Entscheidungsvorlage - FB 32/0002/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und erteilt die nach § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW erforderliche Genehmigung für die im Wege der Dringlichkeit getroffene Entscheidung zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt sowie r die Verordnung selbst.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Ratsantrag der SPD-Fraktion vom 11.05.2021 / AT 75/21

Die Stadt als Bühne: Straßenmusik liberalisieren

 

Mit vorliegendem Ratsantrag beantragte die SPD-Fraktion die Verwaltung zu beauftragen, die Auflagen für die Darbietung von qualitätsvoller Straßenmusik in Aachen zu liberalisieren“.

Die nachfolgenden Punkte sollten dabei Berücksichtigung finden:

- Ausweitung der zulässigen Straßen und Plätze, bspw. Markt oder Katschhof, sowie Ausdehnung auf Parks und die Stadtbezirke,

- Verlängerung der Spielzeiten in den Abendstunden (am Wochenende),

- Ausdehnung der maximal zulässigen Spielzeit pro Örtlichkeit,

- Verringerung der zu entrichtenden Gebühr,

- Möglichkeit der digitalen Erlaubnisbeantragung und Gebührenabrechnung.

 

Darüber hinaus sollte als mögliches Szenario die vollständige Freigabe von Straßenmusik - unter den ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten nach § 10 Abs. 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes - im Rahmen eines „Pilotprojektes für die Dauer eines Probejahres geprüft werden.

 

Zu dieser Thematik wurde seitens des für die Zulassung von Straßenmusik zuständigen Dezernates II eine Stellungnahme gefertigt, mit der sich der Betriebsausschuss Kultur und Theater in seiner Sitzung am 24.06. des Jahres befasst hat.

 

Nach Beratung der Angelegenheit hat der Betriebsausschuss für Kultur empfohlen, die befristete Außerkraftsetzung des bisherigen Erlaubnisverfahrens gemäß der Stellungnahme von Dezernat II bis zum Ende des 1. Quartals 2022 zu ermöglichen und die Verwaltung gebeten mittels Allgemeinverfügung auf die grundsätzlichen Regelungen hinzuweisen. Die Ausführungen der Verwaltung sollen dem Hauptausschuss sodann zur Kenntnis vorgelegt werden.

 

Die verwaltungsseitig insoweit vorbereitete Ordnungsbehördliche Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt wurde - wegen der ebenfalls beschlossenen schnellen Umsetzung zum 01.07.2021 - im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung am 29.06.2021 beschlossen und die Ordnungsbehördliche Verordnung durch die Oberbürgermeisterin am selben Tag unterzeichnet. Aufgrund der bereits am 30.06.2021 erfolgten Bekanntmachung, trat die Ordnungsbehördliche Verordnung - wie gewünscht - in Kraft. Neben den allgemein geltenden Vorgaben wurden der Theaterplatz, Elisenbrunnen und Hof neu in den „bespielbaren“ Raum aufgenommen.

 

Eine Entscheidung im Wege der Dringlichkeit war erforderlich, da die nächste Sitzung des Hauptausschusses erst am 15.09.2021 und die nächste ordentliche Ratssitzung erst am 01.09.2021 stattfindet und es aufgrund der Sommerpause nicht zu gewährleisten war, dass innerhalb des gebotenen Zeitraums die für eine Beschlussfassung erforderliche Anzahl von Ausschuss- bzw. Ratsmitgliedern erreichbar gewesen wäre.

 

Die zugrundeliegenden Unterlagen sind in der Anlage beigefügt.

 

Anlagen:

- Beschluss des Betriebsausschusses Kultur und Theater vom 24.06.201

- Dringlichkeitsbeschluss vom 29.06.2021

- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2021 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2021 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Grundsätzlich werden für die bislang vollzogenen Erlaubnisverfahren 25€/Antrag erhoben.

Bezogen auf ein Jahr ergibt sich damit ein Ertrag von unter 10.000 € pro Jahr bzw. rd. 5.000 €, der möglicherweise auch in diesem Jahr 2021 hätte vereinnahmt werden können. Diese Summe ist unzweifelhaft im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu erfassen und zu decken.

 

 

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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