Entscheidungsvorlage - FB 60/0052/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, den beigefügten 2. Nachtrag zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018 zu beschließen.

Der Rat beschließt den beigefügten 2. Nachtrag zur Stellplatzsatzung der Stadt Aachen vom 14.12.2018.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. § 89 Abs.1 und 2 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sind Gemeinden ermächtigt, örtliche Bauvorschriften (Satzung oder Bebauungsplan) über

(…)

4. Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Fahrradabstellplätze einschließlich deren Zubehörnutzungen (§ 48 Absatz 1), die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs, der städtebaulichen Situation und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern oder fahrradähnlichen Leichtkrafträdern zu erwarten ist (notwendige Stellplätze, notwendige Fahrradabstellplätze), einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen, sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann,

(…)

zu erlassen.

 

Die Stadt Aachen hat von der Möglichkeit, eine Stellplatzsatzung zur Regelung der vorgenannten Inhalte zu erlassen Gebrauch gemacht.

Alternativ sieht die BauO NRW gemäß § 87 Abs. 1 und 2 vor, dass die oberste Bauaufsichtsbehörde bezüglich der zuvor genannten Inhalte eine Rechtsverordnung mit entsprechenden Vorschriften erlassen kann. Eine solche Rechtsverordnung ist bisher allerdings nicht erlassen worden.

Aktuell liegt dem Land NRW ein Entwurf einer Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO) vor. Gemäß § 1 Abs.2 Entwurf der StellplatzVO NRW hat eine örtliche Bauvorschrift (Stellplatzsatzung) gegenüber der StellplatzVO NRW Vorrang.

Nachdem die Inhalte des Entwurfes mit der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt Aachen verglichen worden sind, ist aufgefallen, dass in dem Entwurf der StellplatzVO als zumutbare Entfernung von notwendigen Stellplätzen zum Baugrundstück eine fußläufige Entfernung von maximal 500 Metern vorsieht, bei Wohnbauvorhaben eine maximale Entfernung von 300 Metern. Der Entwurf der Stellplatzverordnung legt damit den unbestimmten Rechtsbegriff „zumutbare Entfernung“ gemäß § 48 BauO NRW aus. Die aktuelle Stellplatzsatzung der Stadt Aachen in der Fassung des 1. Nachtrages sieht hierbei gemäß § 5 Abs. 1 eine grundsätzliche fußläufige Entfernung von 300 Metern als zumutbare Entfernung an.

 

Da durch die Stellplatzverordnung der unbestimmte Rechtsbegriff „zumutbare Entfernung“ gemäß § 48 BauO NRW ausgelegt wird und zwischen allgemeinen Bauvorhaben und Wohnungsbauvorhaben unterschieden wird, empfiehlt es sich die Stellplatzsatzung der Stadt Aachen ebenfalls entsprechen anzupassen. Daher soll als zumutbare Entfernung für Bauvorhaben eine maximale fußläufige Entfernung von 500 Metern und bei Wohnbauvorhaben eine maximale fußläufige Entfernung von 300 Metern festgelegt werden.

 

Die Stellplatzsatzung der Stadt Aachen wird von der Verwaltung gerade gründlich evaluiert. Dieser Prozess läuft unabhängig von dieser konkreten ersten Änderung weiter.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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