Entscheidungsvorlage - A 30/0012/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Das am 23.06.2006 der Bezirksvorsteherin Frau Efes überreichte Bürgerbegehren “Rettet das Sandhäuschen” erweist sich als unzulässig.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Gemäß § 3 Abs.7 S. 2 der Satzung zur Regelung von Einzelheiten bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nach §§ 25 und 26 GO NW in der Fassung vom 13.04.2005

entscheidet über die Zulässigkeit von Bürgerbegehren, die an eine Bezirksvertretung gerichtet sind, der Rat. Der Rat entscheidet unverzüglich, nachdem er über das Ergebnis der Vorprüfung unterrichtet worden ist, § 3 Abs. 3 der Satzung i.V.m. § 26 Abs. 6 S.1 GO NW.

       

Erweist sich ein Bürgerbegehren als unzulässig, weist der Rat dieses gemäß § 3 Abs.5 S.1, Abs.7 der Satzung ohne Sachdiskussion zurück.

 

 

Nach dem Ergebnis der Vorprüfung ist das Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen.

 

Am 23.06.2006 wurden im Bezirksamt Laurensberg der Bezirksvorsteherin Frau Efes die 259 Seiten umfassenden Unterschriftenlisten des Bürgerbegehrens betreffend den Erhalt des Sandhäuschens als Gastronomie- und Saalbetrieb mit insgesamt 2.312 Unterschriften übergeben.  Hierdurch wurde der formale Schritt der Einreichung des Begehrens vollzogen.

 

Nach formaler Prüfung der eingereichten Unterschriftenlisten konnten 1.847 Unterschriften als gültig anerkannt werden.

Damit wurde das für das Bürgerbegehren erforderliche Unterschriftenquorum gemäß § 26 Abs. 4 GO NW i.V.m. § 3 Abs. 7 Nr. 2 der Satzung von 1.166 Unterschriften erreicht.

 

Gegenstand des Bürgerbegehrens ist der am 05.04.2006 in der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg gefasste Beschluss betreffend den Erhalt des Objektes als Gastronomie- und Saalbetrieb. Der Beschluss, der sich in drei Teilbeschlüsse untergliedert, enthält zwei verschiedene Bestandteile:

Unter Ziffer 1 und Ziffer 2 wird ein Auftrag an die Verwaltung formuliert, mit "bürgerschaftlichem Engagement und in Kooperation mit den "Freunden des Sandhäuschens" eine Instandsetzung des Gebäudes "Sandhäuschen" in die Wege zu leiten und die Suche eines Pächters für dieses Objekt erfolgreich zu gestalten.

Zweiter Bestandteil des Beschlusses ist eine unter dessen Ziffer 3 gemachte Zeitvorgabe für diese Zielerreichung von einem "dreiviertel Jahr" mit der Maßgabe, dass nach erfolglosem Ablauf dieser Frist "das Sandhäuschen anderen Zwecken zugeführt werden kann".

 

Während die Teilbeschlüsse zu Ziffer 1 und 2 der Zielsetzung des Begehrens entsprechen  und dieses sich insoweit erledigt hat, enthält der Teilbeschluss zu Ziffer 3 eine zeitliche Beschränkung der Gültigkeit der unter Ziffer 1 und Ziffer 2 getroffenen verbindlichen Entscheidungen, die weit hinter der zeitlichen Bindungswirkung im Falle eines positiven Bürgerentscheids von zwei Jahren zurückbleibt.

Folglich geht ein gegen diesen (Teil-)Beschluss gerichtetes kassatorisches Begehren nicht ins Leere.

 

Nach der wenige Tage vor Übergabe der Unterschriften ergangenen Pressemitteilung der Initiatoren in den Aachener Nachrichten vom 20.06.2006 erfolgte die formale Einreichung des Begehrens aus Gründen der Fristwahrung (§ 26 Abs. 3 GO NW), da sich ihr Bürgerbegehren nun gegen den Beschluss der Bezirksvertretung vom 05.04.2006 richten würde.

 

Laut  Pressemitteilung in den Aachener Nachrichten vom 21.03.2006 hatten bereits 1500 Laurensberger ihre Unterschrift auf die Liste für das Bürgerbegehren gesetzt. Damit waren 1 500 Unterschriften vor der von den Initiatoren erzielten Absprache mit der Verwaltung über eine gemeinsame Pächtersuche und den hierauf basierenden politischen Beschlüssen erfolgt.

 

Zeitlich vor der Beschlussfassung gesammelte Unterschriften verlieren nicht per se ihre auf die Durchführung eines Bürgerentscheids zielende Wirkung und Legitimation, soweit zu unterstellen ist, dass sich vorliegend die Entscheidungsgrundlage für die Unterschriftsleistung bei den Unterzeichnenden infolge der zwischenzeitlich erzielten kommunalpolitischen Entscheidung nicht geändert hat.

 

Demzufolge wird ein Bürgerbegehren als unzulässig angesehen, wenn tragende Elemente der Begründung unrichtig sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.03.2004, Az: 15 B 522/04; OVG Münster, Urteil vom 23.04.2002, Az: 15 A 5594/00) bzw. tragende Tatsachen oder Gründe nicht aufgeführt sind (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2005, Az: 1 K 5195/04). Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Bürger die Tragweite ihrer Unterstützung für das Begehren erkennen können. Ob die fehlerhafte oder fehlende Begründung beabsichtigt ist, ist dabei unerheblich (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2005, Az: 1 K 5195/04).

Das Begründungserfordernis wird daher verfehlt, wenn das Begehren die Abstimmenden über bestimmte, nicht offenkundige Tatsachen im Unklaren lässt, die für eine verantwortliche Entscheidungsfindung bekannt sein müssen (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2005, Az: 1 K 5195/04).

 

Diesen Anforderungen an eine ausreichende Begründung genügt das eingereichte Bürgerbegehren nicht, so dass es sich bereits aus diesem Grunde als unzulässig erweist.

 

Tatsache ist, dass sich weder dem Text noch der Begründung des Bürgerbegehrens entnehmen lässt, dass sich die Stadt in den letzten Jahren vergeblich um eine Verpachtung  bzw. einen Verkauf des Objekts zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Gastronomie- und Saalbetriebes bemüht hat und es den letzten Pächtern unmöglich war, den Gastronomie- und Saalbetrieb wirtschaftlich zu führen. Um dem Vorwurf mangelnder Bemühungen der Verwaltung zu begegnen, wurden durch die im Vorfeld mit den Initiatoren getroffenen Vereinbarungen die „Freunde des Sandhäuschen“ in diese Bemühungen einer Verpachtung des Objekts ausdrücklich einbezogen.

 

Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung bei kassatorischen Begehren darüber hinaus teilweise verlangt, dass das Bürgerbegehren jedenfalls andeutungsweise auch die Motive erwähnen muss, von denen sich der Rat  bzw. die Bezirksvertretung bei seiner Entscheidung hat leiten lassen, um die Unterzeichner des Bürgerbegehrens in die Lage zu versetzten, eine abgewogene und verantwortungsbewusste Entscheidung treffen zu können (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2003, Az: 12 K 2590/02), ist die auf den Unterschriftslisten textliche Abfassung des Bürgerbegehrens „Sandhäuschen“ nicht geeignet, eine verantwortliche Entscheidungsfindung der Unterzeichnenden zu gewährleisten.

 

Insbesondere im vorliegenden Fall hätte der Hintergrund der Beschlüsse vom 05.04.2006 für die Entscheidungsfindung der Bürger erhebliche Bedeutung gehabt.

Nachdem sich die Bezirksvertretung durch die Aktivitäten der Bürgerinitiative vom hohen Stellenwert, den das Sandhäuschen als Gastronomie- und Saalbetrieb als Einrichtung für die Laurensberger Einwohner hat, überzeugen ließ, wurde eine unter Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen gemeinsame Lösung mit den Initiatoren des Bürgerbegehrens gesucht und vermeintlich gefunden. Die Bemühungen um eine Verpachtung des Objektes sollten mit gegenseitiger Unterstützung verstärkt werden, um innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens die Nutzung des Sandhäuschens zu dem angestrebten Zweck zu realisieren.

 

Der im Beschluss vom 05.04.06 unter Ziffer 3 genannte konkrete Zeitrahmen ist auf einen Vorschlag der Bürgerinitiative zustande gekommen, da einerseits davon auszugehen war, dass bei den intensivierten Bemühungen um eine Pächtersuche ein Zeitraum von 9 Monaten ausreichen muss, um feststellen zu können, ob es für eine Verpachtung des Objekts als Gastronomie- und Saalbetrieb einen Markt gibt und es andererseits aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar ist, durch eine endlose Pächtersuche einen andauernden kostenträchtigen Leerstand zu verursachen.

 

Da anzunehmen ist, dass sich auch die Unterzeichner des Bürgerbegehrens unter diesen Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht verschlossen hätten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Kenntnis des Inhaltes der Vereinbarung und der Beschlusslage die Entscheidungsgrundlage der Unterschriftsleistung bei den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens entfallen wäre.

 

Ein entsprechender Bürgerentscheid hat demgegenüber aufgrund von § 26 Abs. 8 S. 2 GO NW zur Folge, dass ein positiver Bürgerentscheid in dieser Sache, ungeachtet der vorangegangenen fehlgeschlagenen intensiven gemeinsamen Bemühungen um eine geeignete Pächtersuche, einen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren weiteren Leerstand des Objekts für einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren ab Entscheid bewirken würde.

 

Diese entscheidenden Informationen wurde den Bürgern in der textlichen Begründung des Begehrens nicht mitgeteilt.

Damit sind die vor der Beschlussfassung am 05.04.2006 geleisteten ca. 1500 Unterschriften unter gänzlich anderen Voraussetzungen abgegeben worden. Aber auch den möglicherweise nach Beschlussfassung weiteren Unterzeichnenden wurden wesentliche Tatsachen vorenthalten, die erheblichen Einfluss auf deren Entscheidungsfindung haben könnten. Dies gilt sowohl bezüglich der wirtschaftlichen Argumente der zeitlichen Befristung als auch für die Tatsache, dass der angegriffene Beschluss auf einer Einigung mit den Vertretern der Bürgerinitiative beruht.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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