Entscheidungsvorlage - FB 60/0066/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der Berücksichtigung der Überdeckung aus Vorjahren i.H.v. 438.221,00 €  in der Gebührenbedarfsberechnung 2023 zu Gunsten der Gebührenzahler einverstanden.

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 25. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2023 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Der Finanzausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der Berücksichtigung der Überdeckung i.H.v. 438.221,00 €  aus Vorjahren in der Gebührenbedarfsberechnung 2023 zu Gunsten der Gebührenzahler einverstanden.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 25. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2023 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der Berücksichtigung der Überdeckung aus Vorjahren i.H.v. 438.221,00 €  in der Gebührenbedarfsberechnung 2023 zu Gunsten der Gebührenzahler einverstanden.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 25. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungs­satzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2023 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

 

 

  1.     Berücksichtigung einer Überdeckung aus Vorjahren (2017) in der

 Gebührenbedarfsberechnung 2023 zu Gunsten der Gebührenzahler

 

 

Für das Jahr 2017 verbleibt, trotz Entnahmen aus dem Sonderposten Kanal in den Gebührenbedarfsberechnungen 2020 bis 2022 von insgesamt 2,3 Mio €., ein Überschuss i.H.v. 438.221,00 €.

Gem. § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist eine Verrechnung von Über-/Unterdeckung am Ende eines Kalkulationszeitraumes (IST-Abrechnung) innerhalb der folgenden vier Jahre auszugleichen. Da der verbleibende Überschuss aus dem Jahr 2017 stammt, besteht keine Möglichkeit mehr diesen innerhalb der 4-jährigen Frist an den Gebührenzahler zurückzuzahlen. Da die Gebührengerechtigkeit seitens der Stadt ausgesprochen erst genommen wird und dieses Fristversäumnis nicht zu Lasten der Gebührenzahler gehen soll, wird vorgeschlagen, dass dieser Betrag im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung 2023 in einer sogenannten politisch beschlossenen Unterdeckung Berücksichtigung findet.

 

 

  1.   Gebührenanpassungen

 

Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2023

 

Senkung der Niederschlagswassergebühr um 0,10 € von 1,06 € auf 0,96 €.

 

Senkung der Schmutzwassergebühr um 0,05 € von 2,83 € auf 2,78 €.

 

Senkung der Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser um 0,10 € von 1,72 € auf 1,62 €.

 

 

Die zum 01.01.2023 vorgeschlagenen Gebührensätze sind nicht kostendeckend. Dies bezieht sich jedoch allein auf die politisch gewünschte Unterdeckung in Höhe von rd. 438.221 €.

 

 

Auf dieser Grundlage sind in der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (Kanalgebührensatzung) die Gebührensätze in den §3 Abs. 8, §3a Abs. 3 sowie § 4 Abs. 6 zum 01.01.2023 wie folgt neu festzusetzen:

 

Zu § 3 (8) Die Schmutzwassergebühr ist von € 2,83 auf 2,78 zu senken.

 

Zu § 3a (3) Die Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist von € 1,72 auf 1,62 zu senken.

 

Zu § 4 (6) Die Niederschlagswassergebühr ist von € 1,06 auf € 0,96 zu senken.

 

 

 

 

 

 

Gebührenhöhe

Unter Berücksichtigung der Gesamtkosten in Höhe von 61.973.779,- € (siehe Anlage 2) ist eine Anpassung der Gebührentarife, wie vorstehend dargelegt, erforderlich.

 

Der Frischwasserverbrauch, als Kostenträger für die Schmutzwassergebühren, sinkt deutlich um 250.000 m³ und zeigt sich mit Abwärtstrend bei 14.500.000 m³.

Die versiegelten Flächen, als Kostenträger für die Niederschlagswassergebühren, steigen um 100.000 m² gegenüber dem Vorjahr an. Insgesamt werden 2023 voraussichtlich ca. 15.100.000 m² versiegelte Flächen veranlagt werden. Aufgrund der fortlaufenden Erschließungen wird erwartet, dass sich der ansteigende Trend weiterhin fortsetzt. 

 

Die gebührenrelevanten Kosten der Rechnungsperiode werden in Summe um 3.533.336,00 € sinken. Dies entspricht einer Kostensenkung von 5,39%.

 

Ursache dieser Kostensenkung ist, neben der Entnahme aus dem Sonderposten Kanal

(-800.000,00 €) und der Berücksichtigung des verbleibenden Überschusses aus 2017

(-438.221,00 €), sowie der Berücksichtigung krisenbedingter Mehrkosten aufgrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine (- 680.000,00 €), ganz wesentlich die Anpassung der kalkulatorischen Verzinsung entsprechend der kommenden Gesetzesänderung des § 6 KAG NRW (-8.340.000,00 €).

 

Kostenmindernde Berücksichtigung Krisenbedingter Mehraufwendungen aufgrund des Ukrainekrieges

Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die überdurchschnittliche Erhöhung des Preisindexes der Ortskanäle im Jahr 2022 von 18,30 Prozentpunkten zum Teil auf die Ukraine-Krise zurückzuführen ist, wurden die Auswirkungen von rund 5 Prozentpunkte dieser Erhöhung berechnet und von den zu Grunde liegenden Kostenanteile in Abzug gebracht. Damit werden 680.000 € den Gebührenzahlern nicht in Rechnung gestellt. Die negativen Auswirkungen für den städtischen Haushalt werden gem. NKF-CUIG isoliert.

Kalkulatorische Kosten

Der Gesetzesentwurf für das zweite Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und wird voraussichtlich noch vor dem 01.01.2023 in Kraft treten. Die Landesregierung NRW möchte mit diesem Gesetzesentwurf, die durch das Urteil des OVG Münster vom 17.05.2022 (Az. 9 A 1019/20) geschaffene Rechtsunsicherheit beseitigen und das Gebührenrecht weiterentwickeln. In dem vorgenannten Urteil hat sich das OVG Münster von seiner langjährigen Rechtsprechung zur Thematik der Berechnung einer angemessenen Verzinsung distanziert, indem es die bisher mögliche kalkulatorische Verzinsung mit einem einheitlichen Nominalzinssatz für unzulässig erklärt hat. Weiter ausführend hielt das OVG einen Nominalzinssatz, der sich aus dem fünfzigjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zuzüglich eines Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten wegen regelmäßig höherer Kommunalkreditzinsen, für nicht mehr angemessen.

In Ausgestaltung des Kommunalabgabenrechts finden sich nun unmittelbar im o.g. Gesetzesentwurf grundlegende Regelungen zu kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen.

Für die Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes wird zunächst das Verhältnis von eigen- und fremdkapitalfinanzierten Anlagevermögen gesamtstädtisch zum Stichtag des Vorjahres (hier: 31.12.2021) festgestellt. Da das Kanalvermögen ein Bestandteil des gesamtstädtischen Vermögens ist, wird das prozentuale Verhältnis von Eigen-/Fremdkapital (36,80% / 63,20%) in der Folge auf das Kanalvermögen angewendet.

Als Fremdkapitalzins wird der Durchschnittszins aller Investitionsdarlehen der Stadt zum Stichtag ermittelt (hier 1,9%). Für den Eigenkapitalanteil wird der 30jährige Durchschnittszins von Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, hier: 3,36% angesetzt. Diese Zinssätze werden anschließend entsprechend der Eigenkapital-/Fremdkaptalanteile gewichtet, um zu einem gewichteten Mischzinssatz zu kommen.

Für das Jahr 2023 wurde ein gewichteter Mischzinssatz von 2,44% ermittelt.

Ausgehend von einem bereinigten Restbuchwert i.H.v. 330.991.856,21 € ergibt sich somit ein Kostenansatz für kalkulatorische Verzinsung i.H.v. 8.080.000,00 € (gerundet).

 

Die kalkulatorischen Abschreibungen werden, wie bisher, auf Basis des Wieder-beschaffungszeitwertes (WBZW) berechnet. Der maßgebende Preisindex ist der Baupreisindex für Ortskanäle. Der Preisindex Ortskanäle wird neben den enorm gestiegenen Energiepreisen auch von Rohstoffknappheit und Fachkräftemangel nachhaltig beeinflusst und stieg in der Folge von August 2021 (127,6) bis August 2022 (148,7) um 21,1 Prozentpunkte. Unter der Annahme eines gleichbleibend hohen Indexwertes im 4. Quartal 2022 wird für 2022 gesamt ein vorläufiger Index von 144,6 erwartet, der damit um 18,30 Prozentpunkte über dem Index des Jahres 2021 (126,3) liegt. Zur Ermittlung des kalkulatorischen Abschreibungen wird für 2023 mit einer konservativen Schätzung von weiteren 3 Prozentpunkten Indexsteigerung gerechnet.

Durch den von 2021 nach 2022 erheblich ansteigenden Index erhöhen sich die kalkulatorischen Abschreibungen um 3.920.000,00 € auf 19.420.000,00 €.

 

Wie bereits im Vorjahr angekündigt wird das Investitionsvolumen Kanal aufgrund des schlechten Zustandes des Kanalnetzes seit 2022 jährlich um jeweils 600.000,00 € erhöht.

Für Kanalnetzinvestitionen werden 20,1 Mio. vorgesehen. Hinzu kommen weitere 250.000,- € für die Erschließung Campus West, sodass für 2023 insgesamt 20,35 Mio. Investitionen eingeplant werden. Die Beträge zukünftiger Abschreibungen werden neben dem o.g. Preisindex durch diese Investitionszugänge erhöht.

 

Betriebsführungsentgelt STAWAG

Das Betriebsführungsentgelt (BFE) wurde im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen wie nachfolgend erläutert angepasst:

Gemäß der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel wird das BFE um 1.036.000,00,- € erhöht (+ 14,11%).

Alle in der Preisgleitklausel enthaltenen Positionen, wie z.B. Indizes für elektrischen Strom und Investitionsgüterproduzenten, sowie Tarifentwicklung und Entsorgungskosten für Kanalrückstände steigen erheblich an und sorgen demzufolge für die o.g. Erhöhung. Zusätzlich wurden die entsprechenden Kostenanteile zur Reparatur undichter Kanalanschlussstellen erneut um 100.000,00 € erhöht, da sich trotz laufender Reparaturen ein anhaltend hoher Bestand an undichten Anschlussstellen feststellen lässt.

 

Für 2023 werden nach Auskunft der Regionetz für die Reparatur von Kanallängen mittels Inlinern 250.000,- € benötigt. Der überwiegende Teil der Kanalsanierungen erfordert auch weiterhin Ersatzinvestitionen.

Wasserverbandsbeitrag

Der an den Wasserverband (WVER) zu zahlende Beitrag ergibt sich aus den wasserverbandsrechtlichen Vorschriften und den von der Verbandsversammlung beschlossenen Veranlagungsregeln.

Für 2023 beträgt der prognostizierte Beitrag für den Bereich Abwasserwesen ca. 25.957.000 € und steigt somit um 455.000,00 € bzw. 1,78 %.

 

Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2022 sind der Kostenaufstellung zur Gebührenbedarfsberechnung 2023 gegenübergestellt, sodass die einzelnen Veränderungen der Positionen verdeutlicht werden.

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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