Entscheidungsvorlage - FB 61/0179/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat im vereinfachten Verfahren die Anpassung zu Ziff. 3.7 Ordnungswidrigkeiten des Landschaftsplans der Stadt Aachen 1988 in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 LNatSchG die Anpassung zu Ziff. 3.7 Ordnungswidrigkeiten des Landschaftsplans der Stadt Aachen 1988 in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 LNatSchG die Anpassung zu Ziff. 3.7 Ordnungswidrigkeiten des Landschaftsplans der Stadt Aachen 1988 in der vorliegenden Fassung.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Landschaftsplan der Stadt Aachen 1988 benennt unter Ziffer 3.7 Verstöße gegen die jeweiligen Ge- und Verbote für die Schutzgebiete, die Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können. Dabei wird auf das zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Landschaftsplans geltende Landschaftsgesetz, hier § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG, verwiesen.

Seit der Novellierung des Landschaftsgesetzes im Jahr 2016 werden Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Ge- und Verbote von Landschaftsplänen in § 77 Abs. 1 Ziff. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) geregelt.

Eine Änderung des Landschaftsplans der Stadt Aachen 1988 wurde in Bezug auf die neue rechtliche Grundlage bislang nicht vorgenommen. Dies führt nun zu Problemen, da die Amtsgerichte (auch AG Aachen) Bußgeldbescheide auf Grundlage der Ziffer 3.7 aufheben. Die Aufhebungen werden damit begründet, dass diese Bescheide auf eine nicht mehr existente Vorschrift verweisen, und der fehlende Verweis auf die aktuelle Gesetzesvorschrift eine Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bis zur Korrektur des Landschaftsplans nicht gestatte. 

 

Die derzeitige Situation ist unbefriedigend, da die Rechtslage und die Rechtsprechung der unteren Naturschutzbehörde als Sonderordnungsbehörde keine Möglichkeit einräumen, festgestellte Verstöße mit einem Bußgeld zu ahnden. Es mangelt bei Fehlverhalten in Natur und Landschaft an einem wichtigen Instrument der Gegensteuerung und der Sanktion. Um die Lücke umgehend zu schließen und um die Behörde wieder handlungsfähig zu machen, soll der Landschaftsplan 1988 in Bezug auf Ziffer 3.7 Ordnungswidrigkeiten angepasst werden. Die höhere Naturschutzbehörde und das Rechtsamt der Stadt Aachen empfehlen diese Vorgehensweise.

Ein weiteres Zuwarten bis zur Rechtskraft des sich in der Neuaufstellung befindlichen Landschaftsplans frühestens im Jahr 2022 ist nicht hinnehmbar. Die Prüfung durch das Rechtsamt hat ergeben, dass eine Änderung im Wege eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 20 Abs. 2 LNatSchG möglich ist, da weder Eigentümer noch Träger öffentlicher Belange durch die Änderung betroffen sind. Es handelt sich lediglich um die „Nachziehung“ einer schon geltenden Bußgeldvorschrift. Im vereinfachten Verfahren bedarf es keiner Anhörung und keiner Anzeige. Das nun angestrebte vereinfachte Verfahren erfolgt unabhängig vom laufenden Neuaufstellungsverfahren des Landschaftsplans. Die Anpassung gilt auch für die bereits erfolgten rechtskräftigen Landschaftsplanänderungen, insbesondere für die hinzugekommenen Naturschutzgebiete Indetal (N 11) und Brander Wald (N 12). Im neuen Landschaftsplan wird die aktuelle Rechtsgrundlage berücksichtigt werden.

 

In der Anlage werden der bisherige Text und der angepasste Text zu Ziffer 3.7 gegenübergestellt.

 

Beschlussvorschlag:

Aus den genannten Gründen empfiehlt die Verwaltung die Änderung Nr. 21 des Landschaftsplans 1988 im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW in der Fassung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) durchzuführen und eine Anpassung zu Ziff. 3.7 Ordnungswidrigkeiten des Landschaftsplans der Stadt Aachen 1988 in der vorliegenden Fassung um Satzungstext von 1988, zuletzt geändert mit Rechtskraft der Änderung Nr. 19 Pferdelandpark vom 22.11.2007, zu beschließen.
 

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Anlagen

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