Entscheidungsvorlage - FB 14/0190/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag für den RPAU: - TOP: Ö3:

 

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss stellt auf der Basis des Prüfberichts des Fachbereichs Rechnungsprüfung und seiner eigenständigen Beratung in seinem Prüfungsergebnis vom 29.02.2024 102 Abs. 8 GO NRW i.V.m. § 322 HGB analog) fest, dass seine Prüfung zu keinen Einwendungen gegen den geprüften Jahresabschluss bzw. Lagebericht zum 31.12.2022 geführt hat. Der geprüfte Jahresabschluss 2022 wird einschließlich des beigefügten Lageberichtes nach § 59 Abs. 3 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss gebilligt.

 

Im beigefügten Prüfbericht erteilt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.

 

2. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den Jahresabschluss zum 31.12.2022 nach § 96 Abs. 1 GO NRW mit einer Bilanzsumme von 3.297.274.676,59 € festzustellen und das Ergebnis in Höhe von 63.473.683,00 € der Ausgleichsrücklage zuzuführen.

 

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, Frau Oberbürgermeisterin Sybille Keupen hinsichtlich des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 gem. § 96 Abs.1 GO NRW Entlastung zu erteilen.

 

 

 

Beschlussvorschlag für den Rat:   

 

 

  1. Der Rat nimmt das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Aachen zum 31.12.2022 durch den Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnis und schließt sich dem Beschluss des Rechnungsprüfungsausschuss an.

 

  1. Der Rat der Stadt stellt den Jahresabschluss der Stadt Aachen gem. § 96 Abs. 1 GO NRW mit einer Bilanzsumme von 3.297.274.676,59 zum 31.12.2022 fest und beschließt das Ergebnis in Höhe von 63.473.683,00 der Ausgleichsrücklage zuzuführen.

 

  1. Der Rat der Stadt Aachen beschließt, Frau Oberbürgermeisterin Sybille Keupen hinsichtlich des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 gem. § 96 Abs.1 GO NRW Entlastung zu erteilen.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Prüfauftrag

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2022 wurde von der Stadtkämmerin am 20.09.2023 aufgestellt und von der Oberbürgermeisterin bestätigt. Er wurde dem Rat der Stadt zur Sitzung am 27.09.2023 vorgelegt, der ihn dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet hat.

 

Der Jahresabschluss 2022 ist nach § 95 GO NRW von der Stadt Aachen aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz nebst Anhang, der Ergebnis- und Finanzrechnung, den Teilrechnungen und dem Lagebericht (§ 95 Absatz 1 GO NRW).

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW den Jahresabschluss und den Lagebericht und bedient sich nach § 59 Abs. 3 i.V.m. § 102 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. a der Rechnungsprüfungsordnung der örtlichen Rechnungsprüfung zur Durchführung dieser Prüfung.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich nach § 102 Abs. 3 GO NRW „… darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße … , die sich auf die Darstellung des sich nach § 95 Absatz 1 Satz 4 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.“

 

Der Jahresabschluss muss nach § 95 Abs. 1. Satz GO NRW „… unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde …“ vermitteln. Bei der Beurteilung ist die Buchführung in die Prüfung des Jahresabschlusses einzubeziehen.

 

Der Lagebericht zum Jahresabschluss ist nach § 102 Abs. 5 GO NRW darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

 

Der Fachbereich Rechnungsprüfung ist als örtliche Rechnungsprüfung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GO NRW der gesetzlichen Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zum 31.12.2022 vor Feststellung durch den Rat nachgekommen.

 

Das Ergebnis dieser Prüfung wird anhand der nachfolgenden Prüfung auf der Basis des beigefügten Prüfberichts zum Jahresabschluss 2022 dokumentiert.

 

 

Berichterstattung des Rechnungsprüfungsausschusses (§ 59 Abs. 3 GO NRW)

 

Nach § 59 Abs. 3 GO NRW hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Oberbürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt.

 

Mit der mehrheitlichen Zustimmung zur Beschlussfassung zu Ziffer 1 können die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses auf der Basis des Prüfberichtes der örtlichen Rechnungsprüfung entscheiden, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen gegen den geprüften Jahresabschluss bzw. Lagebericht zum 31.12.2022 geführt hat und somit den geprüften Jahresabschluss 2022 einschließlich des beigefügten Lageberichtes nach § 59 Abs. 3 GO NRW billigen.

 

Das Beratungsergebnis des Rechnungsprüfungsausschusses zum Jahresabschluss 2022 wird anschließend dem Rat der Stadt für die anstehende Sitzung am 13.03.2024 mitgeteilt. Hierzu wird eine Mitteilung erfolgen.

 

Prüfungsergebnis/ Wesentliche Eckdaten bzw. Feststellungen zum geprüften Jahresabschluss 2022

 

Das Prüfungsergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen: 

 

 Der Jahresabschluss 2022 vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Aachen und wurde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erstellt.

 

 Die Prüfung des Jahresabschlusses hat keine Tatsachen ergeben, die einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und der Entlastung von Frau Oberbürgermeisterin Sybille Keupen entgegenstehen.

 

 Von besonderer Bedeutung war beim Jahresabschluss 2022 die fortgesetzte Anwendung des „Gesetzes zur Isolierung der aus COVID-19-Pandemie und dem Krieg gegen die Ukraine folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgestz – NKF-CUIG)“. Hierdurch wurde den Kommunalhaushalten die Möglichkeit gegeben, die aufgrund der COVID-19-Pandemie und des Ukraine-Kriegs entstandenen Mindererträge bzw. Mehraufwendungen haushaltsrechtlich zu isolieren.  

 

   

Weitere Informationen zum Jahresabschluss 2022 können dem beigefügten geprüften Jahresabschluss 2022 sowie dem Prüfbericht des Fachbereichs Rechnungsprüfung zum Jahresabschluss 2022 entnommen werden.

 

Der Prüfbericht enthält verschiedene Prüfungsfeststellungen, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken (§ 102 Abs. 8 GO NRW i.V.m. § 322 Abs. 3 HGB analog). Es handelt sich dabei um einzelne Prüfungsfeststellungen, die nach Auffassung der Rechnungsprüfung beim vorliegenden Jahresabschluss insgesamt als nicht wesentlich für die Ordnungsmäßigkeit der städtischen Haushaltswirtschaft eingeordnet werden, allerdings so gravierend sind, dass sie eines Hinweises im Bestätigungsvermerk bedürfen. Es sollte zukünftig darauf geachtet werden, dass die Dokumentation zum Jahresabschluss mit Einbringung in den Rat der Stadt und Überweisung an den Fachbereich Rechnungsprüfung vollständig und abschließend vorliegt

 

Detaillierte Ausführungen zum Jahresabschluss 2022, zur Bilanz, Ergebnis- und Finanzrechnung einschl. Lagebericht sind dem beigefügten Prüfungsbericht sowie den Erläuterungen, Hinweisen und Empfehlungen zum geprüften Jahresabschluss 2022 zu entnehmen.

 

Mit der Neufassung des § 59 Abs. 3 GO NRW umfasst die Prüfung auch die Analyse der wesentlichen Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess.

 

Die Prüfung hat ergeben, dass das interne Kontrollsystem in den einzelnen Dienststellen / Fachabteilungen noch unterschiedlich stark ausgeprägt ist. Dies führt zu einer heterogenen Qualität der zur Prüfung vorgelegten Daten und Unterlagen. Es fehlt in den Fachabteilungen in einigen Fällen noch an konkreten Arbeitsanweisungen zur (korrekten) Ermittlung der Basisdaten für die Erstellung der zu buchenden Sachverhalte.

 

Ziel der Verwaltung sollte es sein, dass verwaltungsweit angemessene und geeignete Strukturen und Kontrollelemente für ein vollständiges und nachvollziehbares IKS für alle Produkte bzw. Geschäftsprozesse in der Kernverwaltung bzw. im Konzern Stadt Aachen geschaffen werden.

 

Das IKS ist angemessen zu dokumentieren, damit Aufbau- und/ oder Funktionsprüfungen durchgeführt werden können.

 

Verwendung des festgestellten Jahresüberschusses 

Auf der Grundlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses 2022 berät der Rat über die Verwendung des ermittelten Jahresüberschusses von 63.473.683,00 €.

 

Information zum Prüfungsergebnis sowie zum Jahresabschluss 2022

Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses ist eine kurze Präsentation zum Prüfungsergebnis vorgesehen.

 

Dokumentation der Prüfung 

Der Prüfbericht zum Jahresabschluss 2022 wird den Ratsmitgliedern als Druckstück zur Verfügung gestellt.

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

Keine

 

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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