vorliegenden Fassung, einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und allen Anlagen sowie der redaktionellen Anpassungen zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Planungsausschuss darüber hinaus, die Steuerung der Windenergie mit Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fortzuführen und insoweit an dem Aufstellungsbeschluss vom 04.04.2019 und den Inhalten des Beschlusses vom 19.12.2019 ausdrücklich festzuhalten. Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, die Verwaltung damit zu beauftragen, die auf Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzeptes darzustellenden Konzentrationszonen und die Bereiche, in denen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen sollen, in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie darzustellen.
Die Bezirksvertretung Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Offenlage und der Wiederholung der Offenlage zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den
Flächennutzungsplan Aachen*2030 in der vorliegenden Fassung, einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und allen Anlagen sowie der redaktionellen Anpassungen zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Brand empfiehlt dem Planungsausschuss darüber hinaus, die Steuerung der Windenergie mit Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fortzuführen und insoweit an dem Aufstellungsbeschluss vom 04.04.2019 und den Inhalten des Beschlusses vom 19.12.2019 ausdrücklich festzuhalten. Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, die Verwaltung damit zu beauftragen, die auf Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzeptes darzustellenden Konzentrationszonen und die Bereiche, in denen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen sollen, in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie darzustellen.
Die Bezirksvertretung Haaren nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Offenlage und der Wiederholung der Offenlage zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den
Flächennutzungsplan Aachen*2030 in der vorliegenden Fassung, einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und allen Anlagen sowie der redaktionellen Anpassungen zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Haaren empfiehlt dem Planungsausschuss darüber hinaus, die Steuerung der Windenergie mit Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fortzuführen und insoweit an dem Aufstellungsbeschluss vom 04.04.2019 und den Inhalten des Beschlusses vom 19.12.2019 ausdrücklich festzuhalten. Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, die Verwaltung damit zu beauftragen, die auf Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzeptes darzustellenden Konzentrationszonen und die Bereiche, in denen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen sollen, in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie darzustellen.
Die Bezirksvertretung Eilendorf nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Offenlage und der Wiederholung der Offenlage zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den
Flächennutzungsplan Aachen*2030 in der vorliegenden Fassung, einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und allen Anlagen sowie der redaktionellen Anpassungen zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Eilendorf empfiehlt dem Planungsausschuss darüber hinaus, die Steuerung der Windenergie mit Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fortzuführen und insoweit an dem Aufstellungsbeschluss vom 04.04.2019 und den Inhalten des Beschlusses vom 19.12.2019 ausdrücklich festzuhalten. Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, die Verwaltung damit zu beauftragen, die auf Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzeptes darzustellenden Konzentrationszonen und die Bereiche, in denen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen sollen, in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie darzustellen.
Die Bezirksvertretung Kornelimünster / Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Offenlage und der Wiederholung der Offenlage zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den
Flächennutzungsplan Aachen*2030 in der vorliegenden Fassung, einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und allen Anlagen sowie der redaktionellen Anpassungen zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Kornelimünster / Walheim empfiehlt dem Planungsausschuss darüber hinaus, die Steuerung der Windenergie mit Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fortzuführen und insoweit an dem Aufstellungsbeschluss vom 04.04.2019 und den Inhalten des Beschlusses vom 19.12.2019 ausdrücklich festzuhalten. Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, die Verwaltung damit zu beauftragen, die auf Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzeptes darzustellenden Konzentrationszonen und die Bereiche, in denen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen sollen, in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie darzustellen.
Die Bezirksvertretung Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Offenlage und der Wiederholung der Offenlage zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den
Flächennutzungsplan Aachen*2030 in der vorliegenden Fassung, einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und allen Anlagen sowie der redaktionellen Anpassungen zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Laurensberg empfiehlt dem Planungsausschuss darüber hinaus, die Steuerung der Windenergie mit Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fortzuführen und insoweit an dem Aufstellungsbeschluss vom 04.04.2019 und den Inhalten des Beschlusses vom 19.12.2019 ausdrücklich festzuhalten. Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, die Verwaltung damit zu beauftragen, die auf Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzeptes darzustellenden Konzentrationszonen und die Bereiche, in denen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen sollen, in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie darzustellen.
Die Bezirksvertretung Richterich nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Offenlage und der Wiederholung der Offenlage zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den
Flächennutzungsplan Aachen*2030 in der vorliegenden Fassung, einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und allen Anlagen sowie der redaktionellen Anpassungen zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Richterich empfiehlt dem Planungsausschuss darüber hinaus, die Steuerung der Windenergie mit Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fortzuführen und insoweit an dem Aufstellungsbeschluss vom 04.04.2019 und den Inhalten des Beschlusses vom 19.12.2019 ausdrücklich festzuhalten. Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, die Verwaltung damit zu beauftragen, die auf Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzeptes darzustellenden Konzentrationszonen und die Bereiche, in denen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen sollen, in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie darzustellen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur
Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Flächennutzungsplan Aachen*2030 in der vorliegenden Fassung einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und allen Anlagen sowie der redaktionellen Anpassungen zu beschließen.
Der Planungsausschuss beschließt darüber hinaus, die Steuerung der Windenergie mit Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fortzuführen und hält insoweit an dem Aufstellungsbeschluss vom 04.04.2019 und den Inhalten des Beschlusses vom 19.12.2019 ausdrücklich fest. Er beauftragt die Verwaltung, die auf Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzeptes darzustellenden Konzentrationszonen und die Bereiche, in denen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen sollen, in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie darzustellen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
- Bisheriger Verlauf des Verfahrens zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (FNP) Aachen*2030
Der Planungsausschuss der Stadt Aachen hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 12.6.2008 beauftragt, die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen durch ein externes Büro vorzubereiten. Den Auftrag erhielt das Büro 'BKR Aachen' in Kooperation mit 'netzwerk@pt. Im März 2010 wurde unter dem Titel „Aachen*2030“ mit der Arbeit am Masterplan und dem neuen Flächennutzungsplan für Aachen begonnen.
Der Rat der Stadt Aachen hat am 19.12.2012 beschlossen, den im Rahmen eines umfangreichen Beteiligungskonzeptes erstellten Masterplan Aachen*2030 als städtebauliche Entwicklungskonzeption in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (gemeindliche Selbstbindung i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die räumlich darstellbaren Zielaussagen in den neu aufzustellenden Flächennutzungsplan Aachen*2030 zu überführen.
Am 15.05.2014 fasste der Planungsausschuss den Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 23.06.2014 bis zum 01.08.2014. Die Träger Öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 16.07. – 29.08.2014 beteiligt.
Ergänzend zur Veröffentlichung des Vorentwurfes erfolgten für die breite Öffentlichkeit folgende Angebote zur weiteren Beteiligung bzw. Information:
Eine öffentliche Veranstaltung zur Beteiligung am 23.06.2014 im Ballsaal des alten Kurhauses
'Gespräche vor Ort' in allen Stadtbezirken zusätzlich zur Bürgeranhörung.
Der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur Offenlage des Entwurfs des FNP Aachen*2030 erfolgten am 04.04.2019. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum vom 11.06.2019 bis zum 12.07.2019.
Begleitend zur Veröffentlichung der Unterlagen erfolgten für die breite Öffentlichkeit folgende Angebote zur weiteren Beteiligung bzw. Information:
Eine öffentliche Veranstaltung zur Beteiligung am 13.06.2019 in der Aula der Fachhochschule Aachen
'Gespräche vor Ort' in allen Stadtbezirken zusätzlich zur Offenlage Mitte Juni bis Mitte Juli 2019.
Da während der öffentlichen Auslegung nicht alle Unterlagen gleichzeitig auch digital auf der Homepage der Stadt Aachen einsehbar waren, wurde die Offenlage aus Gründen der Rechtssicherheit für die Öffentlichkeit vom 12.02.2020 bis zum 18.03.2020 mit unverändertem Entwurfsinhalt wiederholt.
Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans Aachen*2030 wurden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Das Ergebnis der Umweltprüfung wurde in der Abwägung berücksichtigt.
Da der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen abschließend von der Bezirksregierung Köln genehmigt werden muss, wurden frühzeitig und regelmäßig Abstimmungen mit der Regionalplanungsbehörde durchgeführt, um einzelne Themenfelder inhaltlich vorabzustimmen.
Parallel zur Neuaufstellung des FNP wurde im Jahr 2015 mit der Neuaufstellung des Landschaftsplans begonnen. Die Verfahren des FNP Aachen*2030 und des LP wurden eng aufeinander abgestimmt. Dies betrifft sowohl den Geltungsbereich des Landschaftsplans als auch den Biotopverbund und die Schutzgebietskulissen. Die planerischen Zielaussagen des FNP Aachen*2030 berücksichtigen den Planstand des Vorentwurfs zur Neuaufstellung des Landschaftsplans Aachen (Stand: 2018). Die Abgrenzungen der Naturschutzgebiete, die dem Planstand des Vorentwurfs des Landschaftsplans entsprechen, sind gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB als Vermerk im FNP Aachen*2030 aufgenommen und berücksichtigt.
Für die Steuerung der Windenergie in Aachen mit Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Ebene des Flächennutzungsplans wird derzeit in Umsetzung des Aufstellungsbeschlusses vom 04.04.2019 und nach Maßgabe der Inhalte des Beschlusses vom 19.12.2019 ein gesamträumliches Planungskonzept erarbeitet. Dieses ist Voraussetzung für die notwendige Darstellung von Konzentrationszonen, innerhalb derer der Bau von Windenergieanlagen möglich sein soll sowie der Bereiche, in denen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen sollen. Diese zukünftige Darstellung wird in einem parallel geführten FNP-Verfahren als "Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie" fortgesetzt.
Abwägung
Das förmliche Verfahren zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung zum FNP Aachen*2030 sowie zur Offenlage umfasste folgende Verfahrensschritte:
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Darüber hinaus wurden drei bisher laufende FNP-Änderungsverfahren zum FNP 1980, die parallel zur Aufstellung eines Bebauungsplans durchgeführt wurden, einschließlich der hierzu vorgebrachten Stellungnahmen in die Abwägung zur Neuaufstellung des FNP Aachen*2030 integriert. Es handelt sich um folgende Verfahren, die zum Vorentwurf integriert wurden
- 118. FNP-Änderung – Aachen-Mitte Campus West
- 128. FNP-Änderung – Richterich, Vetschauer Weg Süd
- 131. FNP-Änderung – Richterich, Richtericher Dell
Mit Rechtskraft des FNP Aachen*2030 gehen diese im Flächennutzungsplan Aachen*2030 und seinen Darstellungen auf.
Bezüglich der Schreiben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Unterschied zu bisher bei der Stadt Aachen durchgeführten Abwägungen, bei denen die Eingaben bislang einer Antwort direkt gegenübergestellt waren, eine andere Vorgehensweise gewählt. In der vorliegenden Abwägung wurden bei allen Eingaben die einzelnen Aspekte herausgearbeitet und nachfolgend thematisch gebündelt und zusammengefasst.
Im Rahmen der Offenlage (2019) sowie der Wiederholung der Offenlage (2020) gingen insgesamt rund 300 Schriftstücken zum FNP-Entwurf - darunter viele Unterschriftenlisten mit mehreren Unterzeichnern und Unterzeichnerinnen – ein. Alle Schreiben aus der Offenlage, die im Jahr 2019 durchgeführt wurde, behielten trotz der Wiederholung ihre Gültigkeit und flossen gemeinsam mit den Schreiben aus der Wiederholung der Offenlage in die Abwägung ein. Insgesamt wurden aus diesen Schreiben rund 800 Aspekte gefiltert. Dadurch werden Wiederholungen vermieden, der Umfang des Abwägungsberichts bei gleichen Inhalten reduziert und damit nicht zuletzt auch die Lesbarkeit verbessert. Eine Nachvollziehbarkeit ist durch die Vergabe von Codierungen gewährleistet.
- Alle im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen Schreiben der Öffentlichkeit lassen sich im Wesentlichen wie folgt unterscheiden: Stellungnahmen mit allgemeinen Aspekten, die sich auf fachlich oder räumlich übergreifende Themenfelder beziehen (bspw. auf gesamtstädtische Bedarfsermittlungen und Prognosen, Durchführung formeller Schritte, stadtübergreifende Umweltthemen u. a.)
- Stellungnahmen mit räumlichen Aspekten, die einen unmittelbaren räumlichen Bezug auf eine konkrete Fläche oder Örtlichkeit haben
Die Stellungnahme der Stadt Aachen zu den Schriftstücken der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgt ebenfalls zu Aspekten, jedoch mit einer direkt dem Einwender zugeordneten Antwort. Aus den 38 Schriftstücken, die im Rahmen der Offenlage zum FNP-Entwurf eingingen, waren insgesamt rund 200 Aspekte zu beantworten.
Alle eingegangenen Schriftstücke wurden codiert und dadurch anonymisiert. Um in Anbetracht des großen Umfangs der eingebrachten Schreiben eine nachvollziehbare Abwägung zu gewährleisten, erfolgte die Filterung und Behandlung der durch Bürgerinnen und Bürger eingebrachten Aspekte entsprechend folgender Inhalte:
- Teil C-2 – Allgemeine Aspekte
- Teil C-3 – Räumliche Aspekte
Stellungnahmen, die seitens der betroffenen Behörden und sonstigen Träger eingingen, wurden gesondert in einem
- Teil C-4 – Beteiligung der Behörden
behandelt.
Eine allgemeine Einführung sowie eine übergreifende Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange wurde in Teil C-1 zusammengefasst.
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3(2) BauGB
Im Rahmen der Beteiligung zum Entwurf des FNP Aachen*2030 gingen insgesamt rund 300 Schreiben von Bürgerinnen und Bürgern bei der Stadt ein, darunter viele Unterschriftenlisten mit mehreren Unterzeichnern, die z.B. Bedenken gegen die Ausweisung neuer Bauflächen vorbrachten. Mitunter wurden inhaltsgleiche Schreiben mit unterschiedlichen Absendern abgegeben. Hierdurch, aber auch durch einzelne Schreiben erfolgten zu zahlreichen Themen oder Flächen redundante Stellungnahmen.
Die Anregungen umfassten unterschiedliche Schwerpunkte. Teilweise bezogen sich die Einwendungen auf konkrete Flächenausweisungen, teilweise auf grundsätzliche und übergeordnete Themenfelder. Dabei wurden sowohl private Belange als auch öffentliche Belange in das Verfahren eingebracht.
In der Gesamtschau bezogen sich zahlreiche Anregungen auf die Vermeidung einer unangemessenen Inanspruchnahme von Flächen und Ressourcen im Aachener Stadtgebiet. Es wurde die Berücksichtigung von Umweltbelangen (bspw. Grundwasser, Immissionen) und der Erhalt des Stadt- und Landschaftsbildes, aber auch der Erhalt wertvoller landwirtschaftlicher Flächen angemahnt. Diese Grundtendenz drückte sich auch in konkreten und zahlreichen Vorschlägen zum Verzicht auf einzelne Flächenausweisungen aus.
Für den Entwurf des FNP Aachen*2030 wurden die maßgeblichen Prognosen, die bereits für den Vorentwurf erarbeitet wurden, überarbeitet und aktualisiert. Untersuchungen wurden im Rahmen der Ermittlung der Planungsgrundlagen neu verifiziert, konkretisiert und den aktuellen Erkenntnissen angepasst. Darüber hinaus wurden zwischenzeitlich veraltete Grundlagendaten, wie bspw. zu einzelnen Umweltbelangen, aktualisiert und erneut in die Umweltprüfung bzw. die Bewertung im Rahmen der Abwägung aufgenommen. Die Anregung, Innenentwicklungspotenziale in Aachen vertieft zu betrachten, wurde seitens der Stadt mit einem Baulandkataster sowie dem Siedlungsflächenmonitoring gleichfalls aufgegriffen und somit gefolgt. Damit wurde diesbezüglichen Anregungen und Bedenken Rechnung getragen.
Gleichwohl wurde im Zusammenhang mit den Flächenausweisungen im FNP-Entwurf Aachen*2030 der durch die Stadt neu prognostizierte Bauflächenbedarf (Gewerbe und Wohnen) weiterhin in Frage gestellt. In verschiedenen Stellungnahmen wurde angezweifelt, ob auf Basis der städtischen Prognosen überhaupt weitere Flächenausweisungen einzeln oder in ihrer Gesamtheit begründbar seien. Es wurde dementsprechend u. a. auf die vorrangige Entwicklung von Brachflächen / Innenentwicklungspotenzialen verwiesen.
Im Ergebnis wurde auf die vorgebrachten Bedenken mit einer umfassenden Fortschreibung und Aktualisierung der Ermittlung der abwägungsrelevanten Grundlagen reagiert. Diese aktualisierten und vollständigen Abwägungsgrundlagen dienten als belastbare Basis, um alle bisherigen Flächenausweisungen des Vorentwurfs für den FNP-Entwurf Aachen*2030 erneut auf den Prüfstand zu stellen und im Rahmen der Abwägung zu bewerten. Die Ergebnisse sind im Entwurf der Begründung und des Umweltberichts sowie in der Umweltprüfung und der städtebaulichen Eignungsprüfung transparent dokumentiert. Diese so genannten „Dossiers“, in denen einige Flächen auch in Flächen- und Nutzungsalternativen geprüft sind, sind ein zentraler Bestandteil der Unterlagen.
Alle Einwendungen und Vorschläge, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebracht wurden, wurden berücksichtigt. Einige dieser Vorschläge zur Entwicklung von Bauflächen, bspw. um die Entwicklung der Aachener Wirtschaft zu fördern sowie ein differenziertes Wohnraumangebot in Aachen entwickeln zu können, haben im Rahmen der Abwägung zu einer Änderung des FNP-Entwurfs für die Offenlage geführt. Auf einige der zum Entwurf des FNP Aachen*2030 neu dargestellten Bauflächen gingen nunmehr zahlreiche Bedenken insbesondere aus der Nachbarschaft ein.
Grundsätzlich ist in der Abwägung zum Entwurf anzuerkennen, dass zahlreiche Einwendungen, die sich auf einzelne Belange, wie bspw. den Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes, den Erhalt von landwirtschaftlichen Flächen, Schutz des Außenbereichs, verstärkte Entwicklung von Wohnbauland, Sicherung gewerblicher Flächenbedarfe, Entwicklung von Hochschulstandorten u. a. für sich sachgerechte und begründete Ziele ausdrücken. In zahlreichen Fällen bestehen jedoch z. T. erhebliche Konflikte zwischen unterschiedlich formulierten Zielvorstellungen (Zielkonflikte).
Hierbei spielte der Zielkonflikt zwischen der Rücknahme von Bauflächen einerseits und der zumindest weitgehenden Deckung der für Aachen bestehenden Wohnbauland- und Gewerbeflächennachfrage eine tragende Rolle. In der Abwägung wurden die Belange einer neuen Flächenausweisung zur Deckung bestehender Baulandbedarfe an unterschiedlichen Standorten höher als die Belange bspw. des Freiraumschutzes, dem Erhalt des derzeitigen Siedlungsgefüges oder dem Erhalt von landwirtschaftlichen Flächen gewichtet. Bei der Gewichtung der Belange wurde in der Abwägung u. a. berücksichtigt, dass auf gesamtstädtischer Ebene zahlreiche alternative Wohnstandorte im Innen- und Außenbereich geprüft wurden. Aufgrund mangelnder Umweltverträglichkeit, Eignung oder Verfügbarkeit konnten zahlreiche Wohnbauflächen an anderen Standorten, für die zunächst eine alternative Darstellung erwogen wurde, nicht in den FNP Aachen*2030 aufgenommen werden. Die Ergebnisse der Umweltprüfung und der städtebaulichen Eignungsbewertung waren eine wichtige Abwägungsgrundlage zur Darstellung der Baulandflächen. So konnte an vielen Standorten das Risiko sehr erheblicher Auswirkungen mit veränderten Abgrenzungen gemindert werden.
Weitere Stellungnahmen bezogen sich auf das Thema Mobilität. Diesbezügliche Anregungen wurden im Rahmen der Abwägung so weit wie möglich mitbedacht bzw. berücksichtigt; konnten jedoch aufgrund der Maßstabsebene und der gesetzlichen Aufgabe des FNP (Darstellung der Art der Bodennutzung – keine Darstellung von Einzelmaßnahmen) meist nicht auf der Ebene des FNP umgesetzt werden. Der FNP Aachen*2030 stellt das Hauptverkehrsnetz ohne internes Erschließungsnetz dar, um die Verkehrsströme klar zu lenken und die Aufenthaltsqualität in der Innenstadt und den Wohngebieten zu steigern. Konkrete Prüfungen werden daher erst im nachgeordneten Bauleitplanverfahren erfolgen.
Weitere Stellungnahmen bezogen sich auf den Verfahrensablauf und die Art der Beteiligung sowie die Transparenz und Zugänglichkeit von Gutachten, das Verhältnis des FNP zur Landes- und Regionalplanung sowie auf diverse andere Themen. Diese Stellungnahmen wurden soweit möglich im FNP Aachen*2030 berücksichtigt bzw. aufgeworfene Fragen geklärt. Einige Themen bezogen sich auf detailliertere Planungsebenen und waren nicht für die Maßstabsebene des FNP maßgeblich. Eine Transparenz sowie die Zugänglichkeit zu wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen wurde im Rahmen der Offenlage gewährleistet.
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4(2) BauGB
Im Rahmen der Beteiligung zum Entwurf des FNP Aachen*2030 gingen insgesamt 38 Schreiben von Behörden und Trägern öffentlicher Belange bei der Stadt ein. Die Eingaben der Behörden und Träger öffentlicher Belange enthielten Hinweise zu Leitungstrassen, zu Schutzabständen sowie Anregungen zu ergänzenden Fachgutachten und Darstellungen, bspw. zum Denkmalschutz oder zu Darstellungen im Umfeld der RWTH Aachen. Die zwischenzeitlich auf regionaler Ebene neu definierten Kulturlandschaftsbereiche wurden in die Begründung zum FNP Aachen*2030 und als neuer Aspekt der Umweltprüfung aufgenommen.
Die zur Offenlage noch nicht eingetragenen Hauptversorgungsleitungen wurden nun nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauGB nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Da nachrichtliche Übernahmen keine originären Zielaussagen des FNP, sondern Nutzungsregelungen beinhalten, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt werden, handelt es sich nicht um Änderungen, die einer erneuten Offenlage bedürfen.
Die Nachbarkommunen begrüßten im Grundsatz die Entwicklung in Aachen und betonten die Fortsetzung der laufenden Kooperationsgespräche im Rahmen des städteregionalen Gewerbeflächenkonzepts zur Ausweisung eines interkommunalen Gewerbegebietes.
Zur Abstimmung von Inhalten der Planung sowie zu einigen formalen Themen wurde während der Laufzeit des Verfahrens ein enger Kontakt zur Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde gehalten.
Mit Schreiben vom 14.02.2019 wurde die Bezirksregierung Köln gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) um Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung gebeten. Eine Stellungnahme seitens der Bezirksregierung erfolgte mit Schreiben vom 29.03.2019.
Der Offenlageentwurf des Flächennutzungsplans Aachen*2030 berücksichtigt die Beschlusslage des Planungsausschusses vom 04.04.2019 und weicht daher von der Fassung ab, die der Bezirksregierung am 14.02.2019 vorgelegt wurde. Aus diesem Grund wurde mit Schreiben vom 30.09.2019 eine erneute Anfrage gemäß § 34 LPlG gestellt, die sich auf die geänderten Bereiche beschränkt.
Hiernach verbleiben auf dieser Grundlage folgende Flächen bzw. Teilflächen als landesplanerisch nicht angepasst: Uersfeld, RI-Mi-01 (eine Teilfläche westlich der Straße Uersfeld) sowie Hahnweg, EI-WO-03. Der weitere Umgang mit diesen Flächen hängt von der abschließenden Bewertung der Bezirksregierung Köln im Zuge des Genehmigungsverfahrens ab.
Für die übrigen Darstellungen des Flächennutzungsplan-Entwurfs wurde die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestätigt.
Weitere Hinweise der Bezirksregierung bezogen sich auf das Thema Einzelhandel sowie allgemein auf die Darstellungen von Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz. Der von der Bezirksregierung Köln geforderten Änderung der Sortimentsliste wurde bereits mit einem vorlaufenden Ratsbeschluss vom 06.05.2020 Rechnung getragen. Hinsichtlich der Darstellung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz konnten in gemeinsamen Abstimmungsterminen eine Einigung zum Umgang mit der Thematik mit der Bezirksregierung erzielt und die Bedenken weitgehend ausgeräumt werden. Darüber hinaus ist die konkrete Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abzuwarten.
- Empfehlung zum Feststellungsbeschluss
Gegenüber dem rechtswirksamen FNP 1980 sind im neuen FNP Aachen*2030 die Darstellung von Siedlungsflächen reduziert und die Flächen für den Freiraum erhöht worden. Diese bisher der Siedlungsfläche zugeordneten Flächen werden im FNP Aachen*2030 überwiegend als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der FNP Aachen*2030 bietet gleichwohl ein Potential von rund 84 ha unbebauter Flächen für Wohnungsbau sowie rund 120 ha für gewerbliche Nutzungen. Während alle Sondergebiete im Wesentlichen den Bestand wiedergeben, wird ein rund 19 ha großes Sondergebiet für Hochschule und Forschung am Standort Campus West auf ehemaligen Bahnflächen neu dargestellt.
Mit dem vorliegenden Flächennutzungsplan Aachen*2030 endet der intensive, 10 Jahre dauernde Gesamtprozess Aachen*2030, der mit der Erarbeitung des Masterplans Aachen*2030 begonnen wurde, und mit dem wichtige Weichen zu zahlreichen Handlungsfeldern vorbereitet wurden. Diese werden in Form von diversen Konzepten und Plänen seitdem weiter bearbeitet. Hierunter zählen z.B. das Handlungskonzept Wohnen, die Neuaufstellung des Landschaftsplans, das Freiraumkonzept Grüne Krone und weitere. Der Flächennutzungsplan Aachen*2030 überträgt die Zukunftsperspektiven einer modernen und umweltgerechten Stadt in ein gesamtstädtisches räumliches Konzept. Durch den Flächennutzungsplan Aachen*2030, der als behördenverbindliches, übergeordnetes Planwerk dient, sollen die planerischen Leitlinien der Stadt Aachen für einen Zeithorizont von etwa 15 Jahren geschaffen werden. Hieraus geht hervor, wo zukünftig Bauflächen entwickelt werden können und wo vorrangig Natur und Umwelt geschützt werden muss.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu den Eingaben der Öffentlichkeit sowie den Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange können die Plandarstellung und die Begründung des Entwurfs zum Flächennutzungsplan Aachen*2030 beibehalten werden. Es werden lediglich folgende redaktionelle Anpassungen vorgenommen:
Planzeichnung:
- Berücksichtigung des neuen Denkmalbereichs Kornelimünster, der am 11.12.2019 durch den Rat als Satzung beschossen wurde, als nachrichtliche Übernahme
- Aufgrund von Anregungen im Rahmen der Behördenbeteiligung wurden die im Entwurf nicht eingetragenen Hauptversorgungsleitungen in die Planzeichnung nachrichtlich übernommen, die Bezeichnungen der Autobahnanschlussstellen und des Autobahnkreuzes redaktionell ergänzt sowie der Legendeneintrag „Flächen, unter denen tagesnaher und oberflächennaher Bergbau umging“ vervollständigt.
- Da im Dezember 2019 die Verordnungen der Wasserschutzgebiete Eicher Stollen und Brandenburg ausgelaufen sind, wurden die Abgrenzungen der geplanten Neufestsetzungen als Flächen mit geplanten wasserrechtlichen Festsetzungen in der Planzeichnung vermerkt. Die geplanten Abgrenzungen waren bereits in der Städtebaulichen Eignungsbewertung und in der Umweltprüfung berücksichtigt, so dass sich keine Änderung in der Bewertung der Prüfflächen ergab.
Begründung
- Die redaktionellen Anpassungen in der Planzeichnung spiegeln sich in entsprechenden redaktionellen Anpassungen in der Begründung wieder. Darüber hinaus erfolgten Ergänzungen mit lediglich klarstellender Bedeutung zu den Themen:
- Grünflächen (Sportplätze)
- Umgang mit rechtskräftigen Bebauungsplänen
- Umgang mit Natur- und Landschaftsschutzgebieten während der parallel laufenden Neuaufstellung des Landschaftsplans
- Gesondertes Verfahren zur Windkraft
- Die Aussagen zum Landesentwicklungsplan LEP wurden an die aktuelle Rechtsgrundlage angepasst, auf die bereits im Entwurf zur Offenlage des FNP Aachen*2030 hingewiesen wurde.
- Die zwischenzeitlich auf regionaler Ebene neu definierten Kulturlandschaftsbereiche wurden in die Begründung zum FNP Aachen*2030 und als neuer Aspekt der Umweltprüfung aufgenommen. Daraus ergab sich keine Änderung der Prüfflächenbewertung, da die kulturhistorische Wertigkeit der Standorte bereits berücksichtigt war.
Weitere Hinweise
Die Planzeichnung des FNP Aachen*2030 wird absehbar nach Rechtskraft der neuen Schutzgebietsausweisungen im Rahmen der Neuaufstellung des Landschaftsplans (hier Naturschutzgebiete) an den aktuellen Stand anzupassen sein, indem die derzeit als „geplant“ vermerkten neuen Abgrenzungen gem. §5(4) BauGB als nachrichtliche Übernahmen aufgenommen werden sollten.
Als Ergebnis der Offenlage empfiehlt die Verwaltung nach Abwägung der privaten und öffentlichen
Belange, den Flächennutzungsplan Aachen*2030 einschließlich der Begründung und allen Anlagen sowie der o.g. redaktionellen Anpassungen in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Im Anschluss an den Feststellungsbeschluss ist der Flächennutzungsplan Aachen*2030 der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorzulegen, Nach öffentlicher Bekanntmachung der Genehmigung ist der neue FNP rechtskräftig und löst den Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 ab.
Finanzielle Auswirkungen
Für die noch ausstehenden Schritte zur Fertigstellung des Flächennutzungsplans Aachen*2030 stehen ausreichend Mittel bei PSP-Element 4-090101-902-4 „Masterplan/Flächennutzungsplan“ im Haushalt bereit.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 2020 | Fortgeschriebener Ansatz 2020 | Ansatz 2021 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben | Deckung ist gegeben | |||||
PSP-Element 4-090101-902-4 „Masterplan/Flächennutzungsplan“ | |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2020* | Fortgeschriebener Ansatz 2020* | Ansatz 2021 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff. | Folgekosten (alt) | Folgekosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 212.671,56 | 212.671,56 | 125.000 | 125.000 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 212.671,56 | 212.671,56 | 125.000 | 125.000 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben | Deckung ist gegeben | |||||
*Haushaltsansatz 2020 i.H.v. 65.000 € zzgl. Ermächtigungsübertragung aus dem Haushaltsjahr 2019 i.H.v. 147.671,56 €
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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