Kenntnisnahme - FB 68/0149/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Auffassung der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis, wonach auf dem Teilstück der Schmithofer Straße zwischen den Ortslagen Walheim und Schmithof keine verkehrliche Notwendigkeit existiert, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h zu begrenzen. Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Schmithofer Straße verläuft zwischen den Ortstafeln „Walheim“ und „Schmithof“ gradlinig und übersichtlich. Sie ist durch beidseitige Gehwege gesäumt, die den angrenzenden Fußgängern eine sichere Führung ohne Querung des fließenden Verkehrs geben. Die Polizei hat im angesprochenen Teilstück in den vergangenen fünf Jahren lediglich einen einzigen Verkehrsunfall mit einem geringen Sachschaden gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb registriert. Die Schmithofer Straße ist zwar eine klassifizierte Kreisstraße (K 14), das Verkehrsaufkommen ist jedoch sehr unterdurchschnittlich, da eine Querverbindung zwischen bedeutenden Stadtteilen über die Schmithofer Straße nicht existiert. Die Durchgangsverkehre nutzen die Monschauer Straße bzw. die Schleidener Straße als deutlich zügigere Wegeverbindungen.

 

Nach § 41 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung und den zu Z. 274 „zulässige Höchstgeschwindigkeit“ ergangenen Verwaltungsvorschriften sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen dort angeordnet werden, wenn die bestehenden Straßenverhältnisse bei den bisher erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu nicht mehr hinnehmbaren Gefahrensituationen oder Unfällen geführt haben. Dieser Umstand kann für die Schmithofer Straße in übereinstimmender Auffassung mit der Kreispolizeibehörde keineswegs bestätigt werden. Da andererseits sowohl aus der Sicht der Bundesbürger als auch nach Meinung der Verkehrsexperten ohnehin bereits deutlich mehr Verkehrsschilder als aufnehmbar im deutschen Straßenraum stehen, sollten zusätzliche Beschilderungen kritisch überprüft und nicht großzügig und ohne sachliche Notwendigkeiten vorgenommen werden. Bei der Anwendung dieser Kriterien ist die beantragte Beschilderung nicht erforderlich.

 

Sollte die Bezirksvertretung dennoch die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung wünschen, so wird darauf hingewiesen, dass die Schmithofer Straße in der Beschlusskompetenz des Verkehrsausschusses liegt und entsprechend noch ein Beschluss des Verkehrsausschusses einzuholen wäre.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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Anlagen

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