Kenntnisnahme - E 88/0002/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss Eurogress nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1. Ausgangssituation

Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2020 durften seit dem 10. März 2020 keine Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern durchgeführt werden, Veranstaltungen unter 1.000 Teilnehmern mussten gemäß einer Bewertungsmatrix des Robert-Koch-Instituts auf Durchführbarkeit geprüft werden.

 

Die erste Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des Landes NRW trat am 22. März 2020 in Kraft.  Gemäß der Verordnung waren seit Anfang Mai vor allem Sitzungen, also kleine Veranstaltungen, unter Einhaltung verschiedener Auflagen (Hygienemaßnahmen, Einhaltung des Mindestabstands, Erstellung eines Hygienekonzepts) wieder erlaubt. Seitdem wurde die Coronaschutzverordnung mehrfach überarbeitet. Die Art der zulässigen Veranstaltungen sowie die maximale Teilnehmerzahl wurden häufig geändert. Ab September fanden zudem wieder vermehrt kulturelle Veranstaltungen (z.B. des Das Da-Theaters) statt. Dennoch ist ein Veranstaltungsbetrieb der Größenordnung, wie er normalerweise im Eurogress, im Tivoli sowie auf dem Bendplatz stattfindet, nur sehr eingeschränkt möglich. Im November kam zudem der Teil-Lockdown hinzu, der kaum noch Veranstaltungen zuließ.

 

  1. Aktuelle Situation

Derzeit gültig (Stand: 19. November 2020) ist die Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 5. November 2020 bis zu ihrem Außerkrafttreten mit Ablauf des 30. November 2020.

 

Danach gelten aktuell folgende Regelungen für Veranstaltungen:

  1. Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter die besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen, sind bis zum 30. November 2020 untersagt.
  2. Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine) zu dienen bestimmt sind, sind zulässig.
  3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher

Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine sind zulässig

a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,

b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.

  1. Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung, Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen sind bis zum 30. November 2020 unzulässig.
  2. Große Festveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt. Große

Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel

1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und

ähnlichem),

2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,

3. Schützenfeste,

4. Weinfeste und

5. ähnliche Festveranstaltungen.

  1. Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind ebenfalls bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.

 

  1. Finanzielle Auswirkungen

Aufgrund der vorgenannten Regelungen konnten im Eurogress, im Tivoli sowie auf dem Bendplatz zahlreiche Veranstaltungen nicht mehr oder nur mit entsprechenden Einschränkungen stattfinden.

Dies hat einen erheblichen Einfluss auf die Ergebnisentwicklung im Eurogress Aachen für das Jahr 2020.

 

Der erwartete Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr 2020 beträgt voraussichtlich 3.378.000 EUR und wird damit um 946.000 EUR höher ausfallen als mit 2.432.000 EUR geplant (Stand: 19. November 2020).

 

Der Jahresverlust wird durch den laufenden Zuschuss der Stadt Aachen ausgeglichen. Der Zuschuss der Stadt wird für 2020 mit 1.465.800 EUR entsprechend der bisherigen mittelfristigen Finanzplanung der Stadt Aachen angesetzt. Der den Jahresfehlbetrag übersteigende Anteil des städtischen Zuschusses in Höhe von 1.912.200 EUR wird aus der Kapitalrücklage entnommen.

 

3.1. Umsätze

Insgesamt erwarten wir für das Eurogress Aachen eine Umsatzkorrektur in Höhe von -TEUR 2.716 für das Jahr 2020 und damit ein geplantes Umsatzvolumen von nur noch TEUR 1.051 statt TEUR 3.767, wie ursprünglich geplant.

 

3.2     Aufwendungen

Bei dem insgesamt zu erwartenden Rückgang der Veranstaltungen ist mit einem korrespondierenden Rückgang der Veranstaltungskosten zu rechnen.

 

Aufgrund geringerer Veranstaltungsauslastung sowie weniger Zuschlägen und Überstunden werden sich auch die Personalkosten entsprechend verringern. Daneben war ein Großteil der Beschäftigten von Juli bis September 2020 in Kurzarbeit, ein weiterer Anteil der Beschäftigten ist seit Oktober 2020 weiterhin in anteiliger Kurzarbeit. Diese wird voraussichtlich bis ins nächste Jahr verlängert.  

 

Für alle Instandhaltungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten gilt in diesem Corona-Jahr, dass nur die unbedingt erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen umgesetzt werden.

 

Die Reduzierung der Kosten können wir nur mit einer disziplinierten Sparpolitik und nicht auf Dauer umsetzen, so dass sich hieraus voraussichtlich ergibt, dass die verlagerten Kosten in Folgejahren auf uns zukommen.

 

 

  1. Ausblick

Vor dem Hintergrund der andauernden Planungsunsicherheit sowie wieder steigender Infektionszahlen wird der Veranstaltungsbetrieb mindestens bis Mitte des Jahres weiterhin nicht auf normalem Niveau stattfinden. Die Unsicherheit bei den Veranstaltern hält nach wie vor an und führt eher dazu, dass weitere Veranstaltungen abgesagt oder verlegt werden.

 

Da nicht absehbar ist, wann Veranstalter ihre Veranstaltungen wieder ohne Einschränkungen planen können, werden für größere Veranstaltungen weder mittel- noch langfristig neue Termine angefragt. Insofern werden die Folgen der Corona-Pandemie für die Veranstaltungsbranche mindestens bis ins Jahr 2021, voraussichtlich auch bis ins Jahr 2022, deutlich spürbar sein.

 

Die besondere Situation der Corona-Pandemie macht zudem einen besonderen Umgang mit vertraglich vereinbarten Stornoregelungen notwendig. Bei der Anwendung von Stornoregelungen ist zwischen folgenden Sachverhalten zu unterscheiden:

 

  1. gesetzlich bedingte Veranstaltungsverbote
  2. geänderte Rahmenbedingungen wie z.B. Reduzierung der zulässigen Teilnehmerzahl
  3. kurze Geltungsdauer der Coronaschutzverordnung
  4. unklare Definition der zulässigen Veranstaltungen
  5. rechtliche Rahmenbedingungen anderer Länder (für Beteiligte der Produktionen)

 

Alle genannten Punkte führen dazu, dass Veranstalter bis kurz vor Veranstaltungsbeginn keine konkrete Planungssicherheit haben. Somit können sie auch nicht abschätzen, ob sie die Veranstaltung wirtschaftlich durchführen können. Häufig ist daher eine frühzeitige Absage für Veranstalter die bessere Lösung. Für diese Fälle gilt es, vom Vertrag abweichende Stornoregelungen zu finden. Da anzunehmen ist, dass aufgrund der besonderen Situation bei juristischen Auseinandersetzungen über Stornogebühren kaum angemessene Regelungen gefunden werden können, versuchen wir, solche grundsätzlich zu vermeiden und interessensgerechte Regelungen zu finden, die eine angemessene Risikoverteilung zwischen uns und dem Veranstalter darstellen.

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