Entscheidungsvorlage - E 18/0005/WP15-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

a)                  Der Umweltausschuss,

b)                  der  Finanzausschuss

nehmen die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis;

c)                  der Betriebsausschuss für den Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Gebührensätze für die Abfallbeseitigung in der Stadt Aachen gemäß der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2005 vorbehaltlich der Beschlussfassung der Verbandsversammlung  des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW) am 10.12.2004 zu beschließen;

d)                  der Rat der Stadt Aachen beschließt vorbehaltlich der Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW) am 10.12.2004 auf Empfehlung des Betriebsausschusses für den Aachener Stadtbetrieb den XIV. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992 sowie auf der Grundlage der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung die Gebührensätze für das Jahr 2005. Die Gebührenbedarfsberechnung und der XIV. Nachtrag sind Bestandteil dieses Beschlusses und daher der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Mit Schreiben vom 12.11.2004 teilt der Zweckverband Entsorgungsregion West dem Aachener Stadtbetrieb mit, dass die Wirtschaftsplanung und Kalkulation für die Entsorgungskosten für das Jahr 2005 nunmehr abgeschlossen sind. Die Gebührenkalkulation und die Gebührensatzung des Zweckverbandes werden der Verbandsversammlung am 10.12.2004 zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

Im Vergleich zu der Gebührensatzung 2004 enthält die Satzung für das Jahr 2005 wesentliche Neuerungen. Eine Neuerung ist die Ausweitung der unmittelbaren Entsorgungszuständigkeit des ZEW auf die Städte und Gemeinden im Kreis Düren ab 01.01.2005. Dies bedingt eine Harmonisierung der Gebührenstruktur. Es ergeben sich daher für alle Städte und Gemeinden Änderungen.

 

 

Die wichtigste Änderung ist die Einführung einer einwohnerbezogenen Grundgebühr. Nach Mitteilung des ZEW hat sich die Erhebung einer Grundgebühr im Kreis Düren in den Jahren ab 1998 bis heute bewährt.  Mit der Grundgebühr werden fixe Kostenanteile der MVA Weisweiler abgedeckt. Sowohl für den Zweckverband wie auch für die Kommunen erhöht sich hierdurch die Kalkulationssicherheit.

 

 

Durch die Aufteilung in eine Grund- und eine Leistungsgebühr sinkt der gewichtsbezogene Preis (Leistungsgebühr) bei der Anlieferung der Abfälle zur Beseitigung bei der MVA Weisweiler.

 

 

Darüber hinaus erwartet der Zweckverband nach der Schließung aller Deponien für die Ablagerung organischer Abfälle zum 31.05.2005, dass der Anlieferpreis an der MVA Weisweiler auch für gewerbliche Abfälle attraktiver wird. Die dadurch erwarteten Einnahmen werden voraussichtlich in den Folgejahren zu weiteren Entlastungen bei den Hausmüllgebühren führen. Die Erhebung einer Grundgebühr und einer gewichtsbezogenen Leistungsgebühr liegt daher im Interesse aller Kommunen des Zweckverbandes.

 

 

Die Erhebung einer Grundgebühr durch den Zweckverband führt nicht automatisch zu der Verpflichtung, auch bei der Erhebung der kommunalen Abfallgebühren eine Grundgebühr und Leistungsgebühr einzuführen.

 

 

Nach dem Stand der Planung werden der Verbandsversammlung des ZEW am 10.12.2004 für die Stadt Aachen folgende Gebühren vorgeschlagen:

 

 

 

Grundgebühr je Einwohner (Stand LDS NRW vom 30.06.2004)

  

     15,77 EURO / Einwohner

 

Haus- und Sperrmüll aus kommunalen Sammlungen, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, sonstige Abfälle zur thermischen Behandlung

 

 

   214,78 EURO / t

 


 

 

 

Unter Berücksichtigung der Kalkulation des Zweckverbandes ergibt sich gegenüber der Vorlage vom 04.11.2004 eine weitere Reduzierung der Abfallbeseitigungsgebühren in der Stadt Aachen wie folgt:

 

für das       35 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung            von            200,40 €          auf           176,40 €

                                    14tägliche Leerung            von            100,20 €          auf             88,20 €

                                               

                 50 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung            von            286,80 €          auf           253,20 €

                                    14tägliche Leerung            von            143,40 €          auf           126,60 €

                                               

               110 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung            von            704,40 €          auf           619,20 €

                                    14tägliche Leerung            von            352,20 €          auf           309,60 €

                                               

               770 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung            von            4.482,00 €       auf            3.955,20 €

                                    14tägliche Leerung            von            2.241,00 €       auf            1.977,60 €

                                               

            1.100 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung            von            6.372,00 €       auf            5.623,20 €

                                    14tägliche Leerung            von            3.186,00 €       auf            2.811,60 €

 

in den Bezirksämtern                          

für das  110 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung            von            630,00 €          auf           555,60 €

                                                       14tägliche Leerung von 315,00 €           auf         277,80 €

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

Gebührenbedarfsberechnung


 Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von     Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992

 

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), der §§ 1, 2 und 4 des

Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom

21.Oktober19969 (GV.NW S. 712/SGV NW 610), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für

das Land Nordrhein-Westfalen (LabfG NW) vom 21. Juni 1988, des Kreislaufwirtschafts-

und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff), des § 7 der

Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I. 2002, S. 1938 ff), des § 81 Abs. 1

Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 (GV.NW

S. 419) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) jeweils in der gültigen Fassung

hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 08.12.2004 folgenden XIV. Nachtrag

zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt

Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992 beschlossen:

 

 

Artikel I

§ 12 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:

 

Die Abfallbehälter werden von der Stadt und einem beauftragten Unternehmen gestellt und

unterhalten. Sie bleiben im jeweiligen Eigentum.

 

 

Artikel II

§ 13 Abs. 4  entfallen die Worte:

 

... und die Säcke für Leichtstoffe - gelber Sack -

 

 

Artikel III

§ 16 Abs. 2 wie folgt ändern:

 

... richtet sich nach der Gebührensatzung des Zweckverbandes Entsorgungsregion West

(ZEW) für die Abfallentsorgung in der jeweils geltenden Fassung, die für alle Abfallanlieferer

aus dem Bereich der Stadt Aachen verbindlich ist.

 

 

Artikel IV

§ 15 Abs. 1 Ziff. 4 ist zu streichen:

 

Altpapier

Altmetall

 

 

Artikel V

§ 18 Abs. 3 wie folgt ändern:

 

Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt Aachen über, sobald sie in einen Abfallbe-

hälter der Stadt Aachen oder eines beauftragten Unternehmens eingefüllt worden sind.

 


Artikel VI

§ 20 Abs. 1 wie folgt ändern:

 

 

für das

35 l Abfallgefäß

wöchentliche Leerung

176,40 €

 

 

14tägliche Leerung

88,20 €

 

 

 

 

 

50 l Abfallgefäß

wöchentliche Leerung

253,20 €

 

 

14tägliche Leerung

            126,60 €

 

 

 

 

 

110 l Abfallgefäß

wöchentliche Leerung

619,20 €

 

 

14tägliche Leerung

309,60 €

 

 

 

 

 

770 l Abfallgefäß

wöchentliche Leerung

3.955,20 €

 

 

14tägliche Leerung

1.977,60 €

 

 

 

 

 

1.100 l Abfallgefäß

wöchentliche Leerung

5.623,20 €

 

 

14tägliche Leerung

2.811,60 €

in den Bezirksämtern

 

für das

110 l Abfallgefäß

wöchentliche Leerung

555,60 €

 

 

14tägliche Leerung

277,80 €

 

 

Artikel VII

§ 27 wird wie folgt neu gefasst:

 

Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt

Aachen  (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992 tritt mit Wirkung vom 01.01.1993 in Kraft.

 

Der XIV. Nachtrag zu dieser Abfallwirtschaftssatzung tritt zum 01.01.2005 in Kraft.

 

 

 

 

 

Aachen, den 08. Dezember 2004

 

 

 

(Dr. Linden)       (Lütgens)

  Oberbürgermeister      Schriftführer

 

 

 

 

          Vorstehender XIV. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

 

          Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn:

 

         -    Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

         -    die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;

 

         -    der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder

 

         -    der Form- und Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die

               verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

 

         Aachen, den 08. Dezember 2004

 

 

    Dr. Linden

Oberbürgermeister

 

 


 

          Der vorstehende XIV. Nachtrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 8. Dezember 2004 beschlossen.

 

 

 

 

          Aachen, den 08. Dezember 2004

 

 

 

 

 

          Dr. Linden

          Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

          Lütgens

          Schriftführer

 

 

 

 

 

          Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossene XIV. Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

          Aachen, den 08.  Dezember 2004

 

 

 

 

 

          Dr. Linden

          Oberbürgermeister

 

 


                          

          Der Wortlaut des XIV. Nachtrages zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992 stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 08. Dezember 2004 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der

Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981entsprechend angewandt worden sind.

 

 

 

 

Aachen, den 08. Dezember 2004

 

 

 

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Siehe Gebührenbedarfsberechnung

 

 

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Anlagen

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