Kenntnisnahme - FB 32/0005/WP18-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Kinder- und Jugendausschuss der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In der Ratssitzung vom 30.03.2022 wurde interfraktionell die Bitte geäußert, die nun für Spielhallen zu erteilenden Erlaubnisse nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 hinsichtlich der kinder- und jugendschutzrechtlichen Bestimmungen darzulegen.

Derzeit werden in Aachen an den folgenden 20 Standorten noch insgesamt 27 Spielhallen betrieben:

 

Adalbertsteinweg 37

Adalbertsteinweg 156

Adalbertsteinweg 245

Borngasse 3      

Großkölnstraße 53 (2 Spielhallen)

Hein-Janssen-Str. 2    

Heinrichsallee 2

Jakobstraße 122/124     

Jülicher Straße 138                    

Kaiserplatz 1             

Löhergraben 29

Mefferdatisstraße 8

Peterstraße 32/32 (3 Spielhallen) 

Peterstraße 44

Peterstraße 50/52 (3 Spielhallen)

Peterstraße 56

Peterstraße 70 (3 Spielhallen)

Schumacherstraße 19/21   

Von-Coels- Straße 46        

Zeppelinstraße 58a

wobei die beiden letztgenannten im beigefügten Plan nicht aufgeführt wurden, da sie außerhalb des Innenstadtgebietes liegen.

Für sämtliche Bestandsspielhallen wurde ein Antrag auf Erteilung der glücksspielrechtlich erforderlichen Erlaubnis ab dem 01.07.2021 gestellt. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ist die Erlaubnis zu erteilen und auf eine Dauer von längstens sieben Jahre zu befristen. Aufgrund der gesetzlich festgelegten Übergangsregelung gelten durch die Antragsstellung alle seinerzeit bis zum 30.06.2021 befristeten Erlaubnisse bis zur Entscheidung über die nunmehr eingereichten Anträge, längstens jedoch bis zum 30.06.2022, fort.

Die Spielhalle soll gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden.

Aufgrund der Tatsache, dass die allermeisten Spielhallenstandorte sich im Innenstadtbereich befinden, kann davon ausgegangen werden, dass nahezu jede Spielehalle von der genannten Abstandsproblematik betroffen ist.

Hierzu bestimmt jedoch § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW, dass diese Abstandsregelung nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen gilt, für die eine Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung erteilt worden ist. Diesem Bestandsschutz unterliegen sämtliche oben genannten Spielhallen in Aachen, so dass der Verwaltung diesbezüglich kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Unter der Voraussetzung, dass alle übrigen Anforderungen erfüllt werden, besteht somit für die Antragssteller*innen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle.

Im Verhältnis der beiden Spielhallenstandorte Löhergraben 29 und Jakobstraße 122/124 besteht neben der vorgenannten Abstandsproblematik auch untereinander eine derartige Problematik. Nach § 16 Abs. 3 und 4 AG GlüStV 2021 soll ein Mindestabstand von 350 Metern bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Mindestabstand vom 100 Metern zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten werden.  Da der Mindestabstand zwischen den beiden Standorten lediglich 73 Meter beträgt, ist hier ein Auswahlverfahren durchzuführen. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Kinder- und Jugendschutzes wird als ein Entscheidungskriterium die Abstandsregelung zu Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen im Rahmen dieser von der Verwaltung noch durchzuführenden Auswahlentscheidung selbstverständlich mit einbezogen.  

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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