Entscheidungsvorlage - FB 61/0611/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses A 216 - Rombachstraße - im Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahntrasse im Stadtbezirk Aachen-Brand zu beschließen. 

 

Weiterhin empfiehlt sie dem Rat, die Aufhebung der Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Planbereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahntrasse im Stadtbezirk Aachen-Brand zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.  

Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses A 216 - Rombachstraße - im Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahntrasse im Stadtbezirk Aachen-Brand.

 

Weiterhin empfiehlt er dem Rat, die Aufhebung der Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Planbereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahntrasse im Stadtbezirk Aachen-Brand zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er beschließt die Aufhebung der Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Planbereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahntrasse im Stadtbezirk Aachen-Brand.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1. Einleitung

Am 26.08.2021 beauftragte der Planungsausschuss die Verwaltung, die Aufhebung der nicht mehr für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Aufstellungsbeschlüsse vorzubereiten (siehe Vorlage FB 61/0147/WP18). Anlass war, dass in den letzten Jahrzehnten zahlreiche Aufstellungsbeschlüsse gefasst wurden, die inzwischen nicht mehr aktuell oder obsolet sind. Diese sollen nun aufgehoben werden. Zur Vereinfachung sollen die Aufhebungsbeschlüsse sukzessive und gebündelt nach Bezirken erfolgen.

 

  1. Ziel und Zweck (Aufhebungsanlass)

Am 06.09.2007 wurde der Aufstellungsbeschluss A 216 - Rombachstraße - im Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahntrasse gefasst.

Zu diesem Zeitpunkt befanden sich im Geltungsbereich entlang der Trierer Straße mehrere, separat erschlossene Einzelhandelsbetriebe, zwei Discounter (Plus, Aldi) sowie ein Markt für Garten- und Tierbedarf. Diese wurden ergänzt durch einen Vollsortimenter (Edeka) an der Heussstraße. Im Rückbereich lagen entlang des Vennbahnweges 4 Wohnhäuser, die über die Straße An der Schmiede von der Trierer Straße aus erschlossen wurden. Der südliche Bereich war derzeit noch unbebaut.

Die Einzelhandelssituation an der Trierer Straße war sowohl aus gestalterischer wie auch aus Sicht der

Erschließung derzeit unbefriedigend.

Der Anlass des Aufstellungsbeschlusses war die geplante Betriebserweiterung und Verlagerung des Vollsortimenters (Edeka) an der Heussstraße. Damit bestand die Gelegenheit, die Gesamtsituation neu zu ordnen.

Ziel der Planung war, den Einzelhandelsstandort an der Trierer Straße neu zu ordnen sowie die Entwicklung eines Wohngebietes im südwestlichen Bereich. Langfristiges Ziel war außerdem, die Einzelhandelsbetriebe an einem Standort zu konzentrieren, mit einer gemeinsamen Nutzung der Stellplatzanlagen sowie einer gemeinsamen Erschließung.

Mittlerweile ist die Zusammenlegung der Einzelhandelsbetriebe durch den seit 19.05.2017 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 953 und die Anlage eines neuen Wohngebietes im südlichen Geltungsbereich durch den seit 19.05.2017 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 943 umgesetzt. Damit wurden die Ziele des Aufstellungsbeschlusses A 216 erreicht.

 

Ergänzend zum Aufstellungsbeschluss wurde am 12.09.2007 vom Rat der Stadt Aachen eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen. Durch diese Satzung sollte die Stadt Aachen in die Lage versetzt werden, auf den Flächen, die für eine städtebauliche Neuordnung in Frage kommen, die im Aufstellungsbeschluss formulierten Ziele besser umzusetzen. Dies betraf insbesondere die Fläche, die für eine öffentliche Nutzung vorgesehen war. Da die Ziele wie oben beschrieben umgesetzt sind, ist die Vorkaufsrechtsatzung bzw. die Ausübung eines Vorkaufsrechtes zur Umsetzung deshalb nicht mehr notwendig. Die Aufhebung ist durch die Stadt Aachen als Satzung zu beschließen.

 

  1. Klimanotstand

Der Schutz der Atmosphäre durch eine drastische Reduktion schädlicher Klimagase sowie die Anpassungsstrategien an die Folgen des stattfindenden Klimawandels sind Herausforderungen, denen sich die Kommunen stellen und bei jedem Vorhaben CO2- Einsparungen wie Anpassungen prüfen und festlegen müssen. Als erstes Hilfsmittel hat der Planungsausschuss die Anwendung der städtischen Klima-Checkliste beschlossen. Auf die Anwendung der Liste wurde jedoch verzichtet, da es hier lediglich um die Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses geht. Es sind keine

Auswirkungen auf das Klima durch die geplante Aufhebung zu erwarten.

 

  1. Beschlussempfehlung

Die Verwaltung empfiehlt, für das Plangebiet im Stadtbezirk Aachen-Brand die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses A 216 - Rombachstraße - im Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahntrasse zu beschließen.

Darüber hinaus empfiehlt die Verwaltung für das Plangebiet zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahntrasse im Stadtbezirk Aachen-Brand die Aufhebung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zu beschließen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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