Entscheidungsvorlage - FB 45/0286/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss ermächtigt die Verwaltung, für das KiTa-Jahr 2023/2024 im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung, unter Anwendung der in der Vorlage aufgeführten Verfahrensschritte, Einzelfallregelungen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) zu den zweckgebundenen U3-Betreuungsplätzen in Tageseinrichtungen für Kinder zu treffen.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit den seit 2008 laufenden Investitionsprogrammen für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren sind Zweckbindungen in der Form verbunden, dass die Anzahl der geförderten Plätze über einen bestimmten Zeitraum vorgehalten und entsprechend mit U3-Kindern belegt werden muss.

Die Zweckbindungen unterscheiden sich in ihrer Laufzeit danach, ob U3-Plätze im Rahmen von Neubau-, Um- oder Ausstattungsmaßnahmen gefördert wurden.

Obwohl der Bedarf an U3-Plätzen seit Einführung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem 1. Lebensjahr zum 01.08.2013 gestiegen ist, besteht gleichzeitig auch ein Bedarf nach ü3-Plätzen.

Die Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung 2022/2023 hat verdeutlicht, dass die politisch beschlossenen Zielversorgungsquoten sowohl im U3- als auch im ü3-Bereich bislang noch nicht erreicht werden konnten.

 

Die mit der aktuellen Fassung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) eingeführte Regelung des § 55 Absatz 2 Satz 2 ermöglicht nun, von der oben genannten Zweckbindungspflicht im Einzelfall Abstand zu nehmen: „Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, laufen über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden.

 

Für Träger und Verwaltung wird hiermit eine höhere Flexibilität in der Belegungsstruktur von Plätzen in Kindertageseinrichtungen geschaffen, da investiv geförderte U3-Plätze nun im Einzelfall auch mit Kindern über 3 Jahren belegt werden können.

Über die Entbindung entscheidet auf Antrag des Trägers im Einzelfall die örtliche Jugendhilfeplanung im Rahmen ihrer Steuerungs- und Planungsverantwortung und unter Abwägung beispielsweise demographischer, pädagogischer oder planerischer Aspekte.

 

Für den Entscheidungsprozess schlägt die Verwaltung die Berücksichtigung die folgenden Verfahrensschritte vor:

  1. Vorlage eines einrichtungsbezogenen Antrags des Trägers auf Entbindung von der Zweckbindungspflicht mit einer einzelfallbezogenen, nachvollziehbaren und dezidierten Begründung, aus welchen Gründen die betroffenen U3-Plätze mit Ü3-Kindern belegt werden sollen.

Nach Aussage des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) werden einrichtungsübergreifende Entscheidungen durch die Anwendung des § 55 Abs. 2 KiBiz nicht gerechtfertigt.

  1. Die aktuelle Versorgungssituation der Kinder im Alter von unter 3 Jahren im betroffenen Sozialraum.
  2. Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung über den Antrag. Bei Befürwortung erfolgt die Auflage an den Träger, dass er die investiv geförderten Plätze für U3-Kinder weiterhin vorrangig zweckentsprechend (mit U3-Kindern) belegt.

Die Entbindung von der Zweckbindungspflicht gilt weder rückwirkend noch dauerhaft über mehrere KiTa-Jahre hinweg, sondern nur für das jeweils nächste Kindergartenjahr. Die Beantragung von Seiten des Trägers sowie die daran anknüpfende Einzelfallprüfung und -entscheidung muss somit vor jedem KiTa-Jahr wiederholt werden.

 

So genannte „Überbelegungen“ können dabei nicht berücksichtigt werden: Bei der investiven Förderung konnten naturgemäß nur solche Plätze gefördert werden, die zumindest für die Dauer der Zweckbindung im Rahmen der „normalen“ Gruppengrößen nach Anlage 1 zu § 33 KiBiz ständig vorgehalten und belegt werden – damit werden vorübergehende Überbelegungen ausgeschlossen. Letztere können folgerichtig erst gar nicht bei der hier in Rede stehenden Regelung in die Überlegungen einfließen.

 

Weiterhin weist das Landesjugendamt darauf hin, dass die Intention des § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz darin besteht, eine vorübergehende Erleichterung der Träger zur Überbrückung befristeter Belegungsprobleme zu bieten. Die Regelung dient nicht dazu, Schwierigkeiten bei der zweckentsprechenden Belegung langfristig oder gar dauerhaft zu beheben. Wenn diese Problematik über mehrere Kindergartenjahre zu erwarten ist, wäre stattdessen zu überlegen, ob die Gruppenstruktur dahingehend geändert werden könnte, dass die erforderliche Anzahl an U3-Plätzen beibehalten werden kann. Andernfalls wäre die geförderte U3-Platzzahl auf ein realistisches Maß zu reduzieren und die Fördermittel anteilig für den Rest der Zweckbindungszeit zurück zu zahlen. Vorrangig sollte darauf hingearbeitet werden, ab dem Folgejahr wieder die geförderte U3-Platzzahl zu erreichen.

 

Bereits jetzt sind Träger im Rahmen der derzeit laufenden Bedarfsplanung an die Verwaltung herangetreten mit der Frage, ob die Möglichkeit der Aufhebung der Zweckbindung für das Kindergartenjahr 2023/2024 besteht. Sofern der Kinder- und Jugendausschuss die grundsätzliche Anwendung des § 55 Abs. 2 S. 2 KiBiz beschließt, kann die Verwaltung über die vorliegenden Anträge entscheiden.

 

Anträge für das KiTa-Jahr 2023/2024 können bis zum 30.06.2023 an den Fachbereich Kinder, Jugend und Schule geschickt werden.
 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

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0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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