Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0049/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den 8. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung rückwirkend zum 01.01.2006 zu beschließen und damit zugleich den vom Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 22.12.2005 beschlossenen 7. Nachtrag mit der Folge aufzuheben, dass die auf der Grundlage des 7. Nachtrages vorläufig festgesetzten Gebührenbescheide nach Maßgabe des 8. Nachtrages verbindlich festgesetzt werden.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb den 8. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen. Gleichzeitig hebt der Rat der Stadt Aachen den in seiner Sitzung vom 22.12.2005 beschlossenen 7. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung mit der Folge auf, dass die auf der Grundlage des 7. Nachtrages vorläufig festgesetzten Gebührenbescheide nach Maßgabe des 8. Nachtrages verbindlich festgesetzt werden.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In seiner Sitzung am 22.12.2005 hat der Rat der Stadt Aachen den 7. Nachtrag der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen einschließlich des Gebührentarifs für das Jahr 2006 beschlossen. Ferner wurde beschlossen,  dass die im Jahr 2006 auf der Grundlage der beschlossenen Friedhofsgebührenordnung ergehenden Gebührenbescheide bis zum rückwirkenden Inkrafttreten der Friedhofsgebührenordnung für das Jahr 2007 zum 01.01.2006 vorläufig festgesetzt werden. Die Verwaltung wurde beauftragt, bis zum 30.06.2006 einen neuen Satzungsentwurf vorzulegen.

Gemeinsam mit den Vertretern der Ratsfraktionen wurde im Rahmen einer interfraktionellen Arbeitsgruppe die Thematik der Friedhofsgebühren diskutiert und unter den Gesichtspunkten der Gebührenstabilität, der Entwicklung von Friedhofsflächen, dem Trend zu preiswerten Bestattungsformen, der Gebührentransparenz, den künftigen Einsparpotentialen sowie einem kundengerechten Angebot beleuchtet.

Im Ergebnis wurde eine Friedhofsgebührenordnung erarbeitet, welche die vorgenannten Zielsetzungen berücksichtigt und dauerhaft sicherstellen soll.

Zentraler Ansatz des neuen Gebührenmodells ist die Bildung von „Bestattungspaketen“, welche mindestens die notwendigen Leistungen einer ortsüblichen Bestattung abdecken. Eine ortsübliche Bestattung beinhaltet das Mindestmaß an Bestattungsleistungen, welche zu einer pietätvollen Beisetzung erforderlich sind und gemäß § 74 SGB XII vom Sozialamt übernommen werden. Hierunter fallen insbesondere das Nutzungsrecht (bei Reihengräber für die Dauer der friedhofsspezifischen Ruhefrist; bei Wahlgräbern 30 Jahre) sowie die Beisetzung in einem Erd- oder Urnenreihengrab. Je nach Bestattungspaket können zudem weitere Grabarten ausgewählt werden. Leistungen wie Trägerdienste, die Nutzung der Trauerhalle oder eine aufwendige Grabausschmückung werden, da durch den Kunden zusätzlich wählbar, gesondert in Rechnung gestellt.

Außerdem werden verschiedene Leistungen nun verursachungsgerechter anhand der neuen Friedhofsgebührenordnung in Ansatz gebracht. Als Beispiel dient hier die Gebühr für die Nutzung des Waschraumes auf dem Friedhof Hüls für das Waschen von Verstorbenen.

Die Kosten sämtlicher Grabarten setzten sich aus einem individuellen Anteil sowie einem Fixkostenanteil zusammen. Fix sind solche Kosten, welche für jeden Nutzer gleichermaßen anfallen. Hierunter lassen sich die Aufwendungen für die Unterhaltung der Rahmenanlage und der Infrastruktur des Friedhofes ebenso fassen, wie die Kosten für die Bewirtschaftung der Gebäude oder der Verwaltungsleistungen. Variabel sind die flächenspezifischen Kosten oder die Abhängigkeit der jeweiligen Nutzungsrechte auf den einzelnen Friedhöfen.

 

 

Durch die annährend gleichmäßige Verteilung der Fixkosten, konnten die bislang starken Preisunterschiede zwischen den Erd- und Urnenbestattungen deutlich minimiert werden. Hierdurch soll erreicht werden, dass sich die Wahl der Bestattungsform nicht ausschließlich an den finanziellen Möglichkeiten sondern auch an den persönlichen Wünschen orientieren kann.

Die Gesamtkosten von 6.168.328,21 € decken sich nach den Ergebnissen der Gebührenkalkulation mit 5.588.508,44  € aus den Verkäufen der Bestattungspakete, mit 115.094,61 € aus den Erlösen der Trauerhallennutzung sowie 464.725,16 € Einnahmen aus den weiteren Zusatzleistungen.

Des weiteren wird der Aachener Stadtbetrieb bemüht sein, die betriebsnotwendigen Kosten stabil zu halten und nach Möglichkeit zu reduzieren. Erste geplante Maßnahmen sind in diesem Bereich der Wegfall der Trägerdienste auf Kleinfriedhöfen und ein optimiertes Flächenmanagement.

Dies bedeutet, dass zunächst wiederbelegbare Flure genutzt werden, bevor über Erweiterungsmaßnahmen entschieden wird. Ebenfalls wird in diesem Zusammenhang geprüft, ob durch diese konzentrierte Nutzung der Wiederbelegungsfläche dauerhaft frei gewordene Friedhofsflächen entwidmet werden können.

Auch der Pflegestandard der Grünanlagen auf Friedhöfen wird, wie die teilweise Übernahme von Pflegearbeiten durch Fremdfirmen, genauer untersucht werden müssen.

 

Kalkulation der Krematoriumsgebühren 2006

Die Plankosten für den Betrieb und die Gewährleistung und Durchführung der Aufgaben des Krematoriums betragen für das Wirtschaftsjahr 2006 insgesamt 1.562.000 €. Diese sollen durch ein vielfältiges Leistungsangebot erwirtschaftet werden, welches im Vergleich zu benachbarten Krematorien gleichermaßen attraktiv ist. Neben der reinen Einäscherung werden zusätzliche Tarifpositionen wie z.B. die Unterstützung bei der Durchführung von Leichenschauen, Sargaufbewahrung oder die Annahme und Herausgabe von Leichen angeboten. Durch die Eigenschaft als Betrieb gewerblicher Art ist den einzelnen Tarifen noch die gültige Umsatzsteuer von derzeit 16% hinzuzurechnen. Verglichen mit dem 7. Nachtrag der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen gibt es hier keine Veränderung der damals kalkulierten Beträge.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

s. Anlage

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Anlagen

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