Anhörung - E 49.5/0116/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag Kultur und Theater:

Der Betriebsausschuss Kultur und Theater nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Verwaltung mit der Umsetzung der Maßnahme ab dem 01.08.2024 sowie der Anmeldung der verbleibenden Mehrkosten für E49 zum Haushalt 2025 zu beauftragen.

 

Beschlussvorschlag Finanzausschuss:

Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Verwaltung mit der Umsetzung der Maßnahme ab dem 01.08.2024 sowie der Anmeldung der verbleibenden Mehrkosten für E49 zum Haushalt 2025 zu beauftragen.

 

Beschlussvorschlag Personal- und Verwaltungsausschuss:

Der Personal- und Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Verwaltung mit der Umsetzung der Maßnahme ab dem 01.08.2024 sowie der Anmeldung der verbleibenden Mehrkosten für E49 zum Haushalt 2025 zu beauftragen.

 

Beschlussvorschlag Rat:

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis beschließt die Verwaltung mit der Umsetzung der Maßnahme ab dem 01.08.2024 sowie der Anmeldung der verbleibenden Mehrkosten für E49 zum Haushalt 2025 zu beauftragen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R, zu einer Musikschullehrerin an einer städtischen Musikschule seine Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Lehrer*innen und Dozent*innen fortentwickelt und die bereits in der jüngeren Rechtsprechung vorgenommene Verschärfung des Kriteriums der betrieblichen Eingliederung und dessen maßgeblicher Bedeutung für die Statusbeurteilung auch bei der Charakterisierung dieses Personenkreises angewandt. Damit hat das BSG die bereits bekannte Rechtsprechung bestätigt, mit dem Hinweis, dass für Musikschullehrer*innen keine Besonderheiten gelten.

Demnach ist eine Beschäftigung von Honorarlehrkräften vor dem Hintergrund der nach § 7 Abs. 1 S.2 SGB IV streng gefassten Maßstäbe praktisch kaum mehr möglich.

Insofern ist auch bei der Stadt Aachen eine Umstellung der bislang auf Honorarvertrag beruhenden Beschäftigungsverhältnisse der Musikschullehrer*innen auf sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse nach dem TVöD angezeigt.

Eine entsprechende Abfrage im Fachkreis für Arbeits- und Tarifrecht NRW hat diese Annahme bestätigt, da alle befragten Städte bereits ausschließlich Arbeitsverträge nach dem TVöD abschließen oder diese aufgrund der Rechtsprechung umwandeln.

 

Aus Sicht des Kulturbetriebs kommt dabei nur eine Vertragsänderung aller bestehenden und geplanten Honorardeputate (33 Lehrkräfte mit einem Stundenumfang von insgesamt 302,66 Stunden zuzüglich der Lehrkräfte für das ab dem 01.08.2024 geplante Jugendsinfonieorchester-Projekt mit einem Stundenumfang von 18,67 Stunden) in Frage. Eine ersatzlose Beendigung von Honorarverträgen würde dazu führen, dass rund 450 Schüler*innen aus dem Kernbereich nicht weiter unterrichtet werden könnten. Damit würde die Musikschule strukturell massiv beschädigt werden, weil dabei auch bestimmte Unterrichtsfächer gar nicht mehr angeboten werden könnten.

 

Hinzu käme der drohende Wegfall der Zuwendungen im Rahmen der sogenannten „Musikschuloffensive“ des Landes NRW, worüber seit dem 01.03.2022 eine 28/30 EG 9b-Stelle bzw. seit 01.10.2023 aufgrund einer Neueinstellung eine EG 10-Stelle finanziert wird. Laut Zuwendungsvertrag soll „der Musikschulträger sein Angebot mindestens auf dem Niveau von 2019 aufrecht“ erhalten und dies im jährlichen Verwendungsnachweis belegen. Die von der Musikschule angebotene Gesamtunterrichtszeit lag 2023 geringfügig unter der Zahl von 2019. Eine weitere Kürzung des Angebots würde zu einer Vertragsverletzung und einer möglichen Rückforderung von Fördermitteln seitens der Bezirksregierung führen. Auch aus diesem Grund ist eine Vollumwandlung des Honorarkonvoluts angezeigt.

 

Das Volumen einer Vollumwandlung des bestehenden Unterrichtsvolumen durch Honorarkräfte entspricht etwa 10 Vollzeitäquivalenten der Entgeltgruppe 9b TVöD. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit der meisten Lehrkräfte ist überwiegend eine Zuordnung in die Stufe 3 angezeigt. Diese Personalkosten können durch Einsparungen bei den Honoraren teilkompensiert werden (zu ca. 50%).

Für die Stadt Aachen ist für das Jahr 2024 eine Prüfung des Rentenversicherungsträgers vorgesehen. Es ist anzunehmen, dass es dabei bereits zu einer Statusprüfung für die Musikschullehrkräfte kommt.

Nach rechtlicher Einschätzung durch FB 11/400 (Personalverwaltung) unter Beteiligung von FB 30 (Rechtsamt) sollte aufgrund des Risikos von Rückzahlungen oder Strafen eine möglichst umgehende Umsetzung der Umwandlung der Honorarverhältnisse in Arbeitsverhältnisse nach dem TVöD erfolgen. Dies entspricht auch der Empfehlung des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) als Trägerverband sowie der Handhabe in anderen Städten.

 

Hinsichtlich der Möglichkeiten der praktischen Umsetzung stellt der Umwandlungstermin zum Beginn des neuen Schuljahres am 01.08.2024 einen geeigneten Zeitpunkt dar.

Mit einer Umsetzung zum 01.08.2024 sollen dem Rentenversicherungsträgers gegenüber bereits die Bestrebungen zu einer schnellstmöglichen rechtskonformen Umsetzung angezeigt werden.

Durch die Umstellung ergeben sich finanzielle Auswirkungen durch die laufenden Personalkosten in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt auf Grundlage der Honorarverträge und dem Entgelt nach EG 9b TVöD.

 

Grundlegender Rechenwert ist dabei die „Jahreswochenstunde“ – also eine Unterrichtseinheit von 45 Minuten, die im Jahresverlauf wöchentlich abgeleistet wird. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 TVöD BT-V sind Musikschullehrer*innen vollbeschäftigt, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1350 Unterrichtsminuten) beträgt. Hinzu kommen pauschalisierte Zusammenhangstätigkeiten. Bei der Berechnung von Belang ist der sogenannte Ferienüberhang, der in der Stadt Aachen bei Vollbeschäftigung durch 2 weitere Jahreswochenstunden abzuleisten ist. Damit beträgt der Wert eines Vollzeitäquivalents bei der Stadt Aachen 32 Jahreswochenstunden.

 

Unter dieser Berechnungsgrundlage ergeben sich jährliche Personalkosten in Höhe von ca. 632.362,23 €, von denen die bisherigen jährlichen Honorarkosten in Höhe von 366.316,20 € in Abzug zu bringen sind.

Damit betragen die jährlichen Mehrkosten für die Umstellung der Vertragsverhältnisse auf TVöD ca. 266.046,03 € ab 2025.

Für das Kalenderjahr 2024 entstehen bei einer Umwandlung zum 01.08.2024 unter Berücksichtigung der eingesparten Honorarkosten zusätzliche Personalkosten in Höhe von ca. 127.150,88 €.

 

Der Kulturbetrieb (E49) verfügt für das Jahr 2024 nicht über ausreichende Deckungsmittel. Ab 2025 werden die Mittel zur Haushaltsplanung 2025 angemeldet.

Eine Kompensation der finanziellen Auswirkungen für den Wirtschaftsplan durch Erhöhung der Einnahmen bei den Schulgeldern ist nur äußerst eingeschränkt möglich. Mit Wirkung zum 01.08.2022 erfolgte bereits eine deutliche Erhöhung der Schulgelder zur Konsolidierung des Teilwirtschaftsplans der Musikschule im Durchschnitt um 17,5%.

Eine weitere Erhöhungsrunde könnte aus organisatorischen Gründen und insbesondere vor diesem Hintergrund nicht vor dem 01.08.2025 erfolgen. Um einen dreistelligen Wert über 100 Euro monatlich für den Referenztarif Einzelunterricht 45 Minuten nicht zu überschreiten, wäre eine Erhöhung der Schulgelder auf maximal 6% des derzeitigen Stands zu begrenzen. Untere Einkommensgruppen wurden bereits in der Reform des Ermäßigungssystem im Jahr 2022 besonders begünstigt, so dass die moderate Erhöhung auch in diesem Segment vertretbar erscheint.

Diese Maßnahme würde ab 2026 zusätzliche jährliche Einnahmen in Höhe von 70.000 Euro ergeben, in 2025 entsprechend anteilig 29.000 Euro (5/12).

 

Die finanziellen Auswirkungen der Umwandlung zum 01.08.2024 werden nachfolgend dargestellt:

 

 

01.08.2024 - 31.12.2024

ab 01.01.2025 jährlich

Gesamtzeitraum
01.08.2024 – 31.12.2025

Personalkosten nach EG 9b TVöD

279.782,63 €

(50.368,51 € x 5 Monate zzgl. Jahressonder-zahlung)

632.362,23 € jährlich

912.144,86 €

./. Honorarkosten

(Ustd. X 38 UWochen x 30 €)

./. 152.631,75 €
(5 Monate 2024)

./. 366.316,20 € (2025ff.)

518.947,95 €

Finanzielle Auswirkungen gesamt

127.150,88 €

266.046,03 €

393.196,91 €

 

Im Ergebnis wird aus den vorgenannten Gründen die Umwandlung aller bestehenden freien Mitarbeitendenverhältnisse (Honorarkräfte) der Musikschullehrkräfte in Arbeitsverhältnisse nach dem TVöD zum 01.08.2024 empfohlen. Gleichzeitig sind zukünftig mit Musikschullehrkräften nur noch Arbeitsverhältnisse nach dem TVöD abzuschließen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2024

Fortgeschriebener Ansatz 2025

Ansatz 2025 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

130.000

0

810.000

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

-130.000

-810.000

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Es fallen jährliche Kosten von 270.000 € an, anteilig für 2024 (ab 01.08.2024) rund 130.000 €.

Über die Deckung der entstehenden Mehrkosten i.H.v. rd. 130.000 € des Jahres 2024 wird im Rahmen des Jahresabschlusses 2024 zu entscheiden sein.

Die nach teilweiser Refinanzierung (rd. 29.000 € für 2025 und 70.000 € ab 2026) verbleibenden Mehrkosten ab 2025 sind zum Haushaltsplan 2025 anzumelden.

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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