Entscheidungsvorlage - B 03/0063/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt auf Grund

S                     der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze,

S                     der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988) sowie

S                     der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für die nachmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Adalbertstraße“ von Peterstraße bis Heinrichsallee als Fuß-gängergeschäftsstraße vom 29.07.2003 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 05.08.2003)

die Abrechnung der als Fußgängergeschäftsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Adalbert-straße von Peterstraße bis Heinrichsallee zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen.

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Adalbertstraße wurde im o.a. Bereich in den Jahren 2003 / 2004 als Fußgängergeschäftsstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 12.07.2005. Der Ausbau war wegen des schlechten technischen Zustandes notwendig. Weitere Instandsetzungsarbeiten waren wirtschaftlich nicht mehr vertretbar.

 

Der letztmalige Ausbau der "Adalbertstraße" in dem vorbezeichneten Bereich wurde Mitte der 70er Jahre durchgeführt. Die straßenbautechnische Fertigstellung erfolgte im Jahre 1977. Damit war nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NW) die bestimmungs-gemäße Nutzungsdauer dieser Fußgängergeschäftsstraße abgelaufen. Die neu ausgebaute Anlage ersetzt die alte abgenutzte Anlage in der gleichen räumlichen Ausdehnung in Betonsteinpflaster. Eine funktionale Neuaufteilung der Fläche ist nicht erfolgt. Es handelt sich somit um eine beitragspflichtige Erneuerung im Sinne des § 8 KAG NW.

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erhe­ben. Im Vorgriff auf die Beitragserhebung wurden bereits für die betreffenden Grundstücke je zwei Vorausleistungen erhoben, welche auf den endgültigen Ausbaubeitrag anzurechnen sind.

 

1. Die Einstufung der Erschließungsanlage Adalbertstraße im o.a. Bereich erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe e) der städtischen Straßenbaubeitragssatzung als Fußgängergeschäftsstraße.

 

2. Die Ausbaukosten betragen insgesamt................................831.121,68 

 

3. Die Anteile der Stadt und die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand sowie die anrechenbaren Breiten ergeben sich gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Straßenbau-beitragssatzung aus der betreffenden Einzelsatzung (hier: die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für die nachmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Adalbertstraße“ von Peterstraße bis Heinrichsallee als Fußgängergeschäftsstraße vom 29.07.2003“).

 

Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von

39.577,22 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,60 m (anrechen-

bare Breite 12,00 m gem. § 2 der Einzelsatzung).......................................................791.544,46 €

 

Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt

(60% gem.§ 2 der Einzelsatzung)....................................474.926,68 €

Dies entspricht dem gekürzten beitragsfähigen Aufwand. 

4. Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit  =  74.301 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

 

5. Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 6,39 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichti-gung der Ausnutzbarkeit.

 

6. Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitrags-fähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

Die Verwaltung schlägt dem Verkehrsausschuss vor, die Abrechnung der als Fußgängergeschäfts-straße ausgebauten Erschließungsanlage Adalbertstraße von Peterstraße bis Heinrichsallee zu beschließen.

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

474.926,68 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

Loading...