Kenntnisnahme - FB 45/0217/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

 

Die Stadt Aachen ist Trägerin von 56 Tageseinrichtungen für Kinder. In mehreren dieser Einrichtungen wurden bis zum 31.07.2021 Gruppen vorgehalten, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut und gefördert wurden (sog. integrative Gruppen).

 

Die Stellen, die diesen Gruppen zugeordnet waren, erfüllten das tarifliche Merkmal der Entgeltgruppe S 4 bzw. S 8b TVöD-SuE (schwierige fachliche Tätigkeit) und hoben sich bewertungstechnisch von den übrigen Stellen in „Regelgruppen“ (bewertet nach Entgeltgruppe S 3 – Kinderpfleger*in mit entsprechender Tätigkeit – bzw. S 8a TVöD – Erzieher*in mit entsprechender Tätigkeit) ab.

 

Das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes am 1. Januar 2020 führte im Bereich der Kindertagesbetreuung zu erheblichen Veränderungen: Eltern nutzen seitdem ihr Wunsch- und Wahlrecht, ihr Kind - mit und ohne (drohende) Behinderung - in jeder Kindertagesstätte anmelden zu können. Bedingt dadurch verteilten sich die – bislang zu einem großen Anteil in den integrativen Einrichtungen – betreuten Kinder mit (drohender) Behinderung auf alle Einrichtungen im Stadtgebiet, so dass sich die ehemals integrativen Einrichtungen zu „Regeleinrichtungen“ verändern.

 

Durch dieses veränderte Anmeldungsverhalten ist in den meisten Fällen das tarifliche Merkmal „1/3 Kinder mit (drohender) Behinderung“ nicht mehr gegeben, d.h. eine nach Entgeltgruppe S 4 bzw. S 8b TVöD-SuE bewertete Stelle ist meist an dem bisherigen Einsatzort der Mitarbeitenden nicht mehr gegeben.

 

Diese Veränderung der Stellen hat bereits im aktuellen KiTa Jahr 2021/2022 (ab dem 01.08.2021) stattgefunden. Derzeit werden, im Rahmen eines Übergangsjahres bis zum 31.07.2022, die ehemals integrativ tätigen Beschäftigten zum Großteil nicht mehr ihrer Eingruppierung entsprechend und auf niedriger bewerteten Stellen in den Einrichtungen eingesetzt (finanzielle Auswirkungen i.H.v. insgesamt ca. 4.300 €/monatlich).                                                                                         

 

Dies sollte zur Wahrung einer tarifkonformen Vergütung bis Ende des Übergangsjahres zum 31.07.2022 verändert werden. Nicht zuletzt, da ausreichend nach Entgeltgruppe S 4 bzw. S 8b TVöD-SuE ausgewiesene Stellen, bis heute zum Teil vakante Stellen, verteilt auf beinahe alle städtischen Einrichtungen, zur Verfügung stehen.    

 

Im Zuge dessen wurden in einer gemeinsamen Abstimmung der Fachbereiche Personal, Organisation, E-Government und Informationstechnologie und Kinder, Jugend und Schule folgende Optionen einer möglichen veränderten Beschäftigung erarbeitet und den betroffenen Mitarbeitenden schriftlich dargelegt:

 

a)      Unter Beibehaltung der aktuellen Eingruppierung (schwierige fachliche Tätigkeit) wird die Kraft dort eingesetzt, wo durch vorliegende Bewilligungen von BTHG-Leistungen für Kinder mit Behinderung entsprechende Bedarfe entstehen. Dies bedingt unter Umständen eine entsprechende Veränderungsbereitschaft, da hiermit sowohl unterjährige Einrichtungswechsel als auch der Einsatz in mehreren Einrichtungen verbunden sein könnte, wenn in der Bestandskindertagesstätte keine entsprechende Einsatzmöglichkeit bestehen sollte.

 

b)      Auch der Einsatz als Inklusionsassistenz für bestimmte Kinder, immer abhängig vom entsprechenden Bewilligungsbescheid des Kindes, ist ggfs. mit einer Eingruppierung S 4 TVöD-SuE bzw. S 8b TVöD-SuE möglich. Auch dies ist abhängig vom betreuten Kind und erfordert eine entsprechende Veränderungsbereitschaft auf Seiten des/ der Mitarbeitenden.

 

c)       Alternativ wird den Beschäftigten ab dem 1.8.2022 ein Einsatz im regulären Gruppendienst angeboten, der einen langfristigen Einsatz an einem Einsatzort gewährleistet. Dies wäre jedoch mit dem Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages zum 31.7.2022 verbunden, der eine Eingruppierung in EG S3 TVöD-SuE bzw. EG S 8a TVÖD-SuE vorsieht.

 

Die Entscheidung der Beschäftigten für Alternative c) wäre mit einer tarifkonformen Herabgruppierung und finanziellen Einbußen von bis zu 460 € brutto/mtl. bei Vollbeschäftigung verbunden.

 

Den Beschäftigten wurde eine angemessene Frist zur Rückmeldung ihrer Entscheidung eingeräumt. Darüber hinaus hat auf Einladung der Fachbereiche 11 und 45 am 21.02.2022 eine Informationsveranstaltung mit allen betroffenen Beschäftigten stattgefunden. Einzelgespräche hat es darüber hinaus in den Fachbereichen gegeben.

 

Von den 57 betroffenen Beschäftigten befinden sich aktuell neun Beschäftigte nicht im Dienst (Sonderurlaub, Elternzeit, befristetet Rente, etc.), sechs Beschäftigte sind mit einer Herabgruppierung einverstanden, 15 Beschäftigte wünschen den Verbleib in der bisherigen Eingruppierung verbunden mit einem möglichen Einrichtungswechsel und 27 Beschäftigte haben geäußert, derzeit keine Entscheidung treffen zu können. 

 

2. Weiteres Vorgehen

Die Stadt Aachen hat – neben einer hohen Mitarbeitendenzufriedenheit – ein großes Interesse daran, das Fachwissen und die Erfahrungen der ehemals integrativ eingesetzten Kräfte optimal zu nutzen, um so die Kompetenzen in der inklusiven Betreuung von Kindern in allen städtischen Kindertagesstätten zu erhöhen, zu stabilisieren und ebenso das stabile und oftmals langjährige Arbeitsverhältnis in diesem Kontext zu würdigen.

 

Gleichzeitig sollte sich die Personalbewirtschaftung letztendlich am Wohl der Kinder orientieren. Durch die mögliche Versetzung des Personals einer ehemals integrativen Gruppe würden in diesen Fällen die Kinder – ob mit oder ohne besonderen Förderbedarf – ihre Bezugsperson verlieren. Vor allem vor dem Hintergrund der aktuell oft benannten psychischen Belastungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie sogar bereits im Vorschulalter sind Stabilität und Verlässlichkeit von hoher Bedeutung.

 

Die Bindungs- und Beziehungsarbeit zu Kindern und Erziehungsberechtigen würden stark gestört werden. Das Wissen über familiäre Situationen, die sensitive Responsivität der pädagogisch Beschäftigten sowie entsprechendes Vertrauen seitens der Familien zu Fach– und Ergänzungskräften muss längerfristig und kontinuierlich aufgebaut werden. Netzwerke in den jeweiligen Sozialräumen, die das Kindeswohl als auch die Gefahrenabwehr unterstützen, bauen sich nur langsam auf und setzen entsprechendes Wissen voraus.

 

Durch das bis zum 31.07.2022 eingeräumte Übergangsjahr wurden diese Aspekte weitestgehend in die tariflich notwendigen Personalveränderungen einbezogen. Die anstehenden Personalentscheidungen, die sich aus den oben dargestellten Handlungsalternativen a) – c) ergeben, sollen weiterhin sensibel und individuell unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder sowie der persönlichen Belange der Mitarbeiten-den und tariflicher Vorgaben vorgenommen werden.
 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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