Kenntnisnahme - A 40/0128/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Anmeldungen zu den weiterführenden Schulen für das Schuljahr 2007/2008 werden wie folgt durchgeführt:

                            a) Gesamtschulen und private Gymnasien                             29.01.07 – 03.02.07

                            b) Hauptschulen, Realschulen und städt. Gymnasien                            21.02.07 – 02.03.07

 

Nach  § 11 Abs.4 des Schulgesetzes  entscheiden die Eltern über den weiteren Bildungsweg Ihres Kindes in der Sekundarstufe I, soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform ausgeschlossen ist. Die abschließende Entscheidung über die offensichtliche Nichteignung trifft das Schulamt auf der Grundlage eines Prognoseunterrichts.

 

Die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften sind unten angefügt. Die darin gekennzeichneten Sätze beziehen sich auf die Aufgaben der weiterführenden Schulen und auf das Schulamt, das gemäß § 8 Abs.7 den Prognoseunterricht verantwortlich durchführt.

Im Gegensatz zur früheren Regelung  ist die sofortige Aufnahme eines Kindes an der Realschule oder dem Gymnasium nur mit uneingeschränkter Empfehlung möglich. Das Verfahren bei eingeschränkter Empfehlung für die jeweilige Schulform erfordert ein Beratungsgespräch an der weiterführenden Schule.

 

Die Aufnahme von Kindern ohne Empfehlung für die Schulform Realschule oder Gymnasium ist ausgeschlossen, es sei denn, nach Teilnahme am Prognoseunterricht wird durch das Schulamt eine Eignung festgestellt.

 

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat nunmehr die 17. Kalenderwoche 2007 (23.4. bis 27.4.2007) für die Durchführung des dreitägigen Prognoseunterrichts  festgelegt. Eine frühere  Terminierung ist angesichts der mit dem Anmeldeverfahren zu den weiterführenden Schulen verknüpften Terminen sowie der Lage der Osterferien nicht möglich.

 

Hieraus ergibt sich für den Schulträger, dass die „Verteilungsgespräche“ mit den Leitungen der Realschulen und Gymnasien erst dann geführt werden können, wenn die Entscheidung über die Teilnahme am Prognoseunterricht getroffen und den Schulen mitgeteilt worden ist. Die entsprechenden Plätze wären dann vorsorglich freizuhalten. Da derzeit der städtischen Schulverwaltung die genauen Terminabläufe durch die Untere Schulaufsicht noch nicht bekannt sind, können die weiteren zeitlichen Abläufe noch nicht dargelegt werden. Dies kann der Wahrscheinlichkeit nach erst in der März-Sitzung erfolgen.

Die untere Schulaufsichtsbehörde ist bereit, gegebenenfalls die für die Schulverwaltung relevanten Ergebnisse nach Durchführung des Prognoseunterrichts im Schulausschuss vorzustellen.

 

Auszug AO-GS   (kursiv gedruckt Verwaltungsvorschriften)

 

§ 8 Übergang

(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 informiert die Grundschule über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundar­stufe I und das örtliche Schulangebot.

 

(2) Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch über die weitere schulische Förderung des Kindes.

 

8.2 zu Abs. 2  Die Ergebnisse des Gesprächs sind in einem Vermerk festzuhalten.

 

(3) Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Darin wird die Schul­form Hauptschule, Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch die Gesamtschule. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist zu begründen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassen­konferenz als Versetzungskonferenz.

 

(4) Die Eltern melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an. Diese Schule unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.

 

(5) Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule mit Einschränkungen geeignet ist, müssen sie an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teilnehmen. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten dieser weiterführenden Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen, die zur einschränkenden Empfehlung geführt haben, erörtert. Danach entscheiden die Eltern – wie auch bei einer uneingeschränkten Empfehlung – über die Schulform für ihr Kind.

 

8.5 zu Abs. 5

Die Ergebnisse des Beratungsgesprächs sind in einem Vermerk festzu­halten. Die Eltern erhalten davon eine Ausfertigung.

 

(6) Wollen Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, entscheidet ein dreitägiger Prognose­unterricht, ob es zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen wird. Vorher bietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern eine Beratung an. Das Schulamt informiert die Eltern mit der Einladung des Kindes zum Prognoseunterricht über dessen Ablauf.

 

8.6 zu Abs. 6

8.61 Die Schule hält in einem Vermerk fest, ob die Eltern von dem Angebot der Beratung Gebrauch gemacht haben.

8.62 Nach dem Beratungsgespräch fordert die Schule die Eltern auf, ihr binnen einer Woche mitzuteilen, ob sie bei ihrer Wahl der Schulform bleiben. Ebenso ist zu verfahren, wenn Eltern von dem Beratungs­angebot keinen Gebrauch gemacht haben.

8.63 Erklären die Eltern, an ihrer Wahl der Schulform festzuhalten oder äußern sie sich nicht innerhalb der Wochenfrist, unterrichtet die weiter­führende Schule das Schulamt darüber. In beiden Fällen lädt das Schulamt das Kind zum Prognoseunterricht ein und bittet die Eltern um Teilnahmebestätigung.

 

(7) Der Prognoseunterricht wird in der Verantwortung des Schulamtes durch eine Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet. Den Unterricht erteilen jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule; dabei legen sie die in den Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zu Grunde. Das Ministerium kann Teile des Prognoseunterrichts vorgeben.

 

8.7 zu Abs. 7

8.71 An jedem Tag des Prognoseunterrichts finden insgesamt drei Unterrichtsstunden in Deutsch, Mathematik und weiteren Lernbereichen oder Fächern statt. Vom Ministerium können Aufgabenformate zu den Bereichen Leseverständnis und Mathematik sowie zur Ermittlung kognitiver Grundfertigkeiten vorgegeben werden.

8.72 Die Unterrichtsgruppe soll nicht mehr als 15 Kinder umfassen. Schulämter können den Prognoseunterricht gemeinsam organisieren und durchführen.

8.73 Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf mündliche und schrift­liche Leistungen. Pro Tag soll nicht mehr als die Hälfte der Unterrichts­zeit auf schriftliche Leistungen entfallen.

8.74 Die am Prognoseunterricht beteiligten Lehrerinnen und Lehrer­wechseln sich in Unterricht und Beobachtung ab.

 

(8) Nach Abschluss des Prognoseunterrichts wird eine Schülerin oder ein Schüler nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn die in Absatz 7 genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausge­schlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. Anderenfalls wird die Empfehlung der Grundschule durch die Zulassungs­entscheidung des Schulamtes auf Grund des Prognoseunterrichts ersetzt.

 

8.8 zu Abs. 8

8.81 Das Schulamt teilt den Eltern das Ergebnis des Prognose­unterrichts förmlich mit. Dieser Bescheid enthält eine Rechtsbehelfs­belehrung.

8.82 Das Schulamt unterrichtet die Grundschule und die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule über das Ergebnis des Prognose­unterrichts.

 

(9) Wollen Eltern ein Kind trotz uneingeschränkter Empfehlung der Grundschule für das Gymnasium an der Hauptschule oder der Real­schule oder trotz uneingeschränkter Empfehlung für die Realschule an der Hauptschule anmelden, hat die von den Eltern gewünschte weiter­führende Schule sie dahingehend zu beraten, dass sie möglichst der Empfehlung folgen. Wollen die Eltern auch danach der Empfehlung der Grundschule nicht folgen, fordert die weiterführende Schule sie auf, ihr Kind zum Prognoseunterricht nach Absatz 6 anzumelden, um ihnen eine weitere Entscheidungshilfe für die Wahl der Schulform zu geben und sie damit zu ermutigen, der Empfehlung zu folgen.

 

8.9 zu Abs. 9

8.91 Folgen die Eltern nach dem Beratungsgespräch der Aufforderung der weiterführenden Schule, ihr Kind am Prognoseunterricht teilnehmen zu lassen, unterrichtet die weiterführende Schule das Schulamt darüber. Das Schulamt lädt das Kind zum Prognoseunterricht ein.

8.92 Kommen die Eltern der Aufforderung nicht nach, ihr Kind am Prognoseunterricht teilnehmen zu lassen, bleibt es bei der von ihnen gewünschten Schulform.

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Auswirkungen

 

 

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