Entscheidungsvorlage - FB 61/0260/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 1007 - Roermonder Straße / Henricistraße - in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 1007 - Roermonder Straße / Henricistraße - in der vorgelegten Fassung.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1.          Bisheriger Verlauf des Planverfahrens

Am 06.02.2020 wurde für das Plangebiet - Roermonder Straße / Henricistraße - der Aufstellungsbeschluss A-297 gefasst (Vorlage: FB 61/1342/WP17). Dieser überlagert einen Aufstellungsbeschluss A-229 vom 14.01.2010 (Vorlage: FB 61/0079/WP16). Beide Aufstellungsbeschlüsse erfolgten mit dem Ziel, die Einzelhandelsentwicklung im Plangebiet zu steuern. Der Aufstellungsbeschluss wurde 2020 erneuert, um die Ziele an die aktuellen Entwicklungen im Plangebiet anzupassen.  Anlass der Planung ist die Absicht des im Plangebiet angesiedelten Lebensmitteldiscounters, die Verkaufsfläche von 783 m² auf 1.375 m² zu vergrößern. Anlass ist weiterhin die Umsetzung der Maßnahmen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche bzw. zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. 

Gegen die Ablehnung des Vorbescheides über die oben genannte Erweiterung des Marktes auf 1.375 m² wurde am 11.02.2020 Klage eingereicht. Das Verfahren beim Verwaltungsgericht Aachen ist auch weiterhin noch anhängig. Durch den weiteren Verfahrensschritt zur Aufstellung des Bebauungsplanes bekräftigt die Stadt Aachen ihren Willen zur Umsetzung der vorgenannten Planungsziele.

Das Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 1007 - Roermonder Straße / Henricistraße - wird auf Grundlage des § 9 (2a) Baugesetzbuch (BauGB) als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Hierdurch wird ermöglicht, dass auf eine frühzeitige Beteiligung verzichtet werden kann.

 

  1.          Klimanotstand

In Bezug auf das globale Klima formuliert § 1a Abs. 5 Nr. 5 BauGB, „den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berück-sichtigen.“ Mit diesem ergänzenden Hinweis wird der Belang des Klimaschutzes im Rahmen der Abwägung besonders hervorgehoben und gestärkt.

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Klima zu berück-sichtigen. In Bezug auf das Lokalklima sind stadtklimatische Aspekte und Vorbelastungen zu berücksichtigen. Ziel ist es, klimaökologische Ausgleichsräume und Luftleitbahnen zu erhalten, klimatische Belastungsräume aufzuwerten und das Entstehen stadtklimatisch problematischer Situationen zu vermeiden.

Da es bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes ausschließlich um die Steuerung des Einzelhandels zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche geht, sind klimatische Belange nicht direkt betroffen. Der Erhalt und Schutz zentraler Ver-sorgungsbereiche trägt jedoch zum Klimaschutz bei, indem eine wohnortnahe Versorgung gesichert wird.

 

  1.          Offenlagebeschluss

Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit, gemäß § 9 (2a) BauGB für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 BauGB) zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, bestimmte Nutzungsarten auszuschließen bzw. zuzulassen. Zum Schutz, zur Stärkung, zum Erhalt und zur Entwicklung der benachbarten Versorgungszentren insbesondere des Nahversorgungszentrums „Laurensberg“ ist es erforderlich, eine weitere Entwicklung von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet zu vermeiden.

Aus diesen Gründen sollen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden. Die Versorgung der umgebenden Wohngebiete ist durch den im Plangebiet vorhandenen Betrieb sowie durch die im Umfeld liegenden Lebensmittelmärkte gewährleistet.

Betriebe mit nicht-zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind aufgrund ihres Flächenbedarfs und der mit der Nutzung verbundenen Emissionen in der Regel auf Gewerbeflächen angewiesen und sollen deshalb weiterhin zulässig sein.

Um den vorhandenen, am Standort etablierten Einzelhandelsbetrieb in seinem Bestand zu sichern, soll im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass der Betrieb unter Wahrung des derzeitig genehmigten bzw. bestehenden Sortimentsangebots und Verkaufsfläche weiterhin zulässig ist. Dabei wird bei dem Lebensmitteldiscounter Henricistraße 68 die genehmigte Verkaufsfläche von 783 m² bis zur Grenze der Großflächigkeit auf 799 m² aufgerundet. Zum Schutz des innerstädtischen Zentrums soll der Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten auf 20 % der Verkaufsfläche beschränkt werden.

 

Im Bebauungsplan werden nur Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels getroffen, ansonsten erfolgt die weitere Beurteilung von Vorhaben wie bisher auf Grundlage des § 34 BauGB.

Umweltbelange sind nicht betroffen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan Nr. 1007 Roermonder Straße / Henricistraße - in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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