Entscheidungsvorlage - FB 45/0161/WP18

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Betrieb eines Euregionalen Medienzentrums, vorbehaltlich der Zustimmung der StädteRegion Aachen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, zu beschließen.
  2. Der Rat der Stadt Aachen beschließt, auf Empfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und vorbehaltlich der Zustimmung der StädteRegion Aachen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, die neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Betrieb eines Euregionalen Medienzentrums.
  3. Der Rat der Stadt Aachen beauftragt die Verwaltung, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung zuzuleiten.  


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In Hinblick auf die Weiterentwicklung des Euregionalen Medienzentrums im Kontext der Digitalität[1] und der daraus resultierenden Bedarfe aller Bildungseinrichtungen und Bildungsträger in der Region haben die drei Vertragspartner

 

Stadt Aachen,

StädteRegion Aachen und

Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens

 

in Zusammenarbeit mit Vertreter*innen der städteregionsangehörigen Kommunen und Mitarbeitenden des Euregionalen Medienzentrums die im Oktober 2017 vom Rat der Stadt Aachen sowie vom Städteregionstag der StädteRegion Aachen beschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung (im Folgenden mit örV abgekürzt) zum Betrieb des Euregionalen Medienzentrums fortgeschrieben. Nach Bewilligung der jeweiligen Verwaltungsvorstände liegt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nun zur Beschlussfassung den einschlägigen Gremien der Vertragspartner vor. Anschließend muss die örV von der Bezirksregierung Köln genehmigt werden und tritt gem. §24 Nr. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung in Kraft.

 

Die wesentlichen Änderungen in der neuen örV zum Betrieb des Euregionalen Medienzentrums lassen sich in den Bereichen Sichtbarkeit, Mitbestimmung und Eigenverantwortung wie folgt zusammenfassen:

 

  1. Sichtbarkeit: Zukünftig wird das Euregionale Medienzentrum direkt der Leitung des Fachbereichs Kinder, Jugend und Schule der Stadt Aachen unterstellt. Diese Neuverortung wird der Querschnittaufgabe des Medienzentrums, Medienbildung entlang der Bildungskette zu vermitteln, in besonderer Weise gerecht. Darüber hinaus wird das Medienzentrum sichtbarer und ermöglicht so den übrigen Kommunen in der Region eine bessere Identifikation mit der gemeinsamen Einrichtung.

 

  1. Mitbestimmung aller Vertragspartner: Der Arbeitskreis des Medienzentrums wird zum Aufsichtsgremium, dem neben den stimmberechtigten Vertreter*innen der Vertragspartner auch die Schulaufsicht und zwei zusätzliche Vertreter*innen der weiteren städteregionalen Kommunen beratend angehören.

 

  1. Eigenverantwortung: Gemäß neuer örV entscheidet die Leitung des Medienzentrums im Rahmen des vom Aufsichtsgremiums verabschiedeten Arbeitsprogramms und des Budgets über den Einsatz der finanziellen und personellen Ressourcen. Auch die Verteilung der Aufgaben erfolgt direkt über die Leitung des Medienzentrums, damit alle Bildungseinrichtungen und -träger gleichermaßen partizipieren können.
     

[1] Der Begriff Digitalität bedeutet, dass Menschen kommunikative Handlungen in digitaler Form ausführen (also die Verbindung von Mensch und Technik).

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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