Entscheidungsvorlage - FB 22/0004/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Zweitwohnungssteuer1. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuer vom 11.12.2002
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
15.08.2006
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
16.08.2006
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den in der Anlage aufgeführten 1. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung vom 11.12.2002 zu beschließen.
Grehling
Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 1. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung vom 11.12.2002.
In Vertretung
Rombey
Erläuterungen
Erläuterungen:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei am 10.11.2005 veröffentlichten Beschlüssen vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 - entschieden, dass die Erhebung von Zweitwohnungssteuer dann verfassungswidrig ist, wenn die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird.
Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie). Anders als ledige Personen haben Verheiratete, die nicht dauerhaft getrennt sind, kraft Gesetzes einen gemeinsamen Wohnsitz, so dass es den Ehepartnern nicht möglich ist, unterschiedliche Erstwohnsitze zu begründen. Dies bedeutet, dass Verheiratete, obwohl ihre überwiegend genutzte Wohnung die in Aachen liegende Zweitwohnung ist, keine Möglichkeit haben, diese zu ihrer Hauptwohnung zu erklären. Die Zweitwohnungssteuer sei insoweit eine nicht zu rechtfertigende zusätzliche finanzielle Belastung des ehelichen Zusammenlebens.
Nutzt ein Verheirateter seine Zweitwohnung hingegen nicht vorwiegend, kann er sie ohnehin nicht als Hauptwohnung anmelden, sodass in diesem Falle keine Diskriminierung gegenüber ledigen Personen vorliegt.
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden die betreffenden Personen in Aachen nicht mehr zur Zweitwohnungssteuer herangezogen, vorausgesetzt, Sie nutzen die Zweitwohnung in Aachen vorwiegend im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz NW und die eheliche Wohnung befindet sich mehr als 30 km vom Stadtgebiet entfernt.
Soweit die eheliche Wohnung nicht mehr als 30 km vom Stadtgebiet entfernt liegt, ist das Innehaben der Zweitwohnung nicht berufsbedingt, da es zumutbar ist, die Berufsausübung von der ehelichen Wohnung aus wahrzunehmen.
Die Satzungsänderung ist erforderlich, da die Satzung andernfalls wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz aufgrund der nicht hinreichenden Bestimmtheit der Steuerpflicht für nichtig erklärt werden kann.
Auszug aus dem Meldegesetz NW
§ 16
Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
(4) Der Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder Anmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
22,3 kB
|