Kenntnisnahme - B 03/0167/WP17-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu  der beabsichtigten temporären Verlängerung und Ausweitung der Ausnahmeregelungen zu §  8 i.V.m. § 11 der Sondernutzungsatzung (Außengastronomie bis zum 30.04.2021 zustimmend zur Kenntnis und beschließt die vorliegende temporäre Satzungsänderung

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Es wird Bezug genommen auf die Vorlagen  B03/0167/WP17 behandelt in der Sitzung des Rates am 17.06.2020 sowie B03/0176/WP17 vom 16.09.2020.

 

Das Hotel- und Gaststättengewerbe kämpft aufgrund der Corona-Pandemie mit teils erheblichem Rückgang der Gästezahlen und Umsatzeinbußen.

Angesichts rasant angestiegener Infektionszahlen im gesamten Bundesgebiet sowie zum Zwecke der Verminderung von Infektionsketten haben Bund und Länder am 28.10.2020 beschlossen, ab dem 02.11.2020 für einen Monat die Öffnung gastronomischer Betriebe (mit Ausnahme der Bestellung, Abholung und Lieferung von Speisen) zu untersagen.

 

Bereits im Sommer wurde die Aachener Gastronomie von städtischer Seite u. a. durch den Erlass der Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie und die mögliche Ausweitung der Außengastronomieflächen unterstützt. Diese Regelungen gelten derzeit bis 31.12.2020.

 

Für die kommenden Wintermonate fürchten die Gastronomen erneut um weitere Rückgänge der Gästezahlen und suchen nach Möglichkeiten, Gäste auch bei widriger Witterung im Außenbereich bewirten zu können. Zugestanden und genehmigt hat der Rat der Stadt trotz ausgerufenem Klimanotstand den Einsatz von Heizelementen und Heizstrahlern bis zum 30.04.2021 (s. 3. Nachtrag zur Sondernutzungssatzung vom 16.09.2020).

 

Von der Gastronomie weiterhin gewünscht wird zusätzlich -unter anderem- der Einsatz von Windschutzelementen in unterschiedlichster Ausprägung (einfache Aufstellelemente, Zelte, Pavillons etc.).

Gemäß aktuell geltender Sondernutzungssatzung ist das Aufstellen transparenter und mobiler Windschutzelemente nur an stark befahrenen Straßen möglich (s. 2. Nachtrag zur Sondernutzungssatzung vom 27.01.2020, § 8, Abs. 8).

 

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung folgendes Gesamtpaket:

 

  1. Gebührenverzicht

Der vom Rat der Stadt Aachen beschlossene Gebührenverzicht für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren bis 31.12.2020 (s. erweiterter Beschluss Vorlage B 03/0167/WP 17 vom 17.06.2020) wird bis zum 30.04.2021 verlängert.

 

  1. Flächenerweiterung für Außengastronomie im öffentlichen Raum

Die Optionen zur Nutzung zusätzlicher Flächen – wie vom Rat bereits beschlossen – wird ebenfalls bis zum 30.04.2021 verlängert. Die Nutzung von öffentlichen Parkplätzen wird entsprechend dem im August 2020 von der Verwaltung erarbeiteten 5 Punkte Prüfkatalog ermöglicht.

 

  1. Terrassenheizstrahler, Wind- und Wetterschutz im öffentlichen Raum

Als Unterstützung der Gastronomie wurde der außerordentliche Einsatz von Terrassenheizstrahlern bis 30.04.2021 zugelassen. (Ratsbeschluss vom 16.09.2020)

Um hier einerseits den Gästen in der Außengastronomie neben der Wohlfühlatmosphäre andererseits aber auch den notwendigen Corona-Schutz zu gewährleisten, werden transparente und mobile Wind- und Wetterschutzelemente zugelassen. Hierzu hat die Verwaltung ein Anzeigeformular mit Checkliste erarbeitet, das als Anlage beigefügt ist. Gastronomen die diese befristete Option ausnutzen möchten, müssen die mittels Vordruck der Verwaltung anzeigen.

 

  1. Beratung

Feste Ansprechpartner*innen im Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB 61) in den Abteilungen FB 61/400 (federführend) und FB 61/500 sichern Beratung, Prüfung und Begleitung der unterstützenden Maßnahmen. Der Fachbereich Umwelt unterstützt hinsichtlich klimarelevanter Aspekte.

Die Antragstellung und -bearbeitung wird wie bisher schnell, unkompliziert und wohlwollend erfolgen. Mögliche Ablehnungen von Flächenerweiterung werden plausibel dargestellt.

Als Begleitmaßnahme ist eine Evaluierung durch FB 61/500 in Bezug auf Funktionalität, gestalterische Wirkung, Häufigkeit der Nutzung der Außengastronomieflächen geplant. So werden Erkenntnisse für einen möglicherweise notwendigen Einsatz im Winter 2021 gewonnen, die die Entwicklung einer qualitätsvollen Gestaltungsrichtlinie unterstützen.

 

Unabhängig von den hier vorgestellten Maßnahmen wird seitens der Verwaltung deutlich darauf hingewiesen, dass bei allen vorgesehenen Erleichterungen trotz allem alle Arten von Außengastronomie der Beantragung und Genehmigung bedürfen.

 

In Konsequenz wird § 8 (5) der Sondernutzungssatzung wir folgt ergänzt:

 

4. Nachtrag

zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) vom ___________

 

Aufgrund der §§ 18,19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028,1996 S. 81,141, 216, 355,2007 S. 327), des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), des § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S.712) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), - jeweils in der derzeit geltenden Fassung -, hat der Rat der Stadt Aachen am _____________ folgenden Nachtrag beschlossen: § 8 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

 

(5) Auf der genehmigten Fläche sind ausschließlich folgende Gegenstände erlaubt:

- Tische / Hochtische mit Bestuhlung als Einheit inklusive einer Menütafel und/oder einem           Servierwagen,

 - Sitzmöglichkeiten mit Ablagefläche,

 - mobile Sonnenschirme,

 - Terrassenheizstrahler (temporär erlaubt bis 30.04.2021)

-  transparente und mobile Windschutzelemente (temporär erlaubt bis 30.04.2021)

 

 

 

 

 

 

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

400.000

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

- 100.000

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz

/ die Klimafolgenanpassung

 

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

 

positiv

 

negativ

 

nicht eindeutig

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

 

mittel

 

groß

 

nicht ermittelbar

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz

keine

 

positiv

 

negativ

 

nicht eindeutig

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

( ) gering – unter 80 t / Jahr (0,1% des jährlich Einsparziels)

( ) mittel – 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

( ) groß – mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

(x ) gering – unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

( ) mittel – 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

( ) groß – mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

 

überwiegend

(50-99%)

 

teilweise

(1-49%)

 

nicht

 

nicht bekannt

 

 

 

 

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Anlagen

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