Entscheidungsvorlage - FB 61/0685/WP18-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Gebühren für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen Hier: Staffelung der Gebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61, Dez. III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Mobilitätsausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
24.08.2023
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt den Vorschlag der Verwaltung zu Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung auf Grundlage der vorgeschlagenen Staffelung eine Verordnung über die Erhebung der Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) zu erstellen, die
- eine Einführung der Gebührenstaffelung für einen Bewohnerparkausweis nach Fahrzeuglängen in fünf Kategorien vorsieht, wenn eine medienbruchfreie Beantragung möglich ist oder alternativ die Personalbedarfe aufgestockt werden. Da bei soll die kleinste Kategorie 120 €/Jahr betragen. Darauf aufbauend erfolgt die gleichmäßige Längen-Preisstaffelung in 30 € Schritten, so dass die höchste Kategorie 240 €/Jahr beträgt;
- bis dahin eine jährliche Gebühr i.H.v. 120 €/Jahr für einen Bewohnerparkausweis festlegt;
- eine Entlastungskomponente für Bewohner*innen mit Aachen-Pass, Wohngeldempfänger*innen oder mit Schwerbehindertenausweis mit Merkmal G soll im Zuge der Erstellung der Gebührenordnung für Bewohnerparkausweise rechtlich final geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden.
Ferner sollen die personellen Voraussetzungen in der Verwaltung für die Überprüfung der unter Ziffer 3 Berechtigten aufgezeigt werden. Dazu wird eine gesonderte Vorlage in die politische Beratung eingebracht.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Diese Vorlage ergänzt die Verwaltungsvorlage „Anpassung der Gebühren für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen, Staffelung der Gebühren“ - FB 61/0685/WP18, die erstmals in der Sitzung des Mobilitätsausschusses 01.06.2023 eingebracht wurde und nunmehr in der Sitzung am 24.08.2023 beraten werden soll. Aufgrund aktueller grundsätzlicher rechtlicher Entwicklungen ist eine Ergänzung der Vorlage erforderlich. Der Beschlussvorschlag dieser Vorlage ersetzt den vorangegangenen Beschlussvorschlag der Vorlage FB61/0685/WP18.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg. Freiburg im Breisgau war eine der ersten Städte in Baden-Württemberg, die nach Einführung der neuen bundesrechtlichen Regelung des § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 1 der landesrechtlichen Delegationsverordnung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO) eine eigene Gebührensatzung erlassen hat. Die Gebührensatzung vom 14.12.21 sah eine Regelgebühr von 360 €/Jahr in Kombination mit einem Stufentarif nach Autolängen sowie eine Ermäßigung aus sozialen Gründen vor.
Mit der Satzung, die zum April 2022 in Kraft getreten war, erhöhte sich die Gebühr für das Bewohnerparken von zuvor 30 € auf nun in der Regel 360 €/Jahr. Für Autos unter 4,21 Meter Länge fielen 240 €/Jahr, für Fahrzeuge über 4,70 Meter Länge 480 €/Jahr an. Unter Berücksichtigung verschiedener sozialer Kriterien, wie z.B. der Leistungsbezug nach SGB II, SGB XII, Kriegsopferfürsorge (Bundesversorgungsgesetz) und AsylbLG sowie Wohngeldbezug konnte eine Reduzierung der Gebühr auf bis zu 25 % gewährt werden, in besonderen Fällen konnte die Gebühr ganz erlassen werden.
Am 13.06.23 hat das Bundesverwaltungsgericht die Freiburger Bewohnerparkgebührensatzung für unwirksam erklärt. Folgende Gründe wurden der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1) Rechtsform: Das Land Baden-Württemberg hätte bei der Weiterdelegation den nachfolgenden Behörden als Rechtsform die Rechtsverordnung vorschreiben müssen. Nur dazu ermächtige § 6a Abs. 5a StVG. Das sei durch die Parkgebührenverordnung nicht erfüllt, da diese den Gemeinden unzulässigerweise die Rechtsform der Satzung vorschreibe.
2) Soziale Staffelung: Verschiedene in der städtischen Satzung der Stadt Freiburg enthaltene Ermäßigungen aus sozialen Gründen seien mangels Rechtsgrundlage unzulässig.
3) Fahrzeugabhängige Staffelung: Die in Freiburg gewählten Gebührensprünge bei einer Staffelung nach Größe (insbesondere Länge der Fahrzeuge) seien zu groß. Im Extremfall könne ein Längenunterschied von 50 Zentimetern zu einer Verdoppelung der Gebühren führen. Das sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren.
Die Staffelung nach Länge wurde indes grundsätzlich für zulässig befunden.
Die Gebührenhöhe von 360 €/Jahr wurde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet.
Der bisher von der Verwaltung für Aachen vorgelegte Vorschlag muss daher neu formuliert werden. Dabei werden die bisher vorliegenden Kommentierungen zum Urteil berücksichtigt.
Bewertung durch den Deutschen Städtetag
Am 15.06.23 erfolgte eine erste Bewertung des Urteils durch die Hauptgeschäftsstelle des Deutsche Städtetags. Dieser bewertete positiv, dass die Höhe der Regelgebühr von 360 €/Jahr durch das Gericht nicht beanstandet wurde, so dass sich durch das Urteil ein erster Orientierungswert für die Gebührenhöhe ableiten lässt. Er sieht es jedoch als notwendig an, dass die gewählte Rechtsform der Delegationsverordnung der Länder im Einzelfall zu prüfen ist, bevor eine kommunale Gebührenordnung beschlossen wird. Eine Gebührensatzung ist derzeit nicht zulässig.
Der Deutsche Städtetag sah zudem bestätigt, das soziale Vergünstigungen in den Gebührenregelungen nicht vorgesehen werden können, bis der Bundesgesetzgeber dazu ausdrücklich ermächtigt.
Zudem wird das Kriterium „Länge“ zur fahrzeugabhängigen Staffelung bestätigt. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Gebühren nicht überproportional zur Fahrzeuggröße angesetzt werden, d.h. ein Längenunterschied von 50 cm sollte nicht zu einer Verdoppelung der Gebühren führen. Eine Verhältniswert wurde dabei nicht benannt.
Einordnung der Verwaltungsvorlage „Anpassung der Gebühren für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen, Staffelung der Gebühren“ - FB 61/0685/WP18 in den rechtlichen Hintergrund
Hinsichtlich der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes dargestellten Gründe sowie der Einschätzung des Urteils durch den Deutschen Städtetag ergibt sich folgende Einordnung der Verwaltungsvorlage:
Rechtsform
Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung, Abschnitt 1, Teil 1, § 4 (Fn 8) die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen, die für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner*innen städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel zuständig sind. Ein Anpassungserfordernis besteht nach einschlägiger Einschätzung nicht.
Soziale Staffelung
Die bisherige Einschätzung zur sozialen Staffelung der Gebühren wird durch die eingangs dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Eine soziale Staffelung ist bis zu einer Nachbesserung durch den Bundesgesetzgeber nicht möglich.
Ob und wenn ja, welche Entlastungsmöglichkeit für Bewohner*innen mit Aachen-Pass oder Wohngeldempfänger*innen oder Personen mit Schwerbehindertenausweis, Merkmal G im Zuge der Erstellung der Gebührenordnung für Bewohnerparkausweise möglich sind, muss weiterhin rechtlich final geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden.
Fahrzeugabhängige Staffelung
In der bisherigen Vorlage wurde eine Staffelung nach Fahrzeuglängen geprüft und eine Einteilung in drei Kategorien vorgeschlagen. Die Einteilung der Kategorien erfolgte unter Berücksichtigung der Anteile der Segmentklassen (statistische Daten des KBA, Stand 2022) sowie einer leicht verständlichen Handhabung für die Bürger*innen und einem geringen Arbeitsaufwand für die Überprüfung durch die operativ tätige Verwaltung. Für die kleinste Fahrzeugkategorie wurde ein Betrag von 120€/Jahr empfohlen. Darauf aufbauend wurde eine Preisstaffelung in 60 €-Schritten vorgeschlagen.
- Fahrzeuge < = 4,09 m zahlen 120 €/Jahr
- Fahrzeuge zwischen 4,10 m und 4,49 m zahlen 120 €/Jahr plus 60 = 180 €/Jahr
- Fahrzeuge > = 4,50 m zahlen 180 €/Jahr plus 60 € = 240 €/Jahr
Die bisher vorgeschlagene Längendifferenz zwischen der kleinsten und größten Kategorie bedeutet im Extremfall eine Verdoppelung des Preises bei 41 cm Längenunterschied. Dies ist hinsichtlich des Urteils mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz nicht vereinbar. Deshalb erscheint es sinnvoll, einen ausdifferenzierten Ansatz mit mehreren Kategorien und kleineren Preissteigerungen einzuführen. Vorgeschlagen wird
- Fahrzeuge < = 3,59 m zahlen 120 €/Jahr
- Fahrzeuge zwischen 3,60 m und 3,89 m zahlen 120 €/Jahr plus 30 = 150 €/Jahr
- Fahrzeuge zwischen 3,90 m und 4,19 m zahlen 120 €/Jahr plus 60 = 180 €/Jahr
- Fahrzeuge zwischen 4,20 m und 4,49 m zahlen 120 €/Jahr plus 90 = 210 €/Jahr
- Fahrzeuge > = 4,50 m zahlen 120 €/Jahr plus 120 = 240 €/Jahr
Bei den fünf Kategorien beträgt die Längendifferenz zwischen der kleinsten und größten Kategorie 91 cm bei einer Verdoppelung des Preises. Da durch das Bundesverwaltungsgericht keine Norm vorgegeben wurde, wird aus fachlicher Sicht auch unter Berücksichtigung der durch die gesetzlich legitimierte finanzielle Bewertung der Flächeninanspruchnahme diese vorgeschlagene Differenzierung als angemessen betrachtet. Die Umsetzung der Staffelung der Gebühren nach Fahrzeuggröße kann aus Sicht der Verwaltung erst empfohlen werden, wenn ein automatisierter Datenabgleich der Fahrzeuglängen und der daraus abgeleiteten Zuordnung in die Preisklassen in einem digitalisierten online-Antragsverfahren möglich ist.
Die Verwaltung beteiligt sich aktiv an der Schaffung einer digitalen Prüfschnittstelle mit dem Ziel diesen online-Prozess zur Staffelung der Gebühren nach Fahrzeuglängen zu generieren.
Fazit und Empfehlung der Verwaltung
Eine Berücksichtigung sozialer und fahrzeugbezogener Aspekte bei der Gebührenhöhe eines Bewohnerparkausweises ist wünschenswert und kann anhand von ökonomischen und/oder fahrzeugabhängigen Kriterien abgeleitet werden. Die Möglichkeiten der Gebührenerstattung sowie der Fahrzeuglängendifferenzierung für einen Bewohnerparkausweis werden zur Formulierung der Gebührenordnung für Bewohnerparkausweise rechtlich final geprüft.
Die Anzahl der Antragsstellenden für die drei betrachteten Zielgruppen (Aachen-Pass-Empfänger*innen, Wohngeldempfänger*innen und Personen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkmal G) kann nicht eindeutig beziffert werden. Eine Preisstaffelung nach Fahrzeuglänge wirkt sich auf alle Antragssteller*innen aus.
Die Gebühren beim Umzug, Kennzeichenwechsel oder beim Verlust des Ausweises sind auf 20 € anzuheben.
Die technische Umsetzung einer Gebührenstaffelung im online-Antragsverfahren ist derzeit nicht machbar. Die Verwaltung empfiehlt daher
- die Einführung einer Gebührenstaffelung, wenn eine medienbruchfreie Beantragung der Bewohnerparkausweise nach Fahrzeuglängen möglich ist oder das Personal für die Abwicklung des Beantragungsprozesses aufgestockt wird. Die fahrzeugabhängige Preisstaffelung soll dann in fünf Gebührenkategorien erfolgen. Dabei soll für die kleinsten Fahrzeuggrößen eine Gebühr von 120 €/Jahr, erhoben werden. Darauf aufbauend erfolgt eine gleichmäßige Längen-Preisstaffelung in 30 € Schritten, so dass für die größte Kategorie 240 €/Jahr erhoben werden.
- Solange dies nicht umgesetzt ist, wird die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis auf 120 €/Jahr festgesetzt.
- Zur Entlastung der Bewohner*innen mit Aachen-Pass, Wohngeldempfänger*innen oder mit Schwerbehindertenausweis mit Merkmal G soll eine anteilige Gebührenrückerstattung eines festen Betrages in der weiteren Erarbeitung einer Gebührenordnung für Bewohnerparkausweise final rechtlich geprüft werden, mit der Zielperspektive, die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis bis auf einen Betrag von 80 €/Jahr zu erstatten. Hierfür ist erforderlich den Personalbedarf zu überprüfen und entsprechend zur Verfügung zu stellen.
- Mit der Übertragung der Festlegung der Gebührenhöhe auf die Kommune muss eine eigene Bewohnerparkausweisgebührenordnung formuliert werden. Diese folgt der inhaltlichen Debatte.
Weitere Schritte:
Auf Grundlage der Beratungsergebnisse wird die Verwaltung
- in einer separaten Vorlage die Bewohnerparkausweisgebührenordnung zur Beschlussfassung vorlegen und
- eine Vorlage zur Behandlung der Personalbedarfe ausarbeiten.
Darüber hinaus wird die Verwaltung gemeinsam mit der RegioIT die Grundlagen für den beabsichtigten online-Prozess zur differenzierten Antragsstellung erarbeiten und für die Umsetzung sorgen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
| x |
|
|
| |||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
1-021001-900-5 Bürgerservice – 43110000 Verwaltungsgebühren (hier:Gebühren Bewohnerparkausweis) | |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2022 | Fortgeschriebener Ansatz 2022 | Ansatz 2023 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 621.000 | 621.000 | 1.863.000 | 6.324.000 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 621.000 | 621.000 | 1.863.000 | 6.324.000 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | +4.461.000 |
| ||||
| Deckung ist gegeben | Deckung ist gegeben | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
*Die Haushaltsanmeldung 2023 i.H.v. 621.000 € p.a. wird um 15% reduziert aufgrund prognostizierter Lenkungswirkung. Dieser Wert wird dann viervierfacht aufgrund der Gebührensteigerung.
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
| x |
|
|
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
|
|
| x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
|
|
| vollständig |
|
|
| überwiegend (50% - 99%) |
|
|
| teilweise (1% - 49 %) |
|
|
| nicht |
| x |
| nicht bekannt |
Mit der Anhebung der Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen kann sowohl eine Lenkungswirkung im Hinblick auf die Nutzung der privaten Stellplätze und Garagen als auch eine Reduktion der Kraftfahrzeuge in der Stadt insgesamt und die Minderung der Park-Such-Verkehre durch das direkte Anfahren von Parkhäusern erreicht werden.