Entscheidungsvorlage - FB 60/0009/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, das Straßen- und Wegekonzept nach §8a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt beschließt das Straßen- und Wegekonzept nach §8a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG).

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Nach §8a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) hat die Gemeinde ein Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen darstellt, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Kanalbau- sowie Straßenbau- und -unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen sind und ob diese voraussichtlich beitragspflichtige Kanalbau- bzw. Straßenausbaumaßnahmen sein werden. Es ist über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinde anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben. Darüber hinaus ist das Straßen- und Wegekonzept von der kommunalen Vertretung zu beraten und zu beschließen.

 

Für eine ab dem 01.01.2021 beschlossene beitragsfähige Kanalbau- bzw. Straßenbaumaßnahme kann nur dann eine Landeszuwendung zur Entlastung der Beitragspflichtigen in Höhe von 50 v. H. an die Stadt gewährt werden, wenn diese in einem zuvor beschlossenen Straßen- und Wegekonzept gelistet  ist.

 

Da die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Straßen- und Wegekonzeptes vom Rat bisher nicht auf einen Ausschuss übertragen wurde, entscheidet dieser selbst; der Mobilitätsausschuss ist zu beteiligen.

 

Die Verwaltung hat das als Anlage beigefügte Straßen- und Wegekonzept erstellt. Sie empfiehlt dem Mobilitätsausschuss, dem Rat zu empfehlen, dieses Konzept zu beschließen.

 

Der Mobilitätsauschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, das als Anlage beigefügte Straßen- und Wegekonzept zu beschließen.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich ggfls. erst mit dem jeweils erforderlichen Ausführungsbeschluss für die Straßenbaumaßnahme.

 

 

 

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

 

Ergeben sich erst aus dem jeweiligen Beschluss zur Ausführungsplanung der vorgesehenen Straßenbaumaßnahme.

 

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Anlagen

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