Kenntnisnahme - E 88/0117/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Betriebsausschuss Eurogress nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


1. Ausgangssituation

Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2020 durften seit dem 10. März 2020 keine Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern durchgeführt werden, Veranstaltungen unter 1.000 Teilnehmern mussten gemäß einer Bewertungsmatrix des Robert-Koch-Instituts auf Durchführbarkeit geprüft werden.

 

Die erste Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des Landes NRW trat am 22. März 2020 in Kraft.  Gemäß der Verordnung sind seit Anfang Mai vor allem Sitzungen, also kleine Veranstaltungen, unter Einhaltung verschiedener Auflagen (Hygienemaßnahmen, Einhaltung des Mindestabstands, Erstellung eines Hygienekonzepts) wieder erlaubt. Seitdem wurde die Coronaschutzverordnung mehrfach überarbeitet. Die Art der zulässigen Veranstaltungen sowie die maximale Teilnehmerzahl wurden geändert. Dennoch ist aktuell ein Veranstaltungsbetrieb der Größenordnung, wie er normalerweise im Eurogress, im Tivoli sowie auf dem Bendplatz stattfindet, nur sehr eingeschränkt möglich.

 

2. Aktuelle Situation

Derzeit gültig (Stand: 26. August 2020) ist die Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 14. August 2020 bis zu ihrem Außerkrafttreten mit Ablauf des 31. August 2020.

 

Danach gelten aktuell folgende Regelungen für Veranstaltungen:

a. Konzerte und Aufführungen mit mehr als 300 Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig. In diesem müssen Maßnahmen, insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m sowie Maßnahmen zur besonderen Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten usw. dargestellt und ihre organisatorische Umsetzung und die Verantwortlichkeiten geregelt werden. Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist zur Information der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung der Einrichtung oder der Durchführung des Angebots vorzulegen. Die Verantwortung für Inhalt und Umsetzung der Konzepte tragen die für die Einrichtung bzw. das Angebot verantwortlichen Personen. Die untere Gesundheitsbehörde kann nach freiem Ermessen über eine Prüfung des Konzepts entscheiden. Sie kann eine Änderung des Konzepts verlangen und in Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde weitergehende Anforderungen festlegen.

b. Messen, Kongresse, Ausstellungen, Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung (z.B. Trödelmärkte), Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen sind nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Bei Kongressen und Messen sind dabei die in der Anlage zu der Coronaschutzverordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

c. Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter die besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen, mit mehr als 300 Teilnehmern sind möglich und bedürfen eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts.

d. Wenn die Veranstaltungsteilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit ersetzt werden.

e. Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter) sind nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig.

f. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können auch vorübergehende Freizeitparks aus einer Mehrzahl von Schaustellerbetrieben auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulassen.

g. Großveranstaltungen sind bis mindestens 31. Oktober 2020 untersagt. Darunter fallen Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen), Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen.

h. Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind ebenfalls bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt.

 

Im Eurogress haben während der Monate Mai bis August überwiegend Sitzungen stattgefunden. Tagungen/Kongresse oder Konzerte sind bislang nicht durchgeführt worden.

 

Der Krisenstab ist seit 20. Juni 2020 nicht mehr in den Räumlichkeiten im Tivoli. Dennoch haben auch dort nur sehr wenige Veranstaltungen stattgefunden.

 

Auf dem Bendplatz ist seit dem 14. August 2020 ein temporärer Freizeitpark geöffnet. Veranstalter ist der Schaustellerverband Aachen. Der Freizeitpark ist bis zum 06. September 2020 geplant.

 

3. Abgesagte und verlegte Veranstaltungen

Aufgrund der vorgenannten Regelungen konnten im Eurogress, im Tivoli sowie auf dem Bendplatz zahlreiche Veranstaltungen nicht mehr oder nur mit entsprechenden Einschränkungen stattfinden.

 

Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die Zahl der abgesagten sowie der verlegten Veranstaltungen.

 

Eurogress

Absagen

Verlegung in 2020

Verlegung in 2021

Voraussichtliche Verlegung / Absage

Kulturelle VA

26

13

18

14

Gesellschaftliche VA

8

0

0

0

Kongresse

7

2

6

0

Tagungen / Seminare

14

0

0

0

Ausstellungen / Messe / Börsen

2

0

0

1

Sonstige

3

0

0

0

 

 

 

 

 

Insgesamt

60

15

24

15

 

Tivoli

Absagen

Verlegung in 2020

Verlegung in 2021

Voraussichtliche Verlegung / Absage

Gesellschaftliche VA

11

0

1

2

Kongresse

0

0

0

0

Tagungen / Seminare

12

2

0

0

Sonstige

1

0

0

0

 

 

 

 

 

Gesamt

24

2

1

2

 

Bendplatz

Absagen

Verlegung in 2020

Verlegung in 2021

Voraussichtliche Verlegung / Absage

Kirmes

2

0

0

0

Zirkus

0

0

1

0

Ausstellungen / Messe / Börsen

0

0

0

0

Sonstige

0

0

0

0

 

 

 

 

 

Gesamt

2

0

1

0

Stand: 21. August 2020

 

4. Personaleinsatz

Aufgrund der anhaltenden Einschränkungen für den Veranstaltungsbetrieb und der zahlreichen Verlegungen und Absagen von Veranstaltungen befindet sich ein Großteil der Mitarbeiter seit 1. Juli 2020 – zum Teil bis zu 100% - in Kurzarbeit. Diese ist gemäß TV Covid bis zum 31.12.2020 geplant.

 

 

5. Ausblick

Vor dem Hintergrund der andauernden Planungsunsicherheit sowie wieder steigender Infektionszahlen wird der Veranstaltungsbetrieb mindestens bis Ende des Jahres weiterhin nicht auf normalem Niveau stattfinden. Die Unsicherheit bei den Veranstaltern hält nach wie vor an und führt eher dazu, dass weitere Veranstaltungen abgesagt oder verlegt werden.

 

Inzwischen werden bereits Karnevalsveranstaltungen Anfang 2021 abgesagt, da sich die Vereine eine wirtschaftliche Durchführung ihrer Veranstaltungen mit den entsprechenden Einschränkungen nicht vorstellen können.

 

Da nicht absehbar ist, wann Veranstalter ihre Veranstaltungen wieder ohne Einschränkungen planen können, werden für größere Veranstaltungen weder mittel- noch langfristig neue Termine angefragt. Insofern werden die Folgen der Corona-Pandemie für die Veranstaltungsbranche mindestens bis ins Jahr 2021, voraussichtlich auch bis ins Jahr 2022, deutlich spürbar sein.

 

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