Entscheidungsvorlage - FB 61/0099/WP18

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Beschlussvorschlag

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Verwaltung hat diverse Anfragen zur Ausweitung der Bedienzeitenpflicht der Parkscheinautomaten in den besonders innenstadtnahen Bewohnerparkzonen „K“, „O“ und „T“ erhalten.

 

Begründet wird dies mit dem existierenden Parkplatzmangel der trotz Einführung des Bewohnerparkens in den Zonen besteht. Die Zonen „K“, „O“ und „T“ befinden sich in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt und zu regional bedeutsamen Zielen (Anlage 1). Durch die Ausweitung der Gebührenpflichtzeit könnten Bewohner*innen vermehrt freie Parkplätze im öffentlichen Raum zur Verfügung stehen. Die Gebührenpflichtzeit der Parkscheinautomaten ist im Allgemeinen gemäß den Tarifzonen I und II in der Stadt Aachen festgesetzt (Anlage 2). Bei der Einrichtung einer Bewohnerparkzone werden die individuellen Rahmenbedingungen überprüft und anschließend beraten sowie gemäß §§ 13 und 45 Straßenverkehrsordnung durch Verkehrsanordnung festgesetzt.

 

Darüber hinaus gibt es in den Bewohnerparkzonen „A“, „BU1“ und „O“ noch rund 150 Parkplätze (Anlage 3), für die ausschließlich das Parken mit Parkschein festgesetzt wurdet. Auf diesen Parkplätzen müssen auch Bewohner*innen mit gültigem Bewohnerparkausweis während der Gebührenpflichtzeiten einen Parkschein am Automaten ziehen. Durch die Freigabe dieser Parkplätze im Rahmen des Bewohnerparkens könnte ein weiteres Parkplatzangebot für die Bewohner*innen in den genannten Zonen geschaffen werden.

 

Sachstand:

In der Stadt Aachen gibt es zwei Tarifzonen. Die Tarifzone I umfasst das Gebiet innerhalb und auf dem Alleenring sowie die Zollamtstraße, Hackländerstraße, Friedlandstraße und untere Burtscheider Straße. Innerhalb der Tarifzone I ist die Gebührenpflichtzeit von Montag bis Samstag auf 9 bis 21 Uhr festgesetzt. Die Höchstparkdauer ist auf 1 Stunde begrenzt.

Die Tarifzone II umfasst das restliche Stadtgebiet bis zur Stadtgrenze. Die Gebührenpflichtzeit in den Bewohnerparkzonen ist in der Regel von Montag bis Freitag von 9 bis 19 Uhr und Samstag von 9 bis 14 Uhr. Abweichend davon wurde in den letzten Jahren, dort wo aufgrund der fußläufigen Entfernung zur Innenstadt oder vermehrter Besucherverkehre durch Gastronomieangebote und überörtlicher Veranstaltungsstätten Bedarf gesehen wurde, die Bedienzeitenpflicht der Parkscheinautomaten ausgeweitet. Mit der Einrichtung der Zonen „E“, „N“, „V“ und „Z“ in der Tarifzone II wurde die Bedienzeitenpflicht analog der Tarifzone I beschlossen und umgesetzt.

 

Die Bewohnerparkzone „O“ wurde 2009 eingerichtet und der Tarifzone II zugeordnet mit Ausnahme der Heinrichsallee die der Tarifzone I zugeordnet ist. Die Zone befindet sich rund 300 m Luftlinie von der Fußgängerzone Willy-Brandt-Platz entfernt. Eine Höchstparkdauer innerhalb der Zone „O“ wurde im Hinblick auf die Gäste der Bewohner*innen nicht festgesetzt. Jedoch ist das Parken im öffentlichen Straßenraum durch die Nähe zur Einkaufszone für Besucher*innen der Innenstadt grundsätzlich sehr attraktiv. Zudem hat ein Großteil der Geschäfte über die Gebührenpflichtzeiten hinaus geöffnet. Das Parken im öffentlichen Straßenraum ist zu dieser Zeit (Mo-Fr ab 19 Uhr und Sa ab 14 Uhr) grundsätzlich kostenfrei.

 

Die Zone „T“ schließt nördlich an die Zone „O“ an, wurde 2012 eingerichtet und grenzt westlich an den Stadtpark / Kurgarten an, durch den das große Veranstaltungszentrum „Eurogress“ fußläufig erreichbar ist. Zudem befindet sich in der Zone die Carolus Therme, die ebenfalls ein überörtlicher Zielpunkt für Besucher*innen von außerhalb ist. Die Therme hat (außerhalb des Corona-Lockdown) täglich bis 23 Uhr geöffnet und das Parken im Parkhaus kostet 6 € / Aufenthalt. Demgegenüber ist das Parken im öffentlichen Raum je nach Parkdauer und Zeitpunkt preiswerter bis kostenlos.

 

Die Zone „K“ wurde 2000 eingerichtet und schließt an die Zonen „N“ und „P“ an. Die Zone befindet sich in fußläufiger Entfernung zur Pontstraße, die viele abendliche Besucherverkehre generiert. Auch im Audimax finden regelmäßig überörtliche Abendveranstaltungen statt, die Besucher*innen von außerhalb anziehen und zusätzliche Parkverkehre verursachen. Das Parken in der Zone „K“ ist ab 19 Uhr kostenfrei.

 

Durch die Ausweitung der Gebührenpflichtzeiten in den Zonen „O“, „K“ und „T“ kann die Parkplatznachfrage durch Besucher*innen im öffentlichen Straßenraum reduziert werden.

 

Darüber hinaus gibt es in den Bewohnerparkzonen „A“, „BU1“ und „O“ noch rund 150 Parkplätze (Anlage 4), für die ausschließlich das Parken mit Parkschein festgesetzt wurde. Diese Kurzzeitparkplätze befinden sich in der Nähe des Hauptbahnhofs, vor Geschäftsbereichen und Verwaltungsgebäuden. Im Zuge der steigenden vielfältigen Nutzungsansprüche an den öffentlichen Raum, die damit verbundene Stärkung der umweltfreundlichen Verkehrsarten sowie des Ausbaus von Grünanlagen und Aufenthaltsflächen entfallen immer mehr öffentliche Parkplätze in den innenstadtnahen Bereichen. Um den Bewohner*innen Alternativen zum Parken ihres Kfz zu bieten und das Parkraumangebot einheitlich und damit klar verständlich zu gestalten, empfiehlt die Verwaltung die Kurzzeitparkplätze innerhalb der Bewohnerparkzonen

  • „A“ entlang der Franzstraße, Hackländerstraße, Theaterstraße, am Theaterplatz, Zollamtstraße (insgesamt 100 Parkplätze),
  • „BU“ im Bereich der Dammstraße (14 Parkplätze) und
  • „O“ in der Nebenfahrbahn der Jülicher Straße und der Heinrichsallee (36 Parkplätze)

in die übliche gemischte Parkraumbewirtschaftung von Kurzzeitparken und Bewohnerparken aufzunehmen.

 

Fazit:

Um die Bewohner*innen in den innenstadtnahen Bewohnerparkzonen im Hinblick auf die angespannte Parkplatzsituation besonders in den frühen Abendstunden zu bevorrechtigen empfiehlt die Verwaltung, die Gebührenpflichtzeiten in den Bewohnerparkzonen „K“ und „O“ sowie „T“ auf montags bis samstags von 9 bis 21 Uhr auszuweiten sowie die Kurzzeitparkplätze (gemäß Anlage 4) innerhalb der Bewohnerparkzonen „A“, „BU1“ und „O“ zusätzlich zum Parken mit Parkschein dem Bewohnerparken zuzuführen.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

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0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

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0

0

0

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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0

0

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0

Ergebnis

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0

0

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0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

x

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

Begründung:

Durch die Ausweitung der Gebührenpflichtzeiten in Bewohnerparkzonen und der Freigabe der Kurzzeitparkplätze für die Bewohner*innen während der Bedienzeiten wird ein zusätzliches Parkplatzangebot für die Bewohner*innen geschaffen. Durch die geänderten Rahmenbedingungen wird voraussichtlich die Parkraumnachfrage durch gebietsfremde Personen deutlich reduziert. Dadurch entstehen weniger Park-Such-Verkehre innerhalb der Zone, was wiederum zu einer Reduzierung der Schadstoffemissionen beiträgt. Außerhalb der Bewohnerparkzone kann es durch mögliche Verlagerungseffekte jedoch zu einer Erhöhung der Park-Such-Verkehre kommen, deshalb ist die Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz im Hinblick auf die Gesamtstadt nicht eindeutig.

 

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Anlagen

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