Entscheidungsvorlage - FB 45/0394/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, grundsätzlich von einer weiteren Öffnung von Schulhöfen für die Nutzung als öffentlichen Spielplatz abzusehen. Eine weitere Öffnung sollte lediglich im Einzelfall unter Abwägung sämtlicher Interessen und Auswirkungen geprüft werden.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Im Rahmen der Vorlage Spielplatz „Im Vennbahnbogen“ und Basketballspiel in Brand – Sachstandsbericht (FB 36/0182/WP18), welche in der Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung am 22.09.2022 beraten wurde, wurde vereinbart, die Frage der Öffnung von Schulhöfen nach dem Unterrichtsende in einer separaten Vorlage zu thematisieren. Seitens der Abteilung Schule wurde die Option der grundsätzlichen Öffnung von Schulhöfen als Spielplätze beleuchtet.

 

Aktuell sind an 30 städtischen Schulen in Aachen Schulhöfe als öffentliche Spielplätze freigegeben (vgl. Anlage 1). Diese Schulhöfe können im Sinne der Kinder- und Familienfreundlichkeit nach Schulschluss entsprechend von Kindern und Jugendlichen bespielt und genutzt werden; sie bieten somit zusätzliche Räume unter freiem Himmel für Spiel und Sport.

 

Eine grundsätzliche Freigabe von Schulhöfen als öffentliche Spielplätze kann vor diesem Hintergrund durchaus ein großer Gewinn für Kinder und Jugendliche darstellen, im Rahmen derer es jedoch eine Vielzahl weiterer Aspekte zu berücksichtigen gilt.

 

So sind Schulhöfe oftmals gut ausgestattet und verfügen beispielsweise über Spielgeräte, Klettergerüste und Basketballkörbe. Die Freigabe von Schulhöfen als öffentliche Spielplätze geht mit einer stärkeren Nutzung der Spielgeräte einher, sodass entsprechend häufigere Kontrollen und Wartungen durch den Aachener Stadtbetrieb (E 18) sowie häufigere Reparaturen erforderlich würden.

 

Schulen bieten den Kindern und Jugendlichen einen sicheren Ort, der für ihre weitere Entwicklung prägend ist. Dazu gehört neben funktionstüchtigen und sicheren Spielgeräten auch die Erhaltung der Sauberkeit und Ordnung des Schulhofes, den die Schüler*innen während der Pausenzeiten zum Spielen nutzen.

 

Anhand einiger bereits freigegebener Schulhöfe wird deutlich, dass es immer wieder zu Vandalismus-Vorfällen oder Verunreinigungen auf dem Schulgelände kommt. Hieraus resultierende vorhandene Missstände wie beispielsweise zerbrochene Glasflaschen, Zigaretten- und Alkoholreste müssen vor Schulbeginn durch die bzw. durch den zuständigen Schulhausmeister*in umgehend und mit hohem Zeitaufwand beseitigt werden, um die Sicherheit und Ordnung auf dem Schulgelände wiederherzustellen und zu gewährleisten. Nicht zuletzt führte dies beispielsweise zu zusätzlichen, hohen Investitionskosten für die Beschaffung einer Aufsitzkehrmaschine oder der Ertüchtigung von Außenbeleuchtungen, um etwaigen Vandalismusschäden vorzubeugen bzw. die entstandenen zu beseitigen.

 

Schulhausmeister*innen, die eine Schule mit freigegebenem Schulhof betreuen, wird vor diesem Hintergrund überdies eine zusätzliche Spielplatzpauschale gewährt.

 

Zuletzt wurde seitens eines Fördervereins eine Anfrage bzgl. der Freigabe des Schulhofs einer Gemeinschaftsgrundschule als öffentlichen Spielplatz gestellt, mit welcher sich die Schulleitung lediglich einverstanden erklären würde, wenn keine Müll- oder Vandalismus-Probleme entstünden, was seitens der Verwaltung nicht gewährleistet werden kann.

 

Ein weiterer Aspekt, den es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gilt, sind erforderliche Regelungen bzgl. des Zugangs zum Schulgelände außerhalb der Dienstzeiten der  Schulhausmeisterin bzw. des Schulhausmeisters, insoweit die jeweilige Schule über eine verschließbare Zaunanlage verfügt. Von April bis September eines jeden Jahres sind die Schulhausmeister*innen grundsätzlich von montags bis donnerstags von 07:00 Uhr bis 17:15 Uhr und freitags von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr im Dienst. In den Monaten Oktober bis März eines jeden Jahres sind die Dienstzeiten von montags bis donnerstags von 06:00 Uhr bis 16:15 Uhr und freitags von 06:00 Uhr bis 15:30 Uhr. Weder die Schulhausmeister*innen, noch die Schulleitung oder die Verwaltung können gewährleisten, dass nach Schulschluss bzw. nach Dienstende der Schulhausmeisterin bzw. des Schulhausmeisters eine evtl. vorhandene Zaunanlage zu einem späteren Zeitpunkt verschlossen wird. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang lediglich die Einstellung von zusätzlichen Hilfshausmeister*innen im Abendbereich oder die Beauftragung eines externen Schließdienstes an der jeweiligen Schule, was entsprechend zusätzliche Kosten verursachen würde.

 

Darüber hinaus ist die Freigabe einiger Schulhöfe mit einer Lärmbelästigung für die Anwohner*innen einhergegangen. So gibt es bei einigen geöffneten Schulhöfen Beschwerden von Anwohner*innen, dass sich in den Abendstunden und an den Wochenenden Jugendliche und junge Erwachsende aufhalten würden, die durch ihr Verhalten eine Belastung für die Anwohner*innen in Form von Lärmbelästigungen darstellten. An diesen Schulen wurden regelmäßige Kontrollen durch den Außendienst des städt. Ordnungsamts (FB 32) veranlasst, die in der Regel jedoch auch nur über einen gewissen Zeitraum erfolgen können.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass Schulhöfe eine gute Option als Spielplatz für Kinder und Jugendliche darstellen können, insbesondere in städtischen Gebieten, in denen es an Freiflächen und Spielplätzen mangelt. Im Gegensatz zu originär ausgewiesenen Spielplätzen unterscheiden sich Schulhöfe als öffentliche Spielflächen jedoch dahingehend, dass diese erst im Nachmittag nach Schulschluss geöffnet werden können. Überdies stellen Vandalismusschäden, Lärmbelästigungen und Verunreinigungen auf Schulhöfen eine größere Problematik dar, da bereits am nächsten Morgen die Schüler*innen auf die Nutzung der Schulhoffläche angewiesen sind. Damit die Sicherheit und das Wohlbefinden der Kinder sowie die Interessen der Schulen und der Nachbarn gewahrt bleiben, gilt es die v. g. Aspekte zwingend zu berücksichtigen.

 

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, grundsätzlich von einer weiteren Öffnung von Schulhöfen für die Nutzung als öffentlichen Spielplatz abzusehen, insbesondere dann, wenn in fußläufiger Nähe alternative Spielflächen zur Verfügung stehen. Eine weitere Öffnung sollte lediglich im Einzelfall unter Abwägung sämtlicher, vorgenannter Interessen und Auswirkungen geprüft werden.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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