Entscheidungsvorlage - E 18/0005/WP15-1
Grunddaten
- Betreff:
-
AbfallbeseitigungA) Gebühren für die Beseitigung von Abfällen durch den Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW)B) Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallgebühren in der Stadt Aachen 2005C) XIV. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
- Verfasst von:
- E 18
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
30.11.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
01.12.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
07.12.2004
| |||
●
Geplant
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
08.12.2004
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Umweltausschuss,
b)
der Finanzausschuss
nehmen die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur
Kenntnis;
c)
der
Betriebsausschuss für den Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die
Gebührensätze für die Abfallbeseitigung in der Stadt Aachen gemäß der
vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2005 vorbehaltlich der
Beschlussfassung der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW) am 10.12.2004 zu
beschließen;
d)
der
Rat der Stadt Aachen beschließt vorbehaltlich der Beschlussfassung der
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW) am
10.12.2004 auf Empfehlung des Betriebsausschusses für den Aachener Stadtbetrieb
den XIV. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992 sowie auf der
Grundlage der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung die Gebührensätze für das
Jahr 2005. Die Gebührenbedarfsberechnung und der XIV. Nachtrag sind Bestandteil
dieses Beschlusses und daher der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Schreiben vom 12.11.2004 teilt der Zweckverband Entsorgungsregion West dem Aachener Stadtbetrieb mit, dass die Wirtschaftsplanung und Kalkulation für die Entsorgungskosten für das Jahr 2005 nunmehr abgeschlossen sind. Die Gebührenkalkulation und die Gebührensatzung des Zweckverbandes werden der Verbandsversammlung am 10.12.2004 zur Beschlussfassung vorgelegt.
Im
Vergleich zu der Gebührensatzung 2004 enthält die Satzung für das Jahr 2005
wesentliche Neuerungen. Eine Neuerung ist die Ausweitung der unmittelbaren
Entsorgungszuständigkeit des ZEW auf die Städte und Gemeinden im Kreis Düren ab
01.01.2005. Dies bedingt eine Harmonisierung der Gebührenstruktur. Es ergeben
sich daher für alle Städte und Gemeinden Änderungen.
Die
wichtigste Änderung ist die Einführung einer einwohnerbezogenen Grundgebühr.
Nach Mitteilung des ZEW hat sich die Erhebung einer Grundgebühr im Kreis Düren
in den Jahren ab 1998 bis heute bewährt.
Mit der Grundgebühr werden fixe Kostenanteile der MVA Weisweiler
abgedeckt. Sowohl für den Zweckverband wie auch für die Kommunen erhöht sich
hierdurch die Kalkulationssicherheit.
Durch die
Aufteilung in eine Grund- und eine Leistungsgebühr sinkt der gewichtsbezogene
Preis (Leistungsgebühr) bei der Anlieferung der Abfälle zur Beseitigung bei der
MVA Weisweiler.
Darüber
hinaus erwartet der Zweckverband nach der Schließung aller Deponien für die
Ablagerung organischer Abfälle zum 31.05.2005, dass der Anlieferpreis an der
MVA Weisweiler auch für gewerbliche Abfälle attraktiver wird. Die dadurch
erwarteten Einnahmen werden voraussichtlich in den Folgejahren zu weiteren
Entlastungen bei den Hausmüllgebühren führen. Die Erhebung einer Grundgebühr
und einer gewichtsbezogenen Leistungsgebühr liegt daher im Interesse aller
Kommunen des Zweckverbandes.
Die
Erhebung einer Grundgebühr durch den Zweckverband führt nicht automatisch zu
der Verpflichtung, auch bei der Erhebung der kommunalen Abfallgebühren eine
Grundgebühr und Leistungsgebühr einzuführen.
Nach dem
Stand der Planung werden der Verbandsversammlung des ZEW am 10.12.2004 für die
Stadt Aachen folgende Gebühren vorgeschlagen:
Grundgebühr
je Einwohner (Stand LDS NRW vom 30.06.2004) |
15,77 EURO /
Einwohner |
Haus- und
Sperrmüll aus kommunalen Sammlungen, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall,
sonstige Abfälle zur thermischen Behandlung |
214,78 EURO / t |
Unter Berücksichtigung der Kalkulation des Zweckverbandes ergibt sich gegenüber der Vorlage vom 04.11.2004 eine weitere Reduzierung der Abfallbeseitigungsgebühren in der Stadt Aachen wie folgt:
für das
35 l Abfallgefäß wöchentliche
Leerung von 200,40
€ auf 176,40 €
14tägliche
Leerung von 100,20
€ auf 88,20 €
50 l Abfallgefäß wöchentliche
Leerung von 286,80
€ auf 253,20 €
14tägliche
Leerung von 143,40
€ auf 126,60 €
110 l Abfallgefäß wöchentliche
Leerung von 704,40
€ auf 619,20 €
14tägliche
Leerung von 352,20
€ auf 309,60 €
770 l Abfallgefäß wöchentliche
Leerung von 4.482,00
€ auf 3.955,20
€
14tägliche
Leerung von 2.241,00
€ auf 1.977,60
€
1.100
l Abfallgefäß wöchentliche
Leerung von 6.372,00
€ auf 5.623,20
€
14tägliche
Leerung von 3.186,00
€ auf 2.811,60
€
in den Bezirksämtern
für das 110 l Abfallgefäß wöchentliche
Leerung von 630,00
€ auf 555,60 €
14tägliche Leerung von 315,00 € auf 277,80 €
Anlage
Gebührenbedarfsberechnung
Nachtrag zur Satzung über die
Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992
Aufgrund der §§ 7 und 8 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV.NRW S. 666), der §§ 1, 2 und 4 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.Oktober19969 (GV.NW S. 712/SGV NW
610), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (LabfG
NW) vom 21. Juni 1988, des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) vom
27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff), des § 7 der
Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni
2002 (BGBl. I. 2002, S. 1938 ff), des § 81 Abs. 1
Nr. 4 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 (GV.NW
S. 419) sowie des § 17 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I, S. 602) jeweils in der gültigen Fassung
hat der Rat der Stadt Aachen in
seiner Sitzung vom 08.12.2004 folgenden XIV. Nachtrag
zur Satzung über die Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt
Aachen (Abfallwirtschaftssatzung)
vom 10.12.1992 beschlossen:
Artikel I
§ 12 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
Die Abfallbehälter werden von der
Stadt und einem beauftragten Unternehmen gestellt und
unterhalten. Sie bleiben im
jeweiligen Eigentum.
Artikel II
§ 13 Abs. 4 entfallen die Worte:
... und die Säcke für Leichtstoffe -
gelber Sack -
Artikel III
§ 16 Abs. 2 wie folgt ändern:
... richtet sich nach der
Gebührensatzung des Zweckverbandes Entsorgungsregion West
(ZEW) für die Abfallentsorgung in
der jeweils geltenden Fassung, die für alle Abfallanlieferer
aus dem Bereich der Stadt Aachen
verbindlich ist.
Artikel IV
§ 15 Abs. 1 Ziff. 4 ist zu
streichen:
Altpapier
Altmetall
Artikel V
§ 18 Abs. 3 wie folgt ändern:
Die Abfälle gehen in das Eigentum
der Stadt Aachen über, sobald sie in einen Abfallbe-
hälter der Stadt Aachen oder eines
beauftragten Unternehmens eingefüllt worden sind.
Artikel VI
§ 20 Abs. 1 wie folgt ändern:
für das |
35 l Abfallgefäß |
wöchentliche
Leerung |
176,40 € |
|
|
14tägliche
Leerung |
88,20 € |
|
|
|
|
|
50 l Abfallgefäß |
wöchentliche
Leerung |
253,20 € |
|
|
14tägliche
Leerung |
126,60 € |
|
|
|
|
|
110 l Abfallgefäß |
wöchentliche
Leerung |
619,20 € |
|
|
14tägliche
Leerung |
309,60 € |
|
|
|
|
|
770 l Abfallgefäß |
wöchentliche
Leerung |
3.955,20 € |
|
|
14tägliche
Leerung |
1.977,60 € |
|
|
|
|
|
1.100 l Abfallgefäß |
wöchentliche
Leerung |
5.623,20 € |
|
|
14tägliche
Leerung |
2.811,60 € |
in den
Bezirksämtern |
|
||
für das |
110 l Abfallgefäß |
wöchentliche
Leerung |
555,60 € |
|
|
14tägliche
Leerung |
277,80 € |
Artikel VII
§ 27 wird wie folgt neu gefasst:
Die Satzung über die Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt
Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992 tritt mit Wirkung
vom 01.01.1993 in Kraft.
Der XIV. Nachtrag zu dieser
Abfallwirtschaftssatzung tritt zum 01.01.2005 in Kraft.
Aachen, den 08. Dezember 2004
(Dr. Linden) (Lütgens)
Oberbürgermeister Schriftführer
Vorstehender
XIV. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von
Abfällen in der (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992 wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird
darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn:
- Eine
vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
- die Satzung
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;
- der
Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder
- der Form- und
Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den
Mangel ergibt.
Aachen, den 08. Dezember 2004
Dr. Linden
Oberbürgermeister
Der
vorstehende XIV. Nachtrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 8.
Dezember 2004 beschlossen.
Aachen,
den 08. Dezember 2004
Dr.
Linden
Oberbürgermeister
Lütgens
Schriftführer
Vorstehender
vom Rat der Stadt beschlossene XIV. Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande
gekommen.
Aachen,
den 08. Dezember 2004
Dr.
Linden
Oberbürgermeister
Der
Wortlaut des XIV. Nachtrages zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom
10.12.1992 stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 08. Dezember 2004 überein.
Es wird bestätigt, dass die
Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der
Bekanntmachungsverordnung vom
07.04.1981entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 08. Dezember 2004
(Dr. Linden)
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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