Entscheidungsvorlage - FB 61/0410/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Neuaufstellung des Regionalplanes und die Stellungnahme der Stadt Aachen zur Kenntnis. Sie empfiehlt aus bezirklicher Sicht dem Rat, die Verwaltung zu beauftragen, die vorliegende Stellungnahme der Stadt Aachen in den Beteiligungsprozess der Bezirksregierung Köln zur Neuaufstellung des Regionalplanes einzubringen und die inhaltlichen Positionen im weiteren Verfahren zu vertreten.

 

Der Ausschuss Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Neuaufstellung des Regionalplanes zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, die Verwaltung zu beauftragen, die vorliegende Stellungnahme der Stadt Aachen in den Beteiligungsprozess der Bezirksregierung Köln zur Neuaufstellung des Regionalplanes einzubringen und die inhaltlichen Positionen im weiteren Verfahren zu vertreten.

 

Der Ausschuss für Arbeit, Wirtschaft und Regionalentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Neuaufstellung des Regionalplanes zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, die Verwaltung zu beauftragen, die vorliegende Stellungnahme der Stadt Aachen in den Beteiligungsprozess der Bezirksregierung Köln zur Neuaufstellung des Regionalplanes einzubringen und die inhaltlichen Positionen im weiteren Verfahren zu vertreten.

 

Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Neuaufstellung des Regionalplanes zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, die Verwaltung zu beauftragen, die vorliegende Stellungnahme der Stadt Aachen in den Beteiligungsprozess der Bezirksregierung Köln zur Neuaufstellung des Regionalplanes einzubringen und die inhaltlichen Positionen im weiteren Verfahren zu vertreten.

 

Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Neuaufstellung des Regionalplanes zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, die Verwaltung zu beauftragen, die vorliegende Stellungnahme der Stadt Aachen in den Beteiligungsprozess der Bezirksregierung Köln zur Neuaufstellung des Regionalplanes einzubringen und die inhaltlichen Positionen im weiteren Verfahren zu vertreten.

 

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Neuaufstellung des Regionalplanes und die Empfehlungsbeschlüsse der Bezirksvertretungen und der Fachausschüsse zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung, die vorliegende Stellungnahme der Stadt Aachen in den Beteiligungsprozess der Bezirksregierung Köln zur Neuaufstellung des Regionalplanes einzubringen und die inhaltlichen Positionen im weiteren Verfahren zu vertreten.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

0 | Vorbemerkungen

Die Neuaufstellung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln hat weitreichende Auswirkungen auf die Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Aachen. Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung den bisherigen informellen Prozess begleitet und den Planungsausschuss über den jeweiligen Stand informiert. Auf die diesbezügliche Vorlage zur Sitzung am 14.11.2019 (FB 61/1312/WP17) wird verwiesen.

 

Der Planungsprozess tritt nun in seine formelle Phase ein. In seiner Dezembersitzung 2021 hat der Regionalrat den Entwurf des neuen Regionalplans beraten und die Regionalplanungsbehörde beauftragt, hierzu das Beteiligungsverfahren zu eröffnen. Hierüber wurden der Planungsausschuss am 13.01.2022, der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz am 18.01.2022 sowie der Ausschuss für Arbeit, Wirtschaft und Regionalentwicklung am 25.01.2022 informiert.

 

Im Folgenden werden Bedeutung und Wirksamkeit des Regionalplans innerhalb der Raumordnung als Bindeglied zwi­schen Landesentwicklungsplan und kommunaler Bauleitplanung erläutert, der Aufbau, Ablauf und Zeit­horizont des Verfahrens beschrieben sowie die Zuständigkeiten und die Mitwirkungs­möglichkeiten für die Stadt Aachen dargestellt. Anschließend stellt die Vorlage den seitens der Regionalplanungsbehörde erarbeiteten Planentwurf von 2021 dem aktuell rechtswirksamen Regional­plan aus dem Jahr 2003 gegenüber. Hierbei werden insbesondere die Veränderungen in den Darstellungen des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB), der Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB), der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) und der regionalen Grünzüge in den Blick genommen. Ergänzend hierzu skizziert die Verwaltung die fachlich ermittelten Flächen­bedarfe und bilanziert die Flächenportfolios des Regionalplanes sowie des Flächennutzungs­plans AACHEN*2030. Die Gegenüberstellung des seitens der Regionalplanungsbehörde erarbeiteten Planentwurfs mit dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan AACHEN*2030 leitet über zur Empfehlung der Verwaltung zur Stellungnahme der Stadt Aachen. Diese stellt die Notwendigkeit einer im Hinblick auf die erkannten Wohn- und Gewerbebedarfe bedarfsgerechten Innenentwicklung heraus. Basis und Richtschnur für die strategische Stadtentwicklung der Stadt Aachen bleibt der Flächennutzungsplan AACHEN*2030. Behutsame Siedlungsflächen-Neuausweisungen auf der Ebene der Regionalplanung beschränken sich auf Arrondierungen. Im Gegenzug ist die Regionalplanung in besonderer Weise geeignet, Freiräume unterschiedlicher Qualität zu sichern, um angesichts sich schnell verändernder Rahmenbedingungen den Fragestellungen und Lösungsstrategien künftiger Generationen eine reale Chance zu geben, ihre Umwelt in angemessener Art und Weise nutzen zu können.

 

Die Vorlage ist damit in folgende fünf Abschnitte gegliedert:

 

1 | Einordnung des Verfahrens zur Neuaufstellung des Regionalplans

2 | Planentwurf der Regionalplanungsbehörde

3 | Flächenbilanz

4 | Kommentarebene Flächennutzungsplan AACHEN*2030

5 | Empfehlung zur Stellungnahme

 

 

1 | Einordnung des Verfahrens zur Neuaufstellung des Regionalplans

 

Der Regionalplan stellt das Bindeglied zwischen dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) und der kommunalen Bauleitplanung dar. Er konkretisiert die Zielsetzungen des LEP NRW und stellt -soweit möglich und sinnvoll – einen Flächenbezug her. Hierbei werden auch die methodischen Vorgaben des LEP NRW zur Ermittlung von Siedlungsflächenbedarfen für Wirtschaftsflächen und Wohnen angewendet, worauf später noch eingegangen wird. Darüber hinaus enthält der LEP NRW Regelungen, die unmittelbare Wirkung für die nachgeordneten Planungsebenen entfalten und im Regionalplan keiner Konkretisierung oder Ergänzung bedürfen. Der LEP NRW gilt somit, unbeschadet der Zielsetzungen des Regionalplanes, im Übrigen unmittelbar für solche Zielaussagen weiter, für die der Regionalplan keine Ergänzungen vornimmt.

 

Durch seine Stellung in der Planungssystematik entfaltet der Regionalplan eine hohe Bindungswirkung für die kommunale Bauleitplanung, da aus diesem Plan sowohl der Flächennutzungsplan, seine Änderungen sowie in der Folge auch die Bebauungspläne zu entwickeln sind. Der Regionalplan hat einen Planungshorizont bis in das Jahr 2043 und behält seine Gültigkeit damit weit über den Flächennutzungsplan AACHEN*2030 (Planungshorizont bis 2035) hinaus.

 

Anlass und Gegenstand der Neuaufstellung des Regionalplans

Vielfältige Raumansprüche, aktuelle Herausforderungen und Änderungen gesetzlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen machen die Neuaufstellung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln erforderlich. Mit der Neuaufstellung sollen die Teilabschnitte des geltenden Regionalplans Region Köln (2001), Region Aachen (2003), Region Bonn/Rhein-Sieg (2004) künftig in einem räumlichen Gesamtplan zusammengefasst werden. Damit wird – in Abkehr von der bisherigen Aufteilung in räumliche Teilbereiche – erstmals in einem räumlichen Gesamtplan der gesamten Planungsregion ein einheitlicher, zukunftsweisender sowie verlässlicher raumordnungsrechtlicher Rahmen für die gemeinsame zukünftige Entwicklung geboten.

 

Die Planungsregion Köln war von den extremen Hochwasserereignissen im Juli 2021 stark betroffen. Daher sah es der Regionalrat Köln als politisch geboten und aus Vorsorgegründen für erforderlich an, im Planentwurf vorgesehene, bedarfsrelevante Siedlungsraumfestlegungen in Bereichen, die von Extremhochwasser gefährdet sind, aus der Planung herauszunehmen (Beschluss des Regionalrates vom 24.09.2021). Davon waren avisierte Siedlungsraumfestlegungen – vor allem im Einzugsbereich des Rheins – mit einem Umfang von ca. 355 ha betroffen. Der Regionalrat hat die Regionalplanungsbehörde beauftragt, diese siedlungsräumlichen Bedarfe im weiteren Verfahren in Rückkopplung mit den von den Rücknahmen betroffenen Kommunen an raumverträglichen Standorten abzubilden.

 

Die Planungsregion zeichnet sich durch eine hohe Lebensqualität und leistungsfähige Wirtschaftsstruktur aus. Gleichzeitig ist sie aber auch sehr heterogen gestaltet: sehr dicht besiedelte Räume mit einem hohen Wachstumsdruck entlang der Rheinschiene und Aachen befinden sich im unmittelbaren räumlichen Anschluss an vorwiegend ländlich geprägte Bereiche mit geringeren Bevölkerungsdichten. Gleichzeitig wird sie geprägt durch besondere Herausforderungen wie beispielsweise den Strukturwandel im Rheinischen Revier infolge des von der Bundesregierung vorgegebenen Ausstiegs aus der energetischen Nutzung der Braunkohle.

Im Sinne einer gemeinsamen regionalen Verantwortung müssen regionalplanerische Antworten auf die parallel stattfindenden Prozesse von Wachstum, Schrumpfung und Strukturwandel, Daseinsvorsorge und regionaler Freiraumsicherung, den Klimawandel und die Klimavorsorge für den Regierungsbezirk gefunden und zu einem gemeinsamen Ausgleich gebracht werden.

Der vorliegende, durch die Bezirksregierung Köln erarbeitete Entwurf des Regionalplans soll einen neuen, den heutigen Anforderungen angepassten und gesamträumlich ausgewogenen raumordnungsrechtlichen Rahmen und Orientierung für die zukünftige Entwicklung und Gestaltung des Raumes bieten. Er soll Ausdruck einer nachhaltigen Raumentwicklung sein, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt.

Festlegungen zur Sicherung und zum Abbau von Lockergesteinen sind nicht Gegenstand der Neuaufstellung des Regionalplans Köln. Für diese Aspekte wird auf den ebenfalls in Aufstellung befindlichen Sachlichen Teilplan "Nichtenergetische Rohstoffe" verwiesen.

 

Bisheriger Planungsprozess | informelles und formelles Verfahren – 2016 bis 2026

Die Neuaufstellung des Regionalplans gliedert sich in ein formelles und ein informelles Verfahren. Der nunmehr vorliegende Planentwurf ist das Ergebnis eines breit aufgestellten vorlaufenden und informellen Beteiligungsprozesses, den die Regionalplanungsbehörde bei der Bezirksregierung Köln gestaltet hat. Dieser wurde mit der Vorstellung der „Regionalen Perspektiven“ im Regionalrat 2016 eingeläutet. In dem sich anschließenden intensiven Austausch mit den 99 Kommunen des Bezirks im Rahmen der Kommunalgespräche konnte sich die Regionalplanungsbehörde ein umfassendes Bild über die Entwicklungsvorstellungen der Kommunen, besondere Erwartungen und Fragestellungen aus kommunaler Sicht machen. Dies war auch eine wesentliche Grundlage zur Erfassung einer möglichst realen Flächensituation im Planungsraum.

 

Wesentliche Grundlagen für die Erstellung des Planentwurfes durch die Regionalplanungsbehörde bildeten zudem die nachfolgenden beispielhaft genannten Fachbeiträge:

 

• Fachbeitrag Kulturlandschaft

• Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege

• Fachbeitrag der Wirtschaft zum Regionalplan

• Forstlicher Fachbeitrag

• Landwirtschaftlicher Fachbeitrag

• Regionaler Fachbeitrag Öffentlicher (Schienen)Personennahverkehr und Multimodalität

 

Ergänzt wurden diese durch zahlreiche Konzepte und räumlich bzw. thematisch fokussierte Beiträge aus der Planungsregion, wie beispielsweise das Agglomerationskonzept des Regionalvereins Region Köln/Bonn e.V., Entwicklungskonzepte im Rheinischen Revier und teilräumliche Gewerbeflächen­konzepte. Um einen optimalen Beitrag zur erfolgreichen Gestaltung des Strukturwandels im Rheinischen Revier zu bieten, hat der Regionalrat zudem eine Untersuchung zur „Einbindung des Rheinischen Reviers in die räumliche Entwicklung der gesamten Planungsregion Köln“ durch einen externen Gutachter beauftragt.

 

Informelles Verfahren

Im Rahmen von Fachworkshops, wie beispielsweise den Region+ Prozessen zur regionalen Verteilung von Flächenbedarfen, wurden spezielle Fragestellungen in einem breit aufgestellten Diskussionsprozess erörtert und Leitlinien und Kriterien für die Erstellung des Planentwurfes entwickelt. Begleitet wurden diese Prozesse durch einen regelmäßigen und intensiven Austausch der Regionalplanungsbehörde mit dem Regionalrat in zahlreichen gemeinsamen Arbeitsgruppensitzungen und regelmäßigen Berichten in den Sitzungen des Regionalrates.

 

Mit dem einstimmigen Beschluss des Regionalrates zum Plankonzept 2020 am 13.03.2020 wurde als Ergebnis dieses umfangreichen informellen Prozesses ein erster Rahmen für die zukünftige räumliche Entwicklung des Regierungsbezirkes in den wesentlichen Grundzügen beschlossen. Auf Grundlage dieses Plankonzeptes hat der Regionalrat die Regionalplanungsbehörde beauftragt, die gemäß § 8 ROG erforderliche Umweltprüfung durchzuführen. Parallel zur Umweltprüfung wurde das Plankonzept zu dem nun vorliegenden Planentwurf (Anlage 1 Gegenüberstellung: Bestand | Entwurf) mit seinen zeichnerischen und textlichen Festlegungen weiterentwickelt.

 

Formelles Verfahren

Auf der Grundlage des vorgenannten Planentwurfs hat der Regionalrat in seiner Sitzung am 10.12.2021 die Neuaufstellung des Regionalplans beschlossen und die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das formelle Aufstellungsverfahren zu eröffnen. Dabei sind die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen – damit auch die Stadt Aachen – zu beteiligen.

 

Für die Stadt Aachen besteht die Möglichkeit, zum Entwurf des Regionalplans, dessen Begründung und dem Umweltbericht Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist innerhalb einer Frist von knapp sieben Monaten bis spätestens 31.08.2022 abzugeben.

 

Nach Ablauf der Beteiligungsfrist am 31.08.2022 werden die fristwahrend vorgebrachten Stellungnahmen von der Regionalplanungs­behörde bei der Bezirksregierung Köln ausgewertet und auf ihre Auswirkungen auf den Entwurf des Regionalplanes geprüft. Anschließend findet eine Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten, so auch der Stadt Aachen, statt. Das Format richtet sich nach Art und Umfang der eingebrachten Stellungnahmen und wurde in vorangegangenen Verfahren in Form von Veranstaltungen in den Teilräumen organisiert. Zur Vorbereitung dieser Erörterung erarbeitet die Regionalplanungsbehörde einen Vorschlag zum Ausgleich der Meinungen, der den Beteiligten vorab zur Verfügung gestellt wird.

 

Anschließend wird der Regionalrat bei der Bezirksregierung Köln über die Ergebnisse der Erörterung informiert und entscheidet über die Berücksichtigung der Stellungnahmen aus der Beteiligung sowie die nicht ausgeräumten Bedenken, im Rahmen der Abwägung. Wesentliche Änderungen des Planentwurfes können hierbei zu einer erneuten Beteiligung führen. Dieser Schritt ist vergleichbar mit dem „Beschluss über die Offenlage“ im Bauleitplanverfahren.

 

Abschließend legt die Regionalplanungsbehörde den ggf. überarbeiteten Entwurf des Regionalplanes der Landesplanungsbehörde beim zuständigen Landesministerium zur Genehmigung vor. Mit seiner Bekanntmachung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes NRW wird der Regionalplan dann rechtswirksam. Der Abschluss des Verfahrens und die Rechtswirksamkeit des Regionalplans wird aktuell nicht vor 2026 erwartet. (Anlage 2 Planungsprozess: informell | formell)

 

 

2 | Planentwurf der Regionalplanungsbehörde

 

Der Entwurf besteht aus den textlichen Festlegungen einschließlich der zugehörigen Erläuterungen und Anhänge und den zeichnerischen Festlegungen. Dem Planentwurf sind eine Begründung und ein Umweltbericht beigefügt. Alle Unterlagen werden über den Link https://url.nrw/bet_rpk seitens der Bezirksregierung Köln ausschließlich in digitaler Form zur Verfügung gestellt.

 

Zur Veranschaulichung ist als Anlage ein repräsentativer Ausschnitt des wirksamen Regionalplanes und des Entwurfes gegenübergestellt (Anlage 1 Bestand-Entwurf).

 

Grundsätzlich ergeben sich viele Übereinstimmungen in den Zielsetzungen des Entwurfes des Regionalplanes mit den Zielsetzungen einer nachhaltige Siedlungsentwicklung, die auch Grundlage für den Flächennutzungsplan AACHEN*2030 waren und sind:

 

• Ausgewogene Darstellung von Siedlungs- und Freiraum

• Wirksame Freiraumsysteme

• Ressourcen nachhaltig sicher

• Integration von Klimaschutz und -anpassung

 

Der Regionalplan erfüllt im nordrhein-westfälischen Planungsrecht die Funktion eines Landschafts­rahmen­plans und legt auf regionaler Ebene die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Region fest. In seiner Funktion als forstlicher Rahmen­plan werden regionale Festlegungen für Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung der für die Ent­wicklung der forstlichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Voraussetzungen getroffen.

 

Die regionalplanerischen Festlegungen bilden die raumordnungsrechtliche Grundlage für die nachfolgende kommunale Bauleitplanung im Maßstab 1:50.000. Die Raumbedeutsamkeit für Planungen und Maßnahmen begründet sich nicht allein über die sogenannte regionalplanerische Darstellungsschwelle von 10 ha gemäß 3. Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz NRW (3. DVO LPlG NRW), sondern bedarf hierbei immer einer Einzelfallbetrachtung.

 

Die kommunale Bauleitplanung ist nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) an die Ziele der Raum­ord­nung anzupassen. Dies zeigt, dass diese Planungsebene besonders eng an die Vorgaben der Raumordnung gebunden ist. Dies bedeutet wiederum, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 34 LPlG NRW regelmäßig über die Ziele der Raumordnung befunden wird. Dieser Schritt ist bei jeder Änderung des Flächennutzungsplanes obligatorische Voraussetzung für die spätere Genehmigung der Planänderung.

 

Die Darstellungsmöglichkeiten des Regionalplans sind in der Anlage zur 3. DVO LPlG NRW gere­gelt, diese ist mit der Planzeichenverordnung zur Umsetzung des Baugesetzbuches vergleichbar. Im Folgenden werden die wichtigsten Darstellungsformen beschrieben, welche in der Regionalplanung grundsätzlich als „Bereiche“ betitelt werden.

 

In den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen,

wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie

gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit

unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind. Innerhalb der ASB sollen entsprechend dem Bedarf in der kommunalen Bauleitplanung dargestellt bzw. festgesetzt werden:

 

  • Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen,
  • Flächen für die zentralörtlichen Einrichtungen,
  • Flächen für die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung und Kultur sowie der sozialen und medizinischen Betreuung,
  • gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe,
  • wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige Grünflächen

 

Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dienen der Ansiedlung, dem

Ausbau und der Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe, die wegen ihres großen

Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in den

ASB integriert werden können.

GIB mit Zweckbindung werden immer dann dargestellt, wenn ein Bereich aufgrund seiner

räumlichen Lage, seiner besonderen Standortfaktoren oder rechtlichen Vorgaben einer

bestimmten baulich geprägten Nutzung vorbehalten bleiben soll. Die Art und/oder

Ausprägung dieser baulichen Nutzung wird durch eine textliche Darstellung konkretisiert.

 

Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) bilden folgende Freiflächen ab:

 

  • Flächen für landwirtschaftliche Nutzung, die aus agrarwirtschaftlichen oder ökologischen Gründen zu erhalten oder zu entwickeln sind, Agrarbrachen,
  • Grün-, Sport- und sonstige Gemeinbedarfsflächen sowie Freizeit- und Erholungsflächen, deren Erscheinungsbild nicht durch Bebauung oder Bodenversiegelung geprägt ist,
  • bisherige Siedlungsbereiche oder Teile von Siedlungsbereichen, die zum Ausgleich für die planerische Inanspruchnahme von Freiraum für Siedlungszwecke als Freiraum zu sichern sind (Tausch- und Ersatzflächen),
  • sonstige Flächen, die als Freiraum zu sichern sind

 

Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) erfahren demgegenüber eine herausgehobene Darstellung:

 

  • Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche – Planzeichen 2.a) –, Waldbereiche – Planzeichen 2.b) – und Oberflächengewässer – Planzeichen 2.c) –, in denen die natürlichen Gegebenheiten durch besondere Maßnahmen gesichert oder entwickelt werden sollen (insbesondere Schutz, Pflege und Entwicklung wertvoller Biotope; Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes),
  • Regionalplanerische Konkretisierung der Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung gemäß Landesentwicklungsplan,
  • Festgesetzte Naturschutzgebiete und Freiraumbereiche, die künftig in ihren wesentlichen Teilen entsprechend geschützt werden sollen.

 

Regionale Grünzüge sind Freiraumbereiche – insbesondere in Verdichtungsgebieten –, die als Grünverbindung oder Grüngürtelwege ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen (insb. räumliche Gliederung und klimaökologischer Ausgleich, Erholung, Biotopvernetzung) zu erhalten, zu entwickeln oder zu sanieren und vor anderweitiger Inanspruchnahme besonders zu schützen sind.

 

Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) kennzeichnen als Flächenkategorie Vorbehaltsgebiete, in denen die Landschaftsstrukturen und deren landschaftstypische Ausstattung mit natürlichen Landschaftsbestandteilen hinsichtlich der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und anderer Landschaftsfunktionen, insbesondere einer landschaftsgebundenen Erholung, gesichert und weiterentwickelt werden sollen, sowie festgesetzte Landschaftsschutzgebiete und Freiraumbereiche, die künftig in ihren wesentlichen Teilen entsprechend geschützt werden sollen.

 

Für das Verständnis der Wirksamkeit der Regionalplanung ist auch die Bedeutung des Unterschiedes zwischen „Zielen“ und „Grundsätzen“ von Belang. Für die Stadt Aachen als nachgelagerte konkretisierende Planungsebene bedeutet dies, dass die beschriebenen „Ziele“ zu beachten sind. Sie lösen eine strikte Bindung aus, die nicht durch Abwägung überwindbar ist. Die Bauleitpläne sind an die neuen Ziele der Raumordnung anzupassen. Es besteht Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele. Das heißt, spätestens mit Rechtswirkung des Regionalplans sind alle Kommunen verpflichtet, die daraus resultierenden Änderungen in ihren Planungen umzusetzen. Für die Abwägungs- und Ermessensentscheidung von kommunalen Planungen und Vorhaben sind die „Grundsätze der Raumordnung“ zu berücksichtigen. Sie sind, entsprechend ihrem Gewicht, in die Abwägung einzustellen, können jedoch beim Abwägungsprozess mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

 

Die wichtigsten Veränderungen zwischen dem wirksamen Regionalplan und dem in Rede stehenden Entwurf ergeben sich aus der Umsetzung der Vorgaben des LEP NRW sowie der Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches und der damit verbundenen generellen „Entfeinerung“ der Darstellungs­schärfe und des Detaillierungsgrades. Damit reagiert die Bezirksregierung auch auf die Entwicklung der Rechtsprechung und setzt die Vorgaben entsprechend um.

 

Im Entwurf des Regionalplans sind als ASB solche Ortsteile neu dargestellt, die zwischenzeitlich die regionalplanerische Darstellungsschwelle (in der Regel > 2000 Einwohner*innen) erreicht haben. Namentlich betrifft dies die Ortsteile Horbach, Vaalserquartier, Preuswald und Schleckheim, die im Entwurf des Regionalplanes erstmalig als ASB dargestellt sind. Dies hat zur Folge, dass die raumplanerische Beurteilung künftiger Entwicklungen auf Grundlage der Siedlungsflächendarstellung erfolgt und sich nicht mehr vorrangig an der natürlichen Entwicklung der Bevölkerung orientiert.

 

Außerdem übernimmt der Entwurf des Regionalplans Siedlungsbereichsdarstellungen aus dem wirksamen Regionalplan, die über Darstellungen des rechtswirksamen FNP AACHEN*2030 hinausgehen, und schreibt sie fort. Hierzu gehören beispielsweise die Darstellungen von Flächen als ASB nordwestlich von Richterich, südöstlich von Eilendorf im Bereich Deltourserb oder am Ortseingang Brand beiderseits der Trierer Straße.

 

Im Entwurf des Regionalplans findet aber auch eine deutliche Reduzierung des ASB zugunsten von Allgemeinem Freiraum und Agrarbereich (AFAB) statt. Dies ist insbesondere in den Grünfingern und an den Siedlungsrändern der Fall. Oftmals findet eine Konkretisierung durch überlagernde Darstellungen von Regionalen Grünzügen, Bereichen zum Schutz der Natur (BSN) oder Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) statt. Insbesondere den Regionalen Grünzügen kommt eine besondere Bedeutung zu, da sie durch ihre Lage im Übergang zwischen Siedlungsbereich und Freiraum eine klare räumliche Detaillierung vornehmen und sehr hohe Anforderungen an eventuelle künftig Inanspruchnahmen definieren.

 

Der Regionalplan hat einen Planungshorizont bis ins Jahr 2043 und weist damit weit über den Flächennutzungsplan AACHEN*2030, der einen Planungshorizont bis ins Jahr 2035 hat, hinaus. Auf Grund des langen Planungshorizontes des Regionalplans stellt dieser im Entwurf neben Streichungen auch neue Siedlungsflächendarstellungen als künftige Entwicklungsspielräume auf Ebene des Regionalplans dar. Hierbei handelt es sich in der Regel um Arrondierungen, die an bestehende Siedlungsbereiche ansetzen und diese entsprechend der oben genannten Anforderungen an die Darstellung ergänzen. Die künftige Entwicklung dieser Bereiche würde der Konkretisierung durch kommunale Bauleitplanung bedürfen, da diese Bereiche bislang nicht als Siedlungsflächen im Flächennutzungsplan AACHEN*2030 dargestellt sind. Im Abschnitt 4 werden die Veränderungen in ihrer Wechselwirkung zum Flächennutzungsplan genauer analysiert.

 

 

3 | Flächenbilanz

 

Die Ermittlung der Siedlungsflächenbedarfe auf Ebene der Regionalplanung erfolgt nach den Vorgaben des LEP NRW. Daraus ergeben sich die landesweit für die Ermittlung der Bedarfe von Wirtschaftsflächen und der Wohnbauflächen anzuwendenden, relativ komplexen Methoden, die auf verschiedene Parameter zurückgreifen. Auch im Zuge des Verfahrens zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 wurden vergleichbare methodische Ansätze gewählt und entsprechend der konkreteren Betrachtungsebene modifiziert.

 

Die Fachverwaltung hat das Kartenmaterial des derzeit rechtskräftigen Regionalplans aus dem Jahr 2003 sowie des Planentwurfs zur Neuaufstellung des Regionalplans aus dem Jahr 2021 nachdigitalisiert. Auf diese Weise liegt hinsichtlich der kartografisch abgebildeten Bedarfe und Potentiale eine besonders präzise Vergleichsgrundlage vor. Anschließend geschah in einem ersten Schritt die digitale Verschneidung des zurzeit rechtskräftigen Regionalplans mit dem Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans. In einem zweiten Schritt wurde der Planentwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan AACHEN*2030 gegenübergestellt.

 

Die Flächenbilanz ist in Anlage 3 tabellarisch dargestellt. Die wesentlichen Ergebnisse bzw. Erkenntnisse der Auswertung sind im Folgenden zusammengefasst.

 

Ebene: Regionalplanung

  1. Gegenüberstellung: Regionalplan 2003 und Planentwurf 2021
  2. Planentwurf 2021: Gegenüberstellung der neu ermittelten Bedarfe zu den im Entwurf dargestellten Flächen

 

In der Zusammenschau lässt sich sagen, dass

  • sich die ASB- | GIB-Darstellungen und auch die Darstellung der Regionalen Grünzüge 2021 gegenüber 2003 in der gleichen Größenordnung aufhalten. Der Tenor der Flächenverfügbarkeit hat sich also in der Entwurfshaltung rein quantitativ nicht verändert.
  • sich die BSN-Darstellungen (Bereiche für den Schutz der Natur) 2021 deutlich gegenüber 2003 vergrößern. +46%!
  • die seitens der Regionalplanungsbehörde (Zeithorizont: 2043) ermittelten Bedarfe die im Zuge der FNP-Neuaufstellung (Zeithorizont: 2035) erarbeitete Bedarfsprognose zwar noch einmal bei Weitem übersteigen. Der Planentwurf macht aber deutlich, dass eine Adressierung dieser Bedarfe sowieso nicht (und auch nicht ansatzweise) durch neue Flächendarstellungen erfolgen kann. Im Wesentlichen greifen die Darstellungen des Regionalplanentwurfs auf die sowieso bereits im FNP identifizierten Flächen zurück. Die darüber hinaus regionalplanerisch etablierte Flächenreserve liegt relativ im einstelligen Prozentbereich.

Beispiel 1 … ASB: Gesamtbedarf 468 ha, Flächenpotentiale im Planentwurf zu dessen Deckung 124 ha. Davon sind 101 ha sowieso bereits durch rechtswirksame FNP-Darstellun­gen gedeckt. Restreserve: 23 ha, also ca. 5% des ermittelten Gesamtbedarfs von 468 ha. Bei den Gewerbeflächen verhält es sich noch drastischer.

Beispiel 2 … GIB: Gesamtbedarf 318 ha, Flächenpotentiale des Planentwurfs 113 ha, davon 108 ha bereits durch rechtswirksame FNP-Darstellungen gedeckt. Restreserve 5 Hektar, also ca. 1,6% des Gesamtbedarfs von 318 ha.

Schlussfolgerung: Weder die Annahme dieser Flächenreserven, noch deren Aufstockung kann die ermittelten Bedarfe wirkungsvoll adressieren. Die Stärkung der Innenentwicklung kann so gesehen also Sowieso-Erfordernis gestärkt werden.

 

Ebene: Flächennutzungsplan AACHEN*2030

  1. Bedarfsermittlung „Wohnen“ und „Gewerbe“ aus dem Jahr 2020 (Bestandteil der Begründung)
  2. Flächenbilanz der im Flächennutzungsplan AACHEN*2030 dargestellten Flächen

 

In der Zusammenschau sind vor allem die Berechnungsmethode und die dortigen Eingangsdaten der Bedarfsermittlung von Interesse.

  • Im gewerblichen Bereich: 76 ha zum Teil unbebaute, planungsrechtlich festgesetzte Potentialflächen im Bestand aktiv weiterentwickeln!
  • Im Wohnbereich: Innenentwicklungspotentiale, die bei einer höheren Realisierungsannahme (begründet durch flankierende Maßnahmen von Flächenmanagement bis aktiver Liegenschaftspolitik) signifikant zur Bedarfsdeckung beitragen können. Grundsätzlich erhöhter Ausnutzungsgrad bei über 84 ha Neudarstellung.

 

 

FAZIT der Flächenbilanz nach Darstellungskategorien:

 

Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB), Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB): Sowohl auf der Ebene des Regionalplans, als auch auf der Ebene des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 besteht ein erhebliches Delta zwischen den ermittelten Bedarfen und den, unter planerischen und Umweltaspekten verantwortbar darstellbaren Siedlungsflächen (ASB und GIB). Diese Erkenntnis war bereits im Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 von zentraler Bedeutung für den Abwägungsprozess, woraus ein besonderer Fokus auf die Aktivierung und Mobilisierung von Innenentwicklungs- und Nachverdichtungspotentialen sowie auf die Entwicklung hierzu geeigneter Instrumente und Strategien, erwächst.

 

Regionale Grünzüge (RG), Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB): Die Ausweisung der regionalen Grünzüge ist rund um den Siedlungskern der Stadt Aachen, insbesondere im Bereich der Aachener Grünfinger nachvollziehbar und wird aus fachlicher Sicht begrüßt. Zu den explizit umweltfachlichen Anregungen gehört, den Regionalen Grünzug auch komplett um und direkt angrenzend an die Ortslagen im Bereich Lichtenbusch, Oberforstbach, Schleckheim und Kornelimünster darzustellen.

Die Stadtverwaltung wird im Gegenzug darauf hinweisen, dass notwendige und gesetzlich zwingend zu bedienende Bedarfe des Katastrophenschutzes (hier konkret: 4. Feuer- und Rettungswache für den Aachener Südraum | Standort Siegel) mangels alternativ verfügbarer Flächen zwingend am Standort Siegel und damit innerhalb eines Regionalen Grünzugs zu liegen kommen muss. Die Stadt Aachen befindet sich hierzu seit 2020 in stetem Austausch mit der Regionalplanungsbehörde bei der Bezirksregierung Köln.

Im nördlichen und westlichen Stadtgebiet wird nachdrücklich angeregt, die flächendeckenden Darstellungen von Regionalen Grünzügen zu prüfen, um unbegründete Konflikte im Hinblick auf die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für den dringend gebotenen Ausbau erneuerbarer Energien (Windenergie, PV) zu vermeiden bzw. zu begrenzen. Dies gilt auch für entsprechende Darstellungen entlang der stark vorbelasteten Infrastrukturtrassen (BAB 4, BAB 44, Autobahnkreuz Aachen).

Eine ausführliche Begründung mit kartographischer Darstellung ist in Anlage 5 beigefügt.

 

Bereiche für den besonderen Schutz der Natur (BSN): Auffällig ist die deutliche Vermehrung der BSN-Flächen im Planentwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans. Hier stimmen die meisten Flächen mit den geplanten Naturschutzgebieten im Vorentwurf des in Neuaufstellung befindlichen Landschaftsplans überein bzw. geben die Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft sowie die Wertigkeit des Biotopverbunds bereits auf der Ebene der Regionalplanung wieder.

Aus umwelt- und naturschutzfachlicher Sicht wird eine Erweiterung der Bereiche zum besonderen Schutz der Natur (BSN-Flächen) um den Hitfelder Bach als Teil des geplanten Naturschutzgebiets NSG 12 „Beverbach mit Augustiner Wald und Hitfelder Bach“ sowie um Bereiche der Gewässerläufe des Prälatensiefs und des Fobisbaches mit Zuläufen im Münsterwald vorgeschlagen.

Eine ausführliche Begründung mit kartographischer Darstellung ist in Anlage 5 beigefügt

 

Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE): Im Planentwurf sind Teilbereiche der Horbacher Börde und des Vaalser Hügellandes als BSLE-Fläche mit besonderer Funktion für den Erhalt von Arten der offenen Agrarlandschaft dargestellt. Die Fachverwaltung sieht diese Darstellung kritisch und hinterfragt die fachliche Begründung – hier: Leitarten Feldhamster und Grauammer. Beide Arten sind im Aachener Norden ausgestorben. Das laufende Wiederansiedlungsprojekt für den Feldhamster ist noch in einem sehr frühen Stadium. Zum jetzigen Zeitpunkt ist weder absehbar, ob die Wiederansiedlung Erfolg haben wird, noch ob überhaupt eine belastbare Erfolgsaussicht besteht. Die Fachverwaltung regt daher an, die BLSE-Darstellung kritisch zu prüfen und zurückzunehmen.

Eine ausführliche Begründung mit kartographischer Darstellung ist in Anlage 5 beigefügt.

 

 

4 | Kommentarebene Flächennutzungsplan AACHEN*2030

 

Die Stadt Aachen hat in der Zeit von April 2014 bis August 2020 erfolgreich das Bauleitplanverfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 betrieben. Nach erfolgter Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln und deren öffentlicher Bekanntmachung ist der Flächennutzungsplan AACHEN*2030 seit Januar 2022 rechtswirksam. Er löst damit den alten Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1980 ab. Die zeitliche Koinzidenz der beiden Verfahren – Neuaufstellung des Flächennutzungsplans und Neuaufstellung des Regionalplans (hier: informelles Verfahren) – ist deshalb von großer Bedeutung, da die Stadt Aachen aufgrund

der FNP-Neuaufstellung für die Positionierung im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans nunmehr

 

  1. auf eine aktuelle und präzise Flächenprüfung zurückgreifen kann;
  2. unmittelbar an den immer noch aktuellen politischen Diskurs der Flächenbereitstellung im Rahmen der FNP-Neuaufstellung anknüpfen kann.

 

Die fachlich überlegten Positionen zur Neuaufstellung des Regionalplans beziehen sich daher orientierungshalber auf die Darstellungen im rechtswirksamen Flächennutzungsplan AACHEN*2030.

 

Um den rechtswirksamen Flächennutzungsplan AACHEN*2030 als Kommentarebene zum vorliegenden Planentwurf für die Neuaufstellung des Regionalplans stichhaltig nutzen zu können, hat die Fachverwaltung für alle relevanten Flächen, bei denen die Darstellung des seitens der Regionalplanungsbehörde erarbeiteten Planentwurfs von der Darstellung im rechtswirksamen Flächennutzungsplan abweicht, Steckbriefe erarbeitet und eine Einzelbeurteilung vorgenommen.

 

Insgesamt identifizierte die Fachverwaltung 43 Flächen, die im Hinblick auf die Kommentarebene Flächennutzungsplan für eine detailliertere Betrachtung herangezogen werden. (Anlage 4 Steckbriefe). Bei diesen Flächen handelt es sich um Flächen-Arrondierungen bzw. Flächen-Reserven, bei denen die Darstellungen des Regionalplanentwurfs für ASB bzw. GIB über die Darstellungen des FNP AACHEN*2030 hinausgehen.

 

 

Für die Gegenüberstellung wurden drei thematische Gruppen gebildet:

 

  • Flächen-Arrondierungen (ASB und GIB) im Bereich der Ortsteile
  • Flächen-Reserven (ASB und GIB), die über den FNP AACHEN*2030 hinausgehen
  • Flächen-Einsparungen (ASB und GIB), die restriktiver als im FNP AACHEN*2030 gehalten werden

 

Einer vergleichenden Betrachtung hinsichtlich der Darstellung regionaler Grünzüge mit dem Flächennutzungsplan AACHEN*2030 ermangelt es an entsprechenden Darstellungskategorien im Flächennutzungsplan. Die inhaltliche Konkretisierung der regionalen Grünzüge adressiert den Landschaftsplan und seine Überarbeitung, für welche der Regionalplan die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes einnimmt.

 

Bei der Auseinandersetzung mit den 43 vorgenannten Flächen spielen vor allem umwelt- und naturschutzfachliche Aspekte eine große Rolle.

 

Aus umwelt- und naturschutzfachlicher Sicht bestehen grundsätzlich Vorbehalte gegenüber der Darstellung von ASB oder GIB-Flächen, die über den Flächennutzungsplan AACHEN*2030 hinausgehen. Die tabellarische Übersicht in Anlage 5 fasst die umweltbezogene Bewertung zusammen. Sie beinhaltet für jede Fläche eine Aufführung der erheblich oder sehr erheblich betroffenen Schutzgüter.

 

Aus der tabellarischen Übersicht geht hervor, dass für jede der Flächen mindestens ein Schutzgut erheblich bis sehr erheblich betroffen ist. Aus umwelt- und naturschutzfachlicher Sicht sollte die Stadt Aachen auf die dortigen Darstellungen von ASB oder GIB im Regionalplan verzichten und alternativ eine Darstellung als Freifläche anregen. Dabei sind insbesondere auch die Erkenntnisse zu würdigen, die im Rahmen des noch laufenden Verfahrens zur Neuaufstellung des Aachener Landschaftsplans gewonnen wurden und werden.

 

 

5 | Empfehlung zur Stellungnahme

 

Der Flächennutzungsplan AACHEN*2030 wurde vom Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 26.08.2020 beschlossen und am 24.02.2021 von der Bezirksregierung Köln genehmigt. Vorausgegangen war ein mehrjähriger Planungsprozess mit intensiver inhaltlicher Diskussion und fachlichen Abstimmungen.

 

Neben den veränderten Rahmenbedingungen, neuen gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben hatten sich auch die voraussehbaren Bedürfnisse einer städtebaulichen Entwicklung für die Stadt Aachen geändert. Somit ergab sich die Notwendigkeit, die nach der beabsichtigten städtebaulichen Nutzung sich ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen neu darzustellen.

 

In den Planungsprozess sind vielfältige, zum Teil konkurrierende Belange eingeflossen. Nach Beratungen in allen Bezirksvertretungen und den betroffenen Fachausschüssen ist der Rat den Abwägungsvorschlägen gefolgt und hat eine umfassende Abwägungsentscheidung getroffen. Alle Prüfflächen wurden im Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes AACHEN*2030 eingehend auf städtebauliche und Umweltaspekte geprüft und bewertet und haben an der Gesamtabwägung teilgenommen.

 

Der Flächennutzungsplan AACHEN*2030 stellt ergänzend zu den Reserven der Innenentwicklung sowie den Reserven der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 71 ha neue Wohnbauflächen dar. Für die Bedarfsdeckung werden mit einem Anteil von 50% 13 ha neue gemischte Bauflächen hinzugerechnet. Dies sind insgesamt 84 ha neue Flächen für Wohnungsbau. Im Vergleich zu dem ermittelten zusätzlichen Bedarf von rund 178 ha bleibt ein Delta von 94 ha, das im Stadtgebiet nicht abgedeckt werden kann.

 

Im Rahmen der Abwägung zum Flächennutzungsplan AACHEN*2030 und der damit einhergehenden Gewichtung von sich zum Teil konträr gegenüberstehenden Belangen, spielte der Zielkonflikt zwischen der Rücknahme von Bauflächen einerseits und der zumindest weitgehenden Deckung der für Aachen bestehenden Wohnbauland- und Gewerbeflächennachfrage bereits eine tragende Rolle. Im Zuge des damaligen Neuaufstellungsverfahrens erfolgte 2019 eine umfassende und detaillierte Einzelflächenprüfung. Im Ergebnis dieser Einzelflächenprüfung sowie in der darauf aufbauenden Abwägung gewichtete die Stadt die Belange einer neuen Flächenausweisung zur Deckung bestehender Baulandbedarfe in unterschiedlichen Standorten teilweise höher als die Belange bspw. des Freiraumschutzes, des Erhalts des derzeitigen Siedlungsgefüges oder des Erhalts von landwirtschaftlichen Flächen. Dies geschah gezielt und in dem Bewusstsein, dass nochmals weiterreichende Flächenausweisungen gegenüber den zurückgestellten Belangen nicht mehr vertretbar bzw. verträglich wären.

Die Regionalplanungsbehörde bei der Bezirksregierung Köln muss zusätzliche Flächen-Neuausweisungen mit Weitblick für künftige Generationen gut abwägen. Die Flächenberechnungen auf Basis der Wohnraum­bedarfs­progno­se von 2018 haben aufgezeigt, dass (bei Beibehaltung bisheriger Dichte-Annahmen) nicht mehr genügend Wohnbauflächen in Aachen zur Verfügung stehen. Eine Aktualisierung dieser Prognose wurde im Jahr 2022 in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse sind im Frühjahr 2023 zu erwarten. Die Erfahrung der letzten Jahre im Wohnungsmarkt haben gezeigt, dass Aachen immer wieder mit Entwicklungen konfrontiert wird, die nicht vorhersehbar waren und plötzlich in kurzer Zeit nachhaltigen Einfluss genommen haben auf die Wohnraumbedarfe in der Stadt. Gleiches gilt bei der Prognose der Flächen für gewerbliche Entwicklungen. Die Anzahl der Potenzialflächen schrumpft. Die im Flächennutzungsplan AACHEN*2030 benannten 76 ha Potenzialflächen werden fortlaufend entwickelt (vgl. Gewerbepark Brand oder auf Avantis). Insofern ist die Angabe zur Gewerbeflächenreserve keinesfalls statisch, sondern reduziert sich ständig. Umso mehr gilt es, in der Wohnbau- ebenso wie in der Gewerbeentwicklung die Flächenausnutzung auf Potentialflächen und insbesondere auch im Bestand deutlich zu erhöhen. Nur so kann das mit dem Flächennutzungsplan formulierte Bekenntnis zum Freiraumschutz und die ausgewiesene Strategie des Freiflächenerhalts aufrechterhalten werden. Für Entwicklungen, die sich heute noch nicht absehen lassen und die in aktuelle Abwägungsprozesse folglich gar nicht einbezogen werden können, stehen auch auf der Ebene der Regionalplanung zu gegebener Zeit Verfahren der Planänderung, Befreiung oder Zielabweichung zur Verfügung.

 

Flächen-Neuausweisungen im Verhältnis zu einer forcierten Innenentwicklung

 

Auf Basis der gesamtstädtischen Betrachtung kam der Rat der Stadt Aachen zur Überzeugung, dass im Rahmen des Abwägungsvorschlags für den Flächennutzungsplan AACHEN*2030 der Verwaltung insgesamt ein ausgewogenes Maß zwischen geordneter städtebaulicher Entwicklung durch Bauflächendarstellung und dem Schutz des Außenbereichs und Freiraums erreicht wurde. Der Anregung, Flächen und Ressourcen zu schonen, wurde in der Abwägung mit anderen Belangen – hier insbesondere der Bereitstellung von Wohnbauflächen und gewerblichen Bauflächen – so weit wie möglich und in einem in der Gesamtschau verträglichen Umfang gefolgt.

 

Daher bringt die Stadt Aachen, abgesehen von den Ortsteilen Horbach, Vaalserquartier, Preuswald und Schleckheim die zwischenzeitlich die Darstellungsschwelle erreicht haben, und einigen weiteren Arrondierungen (zu den Auswirkungen auf die technische- und soziale Infrastruktur etc. siehe „Steckbriefe“), in das im Dezember 2021 angestoßene Neuaufstellungsverfahren des Regionalplans nur diejenigen Flächen in das Neuaufstellungsverfahren des Regionalplanes als Siedlungsbereichs­darstellungen ein, die im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 als Bauflächen dargestellt und von der Bezirksregierung Köln bereits genehmigt wurden.

 

Auf diese Weise können die regionalplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden, den Flächen­nutzungs­plan in Übereinstimmung mit den regionalplanerischen Zielvorgeben zu bringen, und damit einen Beitrag zur Deckung künftiger Flächenbedarfe für Wohnungen und Arbeitsplätze zu leisten, ohne die Aspekte des Klima-, Freiraum- und Ressourcenschutzes zu vernachlässigen.

 

Diese Vorgehensweise würdigt auch die in der jüngeren Vergangenheit durch den Rat der Stadt Aachen beschlossenen Leitplanken wie etwa das Integrierte Klimaschutzkonzept der Stadt Aachen (2020), die Unterzeichnung der Circular Cities Declaration (2021) oder auch die Aufnahme in die Gruppe der 100 Clima-Neutrale and Smart Cities by 2030 der Europäischen Union, aus denen sich das Gebot des Flächensparens (Innenentwicklung vor Außenentwicklung), der Vermeidung weiterer Flächenversiegelung und eine nochmals stärker fokussierte Auseinandersetzung mit der bestehenden Stadt und ihren Transformationspotentialen ableitet.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Bauflächendarstellungen des rechtskräftigen Flächennutzungsplans AACHEN*2030 zur Grundlage des künftigen Regionalplanes zu machen. Auf weiterreichende Flächen­entwicklungsoptionen, die der Regionalplanentwurf vorsieht, wird explizit verzichtet. Auch darüber hinaus wird die Stadt Aachen keine weiteren Bauflächendarstellungen in das Anhörungs- und Erörterungsverfahren einbringen. Für die künftige städtebauliche Entwicklung resultiert hieraus das klar priorisierte Ziel einer aktiven Innen­entwicklung vor einer Flächenneuinanspruchnahme, oder einer Neuausweisung weiterer Flächen. Hier leistet die Stadt Aachen einen Beitrag zur gerechten Verteilung der Bedarfe sowie Ansprüche der unterschiedlichen Nutzergruppen an den Raum und intensiviert somit den anstehenden, zwingenderforderlichen Paradigmenwechsel auf dem eigenen Stadtgebiet. Vor dem Hintergrund sich sehr schnell verändernder Rahmenbedingungen muss insbesondere den Fragestellungen und Problemlösungsstrategien künftiger Generationen eine reale Chance gegeben werden, ihre Umwelt in angemessener Art und Weise nutzen zu können.

Auf die als Anlage beigefügte Stellungnahme der Stadt Aachen mit entsprechenden Kartendarstellung wird verwiesen (Anlage 6 Stellungnahme der Stadt Aachen incl. Anlagen).

 

Damit wird es erforderlich die Anstrengungen der Stadt Aachen für die Transformation und Nachverdichtung, das Flächenrecycling und die Aufwertung bestehender Gebiete in einem ganzheitlichen Ansatz zu forcieren. Diese Positionierung hat selbstverständlich Konsequenzen für das strategische wie das operative Handeln der Stadt Aachen. Sie geht einher mit Aufbau und Anwendung neuer Instrumente. Hierzu zählen etwa der Aufbau eines strategischen Flächenmanagements (Flächenkreislaufwirtschaft), der Aufbau eines Brachflächenkatasters – beides in Verbindung mit einer aktiven Liegenschaftspolitik, die Aktivierung von (schlummernden) privaten Potentialflächen, die planungsrechtliche Steuerung und Ermöglichung höherer Ausnutzungen und Dichten im bestehenden Siedlungsgebiet.

 

Im Bereich der Flächenentwicklung verfolgt die Stadt Aachen damit eine umsichtige und nachhaltige Flächenpolitik im Sinne einer höchst möglichen vertretbaren Dichte, ressourcenschonender Bauweise und der Nutzung von Flächen mit Entwicklungspotenzial. Hierbei wird der Aufbau eines strategischen Flächen­managements in Aachen als ein integraler Handlungs- und Steuerungsansatz für sämtliche Flächen mit Entwicklungs- und Veränderungspotenzial zur Optimierung der Bereitstellung und Verteilung im Sinne der Daseinsvorsorge und der Flächenkreislaufwirtschaft verstanden.

 

Die Sicherung des attraktiven Wirtschafts- und Wohnstandortes Aachen bedarf eines erheblichen Ressourcen­einsatzes der Verwaltung. Damit es gelingt, den Paradigmenwechsel vom Flächenverbrauch zu einer nach­haltigen Innenentwicklung zu meistern, ist eine differenzierte, komplexe Herangehensweise unverzichtbar, die nur zielführend sein kann, wenn es gelingt ressortübergreifende Strukturen zu etablieren und entsprechend auszustatten.

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

Reduzieren

Anlagen

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