Entscheidungsvorlage - FB 45/0459/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz für das KiTa-Jahr 2024/25
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- FB 45/100
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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Entscheidung
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06.02.2024
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss ermächtigt die Verwaltung, für das KiTa-Jahr 2024/2025 im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung, unter Anwendung der in der Vorlage aufgeführten Verfahrensschritte, Einzelfallregelungen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) zu den zweckgebundenen U3-Betreuungsplätzen in Tageseinrichtungen für Kinder zu treffen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit den seit 2008 laufenden Investitionsprogrammen für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren sind Zweckbindungen in der Form verbunden, dass die Anzahl der geförderten Plätze über einen bestimmten Zeitraum vorgehalten und entsprechend mit U3-Kindern belegt werden muss.
Die Zweckbindungen unterscheiden sich in ihrer Laufzeit danach, ob U3-Plätze im Rahmen von Neubau-, Um- oder Ausstattungsmaßnahmen gefördert wurden.
Obwohl der Bedarf an U3-Plätzen seit Einführung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem 1. Lebensjahr zum 01.08.2013 gestiegen ist, besteht gleichzeitig auch ein Bedarf nach ü3-Plätzen.
Die Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung 2024/2025 hat verdeutlicht, dass die politisch beschlossenen Zielversorgungsquoten sowohl im U3- als auch im ü3-Bereich bislang noch nicht erreicht werden konnten.
Die mit der aktuellen Fassung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) eingeführten Regelung des § 55 Absatz 2 Satz 2 ermöglicht, von der oben genannten Zweckbindungspflicht im Einzelfall Abstand zu nehmen: „Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, laufen über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden.“
Für Träger und Verwaltung wird hiermit eine höhere Flexibilität in der Belegungsstruktur von Plätzen in Kindertageseinrichtungen geschaffen, da investiv geförderte U3-Plätze nun im Einzelfall auch mit Kindern über 3 Jahren belegt werden können.
Über die Entbindung entscheidet auf Antrag des Trägers im Einzelfall die örtliche Jugendhilfeplanung im Rahmen ihrer Steuerungs- und Planungsverantwortung und unter Abwägung beispielsweise demographischer, pädagogischer oder planerischer Aspekte.
Der Kinder- und Jugendausschuss beschloss in seiner Sitzung am 25.10.2022 die nachfolgend aufgeführten Verfahrensschritte für den Entscheidungsprozess der Verwaltung:
- Vorlage eines einrichtungsbezogenen Antrags des Trägers auf Entbindung von der Zweckbindungspflicht mit einer einzelfallbezogenen, nachvollziehbaren und dezidierten Begründung, aus welchen Gründen die betroffenen U3-Plätze mit Ü3-Kindern belegt werden sollen.
Nach Aussage des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) werden einrichtungsübergreifende Entscheidungen durch die Anwendung des § 55 Abs. 2 KiBiz nicht gerechtfertigt.
- Die aktuelle Versorgungssituation der Kinder im Alter von unter 3 Jahren im betroffenen Sozialraum.
- Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung über den Antrag. Bei Befürwortung erfolgt die Auflage an den Träger, dass er die investiv geförderten Plätze für U3-Kinder weiterhin vorrangig zweckentsprechend (mit U3-Kindern) belegt.
Die Verwaltung schlägt vor, dieses Verfahren erneut anzuwenden.
Die Entbindung von der Zweckbindungspflicht gilt weder rückwirkend noch dauerhaft über mehrere KiTa-Jahre hinweg, sondern nur für das jeweils nächste Kindergartenjahr. Die Beantragung von Seiten des Trägers sowie die daran anknüpfende Einzelfallprüfung und -entscheidung muss somit vor jedem KiTa-Jahr wiederholt werden.
So genannte „Überbelegungen“ können dabei nicht berücksichtigt werden. Bei der investiven Förderung konnten naturgemäß nur solche Plätze gefördert werden, die zumindest für die Dauer der Zweckbindung im Rahmen der „normalen“ Gruppengrößen nach Anlage 1 zu § 33 KiBiz ständig vorgehalten und belegt werden – damit werden vorübergehende Überbelegungen ausgeschlossen. Letztere können folgerichtig erst gar nicht bei der hier in Rede stehenden Regelung in die Überlegungen einfließen.
Weiterhin weist das Landesjugendamt darauf hin, dass die Intention des § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz darin besteht, eine vorübergehende Erleichterung der Träger zur Überbrückung befristeter Belegungsprobleme zu bieten. Die Regelung dient nicht dazu, Schwierigkeiten bei der zweckentsprechenden Belegung langfristig oder gar dauerhaft zu beheben. Wenn diese Problematik über mehrere Kindergartenjahre zu erwarten ist, wäre stattdessen zu überlegen, ob die Gruppenstruktur dahingehend geändert werden könnte, dass die erforderliche Anzahl an U3-Plätzen eingehalten werden kann. Andernfalls wäre die geförderte U3-Platzzahl auf ein realistisches Maß zu reduzieren und die Fördermittel anteilig für den Rest der Zweckbindungszeit zurück zu zahlen. Vorrangig sollte darauf hingearbeitet werden, ab dem Folgejahr wieder die geförderte U3-Platzzahl zu erreichen.
Anträge für das KiTa-Jahr 2024/2025 können bis zum 30.06.2024 an den Fachbereich Kinder, Jugend und Schule geschickt werden. Nach erfolgter Beschlussfassung durch den Kinder- und Jugendausschuss kann die Verwaltung über eingehende Anträge entscheiden.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |