Entscheidungsvorlage - FB 61/0723/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Planungsausschuss, dem in Anlage 1 beigefügten Entwurf der Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zuzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen, diesen abschließend bei der Landesplanungsbehörde NRW einzureichen.

 

Der Ausschuss für Arbeit Wirtschaftsförderung und Regionalentwicklung nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Planungsausschuss, dem im Anlage 1 beigefügten Entwurf der Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zuzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen, diesen abschließend bei der Landesplanungsbehörde NRW einzureichen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er stimmt der Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zu und beauftragt die Verwaltung, diese abschließend bei der Landesplanungsbehörde NRW einzureichen.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP - NRW) - Ausbau der erneuerbaren Energien

 

hier: Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz

 

Durch öffentliche Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes NRW (Ausgabe 2023, Nr. 22 vom 15.06 unter gleichzeitiger Aufhebung der öffentlichen Bekanntmachung vom 05.06.2023) informierte das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE) über die Durchführung der Beteiligung zur Änderung des Landesentwicklungsplanes. Die Auslegung des Entwurfes erfolgte in der Zeit vom 23.06 bis 28.07.2023.

 

Ziel des Entwurfs der Änderungen des LEP - NRW - Ausbau der erneuerbaren Energien, ist die schnelle Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes, welches die Sicherung weiterer Flächen für die Windenergie in Nordrhein-Westfalen erfordert. Zusätzlich verfolgt die Landesregierung hiermit das Ziel, die Flächenkulisse für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Nordrhein-Westfalen maßvoll zu erweitern.

 

Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden bei den Änderungen des LEP - NRW beteiligt. Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs konnten Bürgerinnen und Bürger und die in ihren Belangen berührten öffentliche Stellen zum Entwurf der Änderungen des LEP - NRW, zur Planbegründung und zum Umweltbericht gemäß §13 des Landesplanungsgesetzes und § 9 des Raumordnungsgesetzes Stellung nehmen.

 

Die Verwaltung hat, trotz der komplexen Thematik und der kurzen Beteiligungsfrist, eine fach- und dezernatsübergreifende Stellungnahme erarbeitet. Da der Zeitraum der Auslegung samt Fristsetzung zum 28.07.2023 vollständig in der sitzungsfreien Ferienzeit lag, war jedoch eine Beratung in den Fachausschüssen ausgeschlossen. Um das Beteiligungsrecht nicht zu verwirken, hat die Verwaltung die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme fristgerecht sowie unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden politischen Beratungen der Landesplanungsbehörde beim MIWKE eingereicht.

 

Einordnung

Der Landesentwicklungsplan (LEP - NRW) ist das wichtigste Steuerungsinstrument der Landesplanung. Der LEP - NRW legt die Ziele und Grundsätze für die räumliche Entwicklung des gesamten Landes fest und dient als verbindlicher Rahmen für die Regionalplanung. In ihm wird die angestrebte Entwicklung Nordrhein-Westfalens festgehalten. Grundsätze sind allgemeine Vorgaben und Ziele verbindliche Vorgaben für die nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessenentscheidungen zur Entwicklung des Raums.

 

Wie alle Raumordnungspläne wird der Landesentwicklungsplan in Abständen oder anlassbezogen geändert oder neu aufgestellt. Hierbei erarbeitet die Landesplanungsbehörde einen entsprechenden Entwurf, zu dem die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sowie die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen abgeben können. Nach Ende der Beteiligung überarbeitet die Planungsbehörde den Entwurf, ehe der neue oder geänderte Landesentwicklungsplan vom Landtag verabschiedet wird und durch die Bekanntmachung im Gesetzes- und Verordnungsblatt Wirksamkeit erlangt. Die folgenden Auszüge aus der Begründung des Änderungsentwurfes machen die Zielsetzung der aktuellen Änderung des LEP - NRW deutlich.

 

Zielsetzung

Der Klimawandel gehört zu den größten Herausforderungen unserer Zeit. Um die Erderwärmung, wie im Pariser Klimaschutzabkommen vereinbart, auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, müssen die weltweiten Treibhausgasemissionen kurzfristig drastisch reduziert und perspektivisch bilanzielle Treibhausgasneutralität erreicht werden. Deutschland und insbesondere Nordrhein-Westfalen tragen bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen eine besondere Verantwortung in Europa.

 

Die Transformation zu einem Energiesystem auf Basis erneuerbarer Energien ist die einzige und zwingend notwendige Antwort auf beide Herausforderungen. Um die Klimaschutzziele des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen zu erreichen, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Nordrhein-Westfalen zu erhalten und die Energiesouveränität und Versorgungssicherheit Deutschlands zu gewährleisten, ist ein stark beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien notwendig.

 

Vor diesem Hintergrund müssen die Rahmenbedingungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien angepasst werden; dazu sind auch Änderungen des Landesentwicklungsplans erforderlich. Ziel ist es, die Transformation hin zur Klimaneutralität in Einklang zu bringen mit den Erfordernissen der Raumordnung.

 

Begründung der Änderungen zur Windenergie

Zur Erreichung der EEG-Ausbauziele für die Windenergie an Land hat der Bundesgesetzgeber ein umfangreiches Gesetzespaket mit dem sogenannten Wind-an-Land Gesetz verabschiedet. Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) werden den Ländern verbindliche Flächenziele - sogenannte Flächenbeitragswerte - vorgegeben. Nordrhein-Westfalen muss in der Folge insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche planerisch für die Windenergienutzung bis 2032 ausweisen. Für das Jahr 2027 wird durch das

WindBG ein Flächenbeitragswert von mindestens 1,1 Prozent der Landesfläche identifiziert. Um den klima- und energiepolitischen Notwendigkeiten zu entsprechen und einen ambitionierten Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele zu leisten, hat sich Nordrhein-Westfalen das Ziel gesetzt, die zur Erfüllung der Ziele des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) errechneten notwendigen Flächenbeitragswerte Nordrhein-Westfalens deutlich vor den vom Bund gesetzten Fristen zu erreichen.

 

Um weiterhin eine sachgerechte Abwägung der Erfordernisse der Raumordnung mit den besonderen Anforderungen des Klimaschutzes in NRW auf Dauer zu gewährleisten, ist daher eine Änderung des Landesentwicklungsplans erforderlich, indem die Flächenbeiträge des WindBG im Rahmen einer sachgerechten

raumordnerischen Abwägung auf die Planungsregionen verteilt werden. Die Umsetzung der Teilflächenziele soll dann durch die Träger der Regionalplanung unter Berücksichtigung der übrigen Erfordernisse der Raumordnung in ihrem konkreten Planungsraum möglichst zügig und sachgerecht erfolgen.

 

Begründung der Änderungen zur Solarenergie

Auch für den Ausbaupfad für Photovoltaik ergibt sich die Notwendigkeit, die bestehenden Festlegungen des

Landesentwicklungsplans anzupassen, um die Klimaschutzziele Nordrhein-Westfalens schnellstmöglich zu erreichen und einen ambitionierten Beitrag zur Erreichung der Bundes-Klimaschutzziele zu leisten.

Im Bereich der Solarenergie gilt es entsprechend, neben den Maßnahmen zur Ausnutzung der Dachflächen, auch der Technologie der Freiflächen-Solarenergie mehr Flächen als bisher zur Verfügung zu stellen. Dafür schafft die Änderung des Landesentwicklungsplans die notwendigen Voraussetzungen durch die Erweiterung

der möglichen Flächenkulisse.

 

Die Änderung des Landesentwicklungsplans und die damit einhergehende Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächen-Solarenergieanlagen trägt sowohl den Grundsätzen aus dem Raumordnungsgesetzes (ROG) als auch dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung, indem die Flächenkulisse für Erneuerbare Energien erweitert wird und gleichzeitig schützenswerte Bereiche, wie Waldflächen und Flächen für die Biodiversität, nicht für Freiflächen-Solarenergieanlagen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus muss der Standort für raumbedeutsame Freiflächen-Solaranlagen auch zukünftig mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar sein. Die damit für Freiflächen-Solarenergieanlagen zur Verfügung gestellte Fläche macht es möglich, die Klimaschutzziele Nordrhein-Westfalens zu erreichen.

 

Die landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten insbesondere besonders ertragsfähiger und hochwertigen

Ackerböden sowie von regionalplanerisch festgelegten landwirtschaftlichen Kernräumen zu erhalten, was im Falle einer kombinierten Nutzung für Landwirtschaft und Solarenergie durch spezielle Agri-Photovoltaikanlagen erreicht werden kann.

 

Verfahrenshinweise

Das Verfahren erfolgt nach den einschlägigen Regelungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) in Verbindung mit dem Landesplanungsgesetz (LPlG). Neben der Öffentlichen Stellen beteiligte das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE) parallel die Öffentlichkeit. Alle Verfahrensunterlagen sowie Zusatzinformationen konnten auf der Internetseite eingesehen und heruntergeladen werden: https://landesplanung.nrw.de/landesentwicklungsplan/beteiligung-zur-aenderung-des-landesentwicklungsplans

Die wichtigsten Beteiligungsunterlagen sind als Anlagen beigefügt.

 

Im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Landesplanungsbehörde die Stellungnahmen auswerten und abwägen. Die finale Fassung der Änderung des LEP - NRW wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen. Abgeschlossen werden soll das Verfahren zur Änderung des LEP - NRW im Frühjahr 2024. Die Regionalpläne in den sechs Planungsregionen werden weitgehend parallel geändert. Mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Landesentwicklungsplanes rechtswirksam.

 

Für die Stadt Aachen als nachgelagerte konkretisierende Planungsebene, bedeutet dies, dass die beschriebenen „Ziele“ zu beachten sind. Sie lösen eine strikte Bindung aus, die nicht durch Abwägung überwindbar ist. Die Bauleitpläne sind an die neuen Ziele der Raumordnung anzupassen. Es besteht Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele. Das heißt, bereits mit Rechtswirkung des LEP, spätestens mit Anpassung der Regionalplanung an die Ziele des geänderten LEP - NRW sind die Kommunen gehalten, die daraus resultierenden Änderungen in ihren Planungen umzusetzen. Für die Abwägungs- und Ermessensentscheidung von Planungen und Vorhaben sind die „Grundsätze der Raumordnung“ zu berücksichtigen. Sie sind, entsprechend ihrem Gewicht, in die Abwägung einzustellen, können jedoch beim Abwägungsprozess mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

 

Gemäß Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit dem Raumordnungsgesetz (ROG) wurde dem LEP- Entwurf ein Umweltbericht beigefügt, der von einem Planungsbüro im Auftrag der Landesplanung erarbeitet wurde. Hierin kommt der Umweltbericht zu dem Schluss, dass die Änderung des LEP - NRW für die Regionalplanungen ein Instrumentarium für den Schutz und die Entwicklung der Umwelt eröffnet. In der Bewertung lässt dies generell positive Umweltauswirkungen erwarten, wobei es eine Einschränkung für die nachfolgenden Planungsebenen gibt. Hier kann es im Einzelfall zu belastenden Umwelteinwirkungen kommen, die bei der jeweiligen Planungsebene berücksichtigt werden müssen.

 

Stellungnahme der Stadt Aachen

Nach Analyse der Unterlagen kann festgestellt werden, dass sich die grundsätzliche Zielsetzung des Entwurfes zur Änderung des LEP - NRW zu erneuerbaren Energien des Landes NRW mit den Handlungsfeldern und Entwicklungszielen der Stadt Aachen deckt.

 

Im Juli 2019 wurde in Aachen der Klimanotstand ausgerufen. Aufgrund wachsender Sorgen um die global, aber auch national und lokal spürbaren Folgen der Erderwärmung hat der Rat der Stadt Aachen das städtische Klimaschutzziel im Januar 2020 geschärft (FB36/0424/WP17). Als erste Stadt in Deutschland berücksichtigt die Stadt Aachen demnach ihr anteilig verbleibendes Restbudget von 16,3 Mio. Tonnen CO2 bis 2030, um die Erderwärmung – gemäß dem Ziel von Paris – deutlich unter 2°C zu halten. Im August 2020 beschloss der Rat der Stadt Aachen das integrierte Klimaschutzkonzept (IKSK) einschließlich des dazugehörigen Handlungskonzepts mit insgesamt 70 konkreten Maßnahmen (FB36/0456/WP17).

 

Insbesondere durch die Vorarbeiten für das laufende Änderungsverfahren zur Darstellung von Windenergiebereichen im Flächennutzungsplan Aachen*2030 ist die Stadt Aachen bereits gut aufgestellt, um ihren Beitrag zur raschen Umsetzung der Zielsetzung des Entwurfes zur Änderung des LEP - NRW zu erneuerbaren Energien, zu leisten.

 

In der Stellungnahme der Stadt Aachen (Anlage1) wurden die für Aachen besonders relevanten Stellen des Entwurfes zur Änderung des LEP - NRW herausgefiltert und mit Anmerkungen bzw. konkreten Änderungshinweisen versehen. Die Verwaltung hat diese Stellungnahme als Eingabe der Stadt Aachen, fristwahrend sowie unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden politischen Beratungen bei der Landesplanungsbehörde des MWIDE eingereicht.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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