Entscheidungsvorlage - FB 32/0013/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt - Verlängerung
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
- Verfasst von:
- FB 32
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Betriebsausschuss Kultur und Theater
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
22.02.2022
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
16.03.2022
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
30.03.2022
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Kultur und Theater empfiehlt dem Hauptausschuss und dem Rat die befristete Außerkraftsetzung des grundsätzlichen Erlaubnisverfahrens für ein weiteres Jahr bis zum Ende des 1. Quartals 2023. Die insoweit bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt soll entsprechend verlängert werden.
Auf Empfehlung des Betriebsausschusses Kultur und Theater empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat die befristete Außerkraftsetzung des grundsätzlichen Erlaubnisverfahrens für ein weiteres Jahr bis zum Ende des 1. Quartals 2023 sowie die entsprechende Verlängerung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt zu beschließen.
Auf Empfehlung des Betriebsausschusses Kultur und Theater sowie des Hauptausschusses beschließt der Rat die befristete Außerkraftsetzung des grundsätzlichen Erlaubnisverfahrens für ein weiteres Jahr bis zum Ende des 1. Quartals 2023 sowie die Verlängerung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt bis zum Ablauf des 31.03.2023.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Ratsantrag vom 11.05.2021 / AT / 75/21 beantragte die SPD-Fraktion die Verwaltung zu beauftragen, „die Auflagen für die Darbietung von qualitätsvoller Straßenmusik in Aachen zu liberalisieren“.
Neben einzelnen zu berücksichtigenden Aspekten sollte „als mögliches Szenario die vollständige Freigabe von Straßenmusik“ - unter den ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten nach § 10 Abs. 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes - im Rahmen eines „Pilotprojektes für die Dauer eines Probejahres“ geprüft werden.
Gestützt auf die seitens des für die Zulassung von Straßenmusik zuständigen Dezernates II hierzu gefertigte Stellungnahme, hat der Betriebsausschuss Kultur und Theater nach Beratung der Angelegenheit in seiner Sitzung am 24.06.2021 empfohlen, die befristete Außerkraftsetzung des bisherigen Erlaubnisverfahrens bis zum Ende des 1. Quartals 2022 zu ermöglichen und die Verwaltung gebeten mittels Allgemeinverfügung auf die grundsätzlichen Regelungen hinzuweisen. Die Ausführungen der Verwaltung sollten dem Hauptausschuss sodann zur Kenntnis vorgelegt werden.
Die verwaltungsseitig insoweit vorbereitete Ordnungsbehördliche Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt wurde - wegen der ebenfalls beschlossenen schnellen Umsetzung zum 01.07.2021 - im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung am 29.06.2021 beschlossen und trat aufgrund der bereits am 30.06.2021 erfolgten Bekanntmachung, - wie gewünscht - in Kraft. Neben den allgemein geltenden Vorgaben wurden der Theaterplatz, Elisenbrunnen und Hof neu in den „bespielbaren“ Raum aufgenommen.
Diese, im Wege der Dringlichkeit getroffene Entscheidung, wurde dem Hauptausschuss im Nachgang zur Kenntnis gebracht und seitens des Rates der Stadt ebenso wie die Verordnung selbst in seiner Sitzung am 01.09.2021 genehmigt.
Zuletzt berichtete die Verwaltung in der Sitzung des Betriebsausschusses Kultur und Theater vom 02.09.2021 über die aktuellen Erfahrungswerte.
Mit Blick auf die immer noch andauernde durch Corona bedingte Lage mit all ihren Einschränkungen als auch unter Berücksichtigung der in den Herbst- und Wintermonaten vorherrschenden Witterung stellt sich die Gesamtsituation noch als nicht vergleichbar mit Zeiten, in denen „normales Leben“ im öffentlichen Bereich möglich ist, dar.
Vor diesem Hintergrund wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt um ein weiteres Jahr bis zum 31.03.2023 zu verlängern, um auf der Grundlage der bis dahin gewonnenen Erkenntnisse weitergehende Entscheidungen treffen zu können.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
| x |
|
|
| |||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 2022 | Fortgeschriebener Ansatz 2022 | Ansatz 2022 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2022 | Fortgeschriebener Ansatz 2022 | Ansatz 2022 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
|
|
|
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
|
|
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
|
|
|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
|
|
| vollständig |
|
|
| überwiegend (50% - 99%) |
|
|
| teilweise (1% - 49 %) |
|
|
| nicht |
|
|
| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
3,3 MB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
905,8 kB
|