Kenntnisnahme - A 40/0128/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Übergang aus der Grundschule in die Sekundarstufe I
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Schule
- Verfasst von:
- A40/3, Herr Mathar
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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25.01.2007
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Anmeldungen zu den weiterführenden Schulen für das Schuljahr 2007/2008 werden wie folgt durchgeführt:
a) Gesamtschulen und private Gymnasien 29.01.07 – 03.02.07
b) Hauptschulen, Realschulen und städt. Gymnasien 21.02.07 – 02.03.07
Nach § 11
Abs.4 des Schulgesetzes
entscheiden die Eltern über den weiteren Bildungsweg Ihres Kindes in der
Sekundarstufe I, soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem
Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform ausgeschlossen ist. Die
abschließende Entscheidung über die offensichtliche Nichteignung trifft das
Schulamt auf der Grundlage eines Prognoseunterrichts.
Die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften sind unten angefügt. Die darin gekennzeichneten Sätze beziehen sich auf die Aufgaben der weiterführenden Schulen und auf das Schulamt, das gemäß § 8 Abs.7 den Prognoseunterricht verantwortlich durchführt.
Im Gegensatz zur früheren Regelung ist die sofortige Aufnahme eines Kindes an der Realschule oder dem Gymnasium nur mit uneingeschränkter Empfehlung möglich. Das Verfahren bei eingeschränkter Empfehlung für die jeweilige Schulform erfordert ein Beratungsgespräch an der weiterführenden Schule.
Die Aufnahme von Kindern ohne Empfehlung für die Schulform Realschule oder Gymnasium ist ausgeschlossen, es sei denn, nach Teilnahme am Prognoseunterricht wird durch das Schulamt eine Eignung festgestellt.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat nunmehr die 17. Kalenderwoche 2007 (23.4. bis 27.4.2007) für die Durchführung des dreitägigen Prognoseunterrichts festgelegt. Eine frühere Terminierung ist angesichts der mit dem Anmeldeverfahren zu den weiterführenden Schulen verknüpften Terminen sowie der Lage der Osterferien nicht möglich.
Hieraus ergibt sich für den Schulträger, dass die „Verteilungsgespräche“ mit den Leitungen der Realschulen und Gymnasien erst dann geführt werden können, wenn die Entscheidung über die Teilnahme am Prognoseunterricht getroffen und den Schulen mitgeteilt worden ist. Die entsprechenden Plätze wären dann vorsorglich freizuhalten. Da derzeit der städtischen Schulverwaltung die genauen Terminabläufe durch die Untere Schulaufsicht noch nicht bekannt sind, können die weiteren zeitlichen Abläufe noch nicht dargelegt werden. Dies kann der Wahrscheinlichkeit nach erst in der März-Sitzung erfolgen.
Die untere Schulaufsichtsbehörde ist bereit, gegebenenfalls die für die Schulverwaltung relevanten Ergebnisse nach Durchführung des Prognoseunterrichts im Schulausschuss vorzustellen.
Auszug AO-GS (kursiv gedruckt Verwaltungsvorschriften)
§ 8 Übergang
(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 informiert die Grundschule über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I und das örtliche Schulangebot.
(2) Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch über die weitere schulische Förderung des Kindes.
8.2 zu Abs. 2 Die Ergebnisse des Gesprächs sind in einem Vermerk
festzuhalten.
(3) Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Darin wird die Schulform Hauptschule, Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch die Gesamtschule. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist zu begründen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz.
(4) Die Eltern melden die Schülerin oder den Schüler
unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von
ihnen gewählten Schulform an. Diese Schule
unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.
(5) Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule mit Einschränkungen geeignet ist, müssen sie an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teilnehmen. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten dieser weiterführenden Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen, die zur einschränkenden Empfehlung geführt haben, erörtert. Danach entscheiden die Eltern – wie auch bei einer uneingeschränkten Empfehlung – über die Schulform für ihr Kind.
8.5 zu Abs. 5
Die Ergebnisse des Beratungsgesprächs sind in einem
Vermerk festzuhalten. Die Eltern erhalten davon eine Ausfertigung.
(6) Wollen Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, entscheidet ein dreitägiger Prognoseunterricht, ob es zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen wird. Vorher bietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern eine Beratung an. Das Schulamt informiert die Eltern mit der Einladung des Kindes zum Prognoseunterricht über dessen Ablauf.
8.6 zu Abs. 6
8.61 Die Schule hält in einem Vermerk fest, ob die
Eltern von dem Angebot der Beratung Gebrauch gemacht haben.
8.62 Nach dem Beratungsgespräch fordert die Schule die
Eltern auf, ihr binnen einer Woche mitzuteilen, ob sie bei ihrer Wahl der
Schulform bleiben. Ebenso ist zu verfahren, wenn Eltern von dem Beratungsangebot
keinen Gebrauch gemacht haben.
8.63 Erklären die Eltern, an ihrer Wahl der Schulform
festzuhalten oder äußern sie sich nicht innerhalb der Wochenfrist, unterrichtet die weiterführende Schule das
Schulamt darüber. In beiden
Fällen lädt das Schulamt das Kind zum Prognoseunterricht ein und bittet die
Eltern um Teilnahmebestätigung.
(7) Der Prognoseunterricht wird in der Verantwortung des Schulamtes durch eine Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet. Den Unterricht erteilen jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule; dabei legen sie die in den Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zu Grunde. Das Ministerium kann Teile des Prognoseunterrichts vorgeben.
8.7 zu Abs. 7
8.71 An jedem Tag des Prognoseunterrichts finden
insgesamt drei Unterrichtsstunden in Deutsch, Mathematik und weiteren
Lernbereichen oder Fächern statt. Vom Ministerium können Aufgabenformate zu den
Bereichen Leseverständnis und Mathematik sowie zur Ermittlung kognitiver
Grundfertigkeiten vorgegeben werden.
8.72 Die Unterrichtsgruppe soll nicht mehr als 15
Kinder umfassen. Schulämter können den Prognoseunterricht gemeinsam
organisieren und durchführen.
8.73 Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf
mündliche und schriftliche Leistungen. Pro Tag soll nicht mehr als die Hälfte
der Unterrichtszeit auf schriftliche Leistungen entfallen.
8.74 Die am Prognoseunterricht beteiligten Lehrerinnen
und Lehrerwechseln sich in Unterricht und Beobachtung ab.
(8) Nach Abschluss des Prognoseunterrichts wird eine Schülerin oder ein Schüler nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn die in Absatz 7 genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. Anderenfalls wird die Empfehlung der Grundschule durch die Zulassungsentscheidung des Schulamtes auf Grund des Prognoseunterrichts ersetzt.
8.8 zu Abs. 8
8.81 Das Schulamt teilt den Eltern das Ergebnis des
Prognoseunterrichts förmlich mit. Dieser Bescheid enthält eine
Rechtsbehelfsbelehrung.
8.82 Das Schulamt
unterrichtet die Grundschule und die von den Eltern gewünschte weiterführende
Schule über das Ergebnis des Prognoseunterrichts.
(9) Wollen Eltern ein Kind trotz uneingeschränkter Empfehlung der Grundschule für das Gymnasium an der Hauptschule oder der Realschule oder trotz uneingeschränkter Empfehlung für die Realschule an der Hauptschule anmelden, hat die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule sie dahingehend zu beraten, dass sie möglichst der Empfehlung folgen. Wollen die Eltern auch danach der Empfehlung der Grundschule nicht folgen, fordert die weiterführende Schule sie auf, ihr Kind zum Prognoseunterricht nach Absatz 6 anzumelden, um ihnen eine weitere Entscheidungshilfe für die Wahl der Schulform zu geben und sie damit zu ermutigen, der Empfehlung zu folgen.
8.9 zu Abs. 9
8.91 Folgen die Eltern nach dem Beratungsgespräch der
Aufforderung der weiterführenden Schule, ihr Kind am Prognoseunterricht
teilnehmen zu lassen, unterrichtet die
weiterführende Schule das Schulamt darüber. Das Schulamt lädt das
Kind zum Prognoseunterricht ein.
8.92 Kommen die Eltern der Aufforderung nicht nach, ihr Kind am Prognoseunterricht teilnehmen zu lassen, bleibt es bei der von ihnen gewünschten Schulform.
