Entscheidungsvorlage - A 32/0015/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen vom 17.12.1998 vom .............
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
- Verfasst von:
- A 32
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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25.04.2007
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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25.04.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
für den Hauptausschuss:
Auf Vorschlag der Verwaltung
empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufhebung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn-
und Feiertagen in der Stadt Aachen zu beschließen.
für den Rat:
Auf Vorschlag der Verwaltung und
Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden
Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufhebung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf
bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen als Ordnungsbehördliche
Verordnung.
(Dr. Linden)
Erläuterungen
Erläuterungen:
Durch die Änderung des
Grundgesetzes mit Wirkung vom 01.09.2006 haben die Bundesländer die Kompetenz
erhalten, die Ladenöffnungszeiten neu zu regeln. Diese waren bisher in dem
Gesetz über den Ladenschluss vom 28.11.1956 einschließlich Änderungen und den
hierzu erlassenen Verordnungen festgelegt.
Von dieser
Gesetzgebungskompetenz hat das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Gesetz zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 Gebrauch gemacht.
Aufgrund dieser Änderung wurden
die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in
§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 LÖG NRW abschließend geregelt. Danach gilt für
Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und
Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für
die Öffnung an Sonn- und Feiertagen ein einheitliches Zeitfenster von fünf
Stunden, das von den Verkaufsstellen selbst festzulegen ist.
Angesichts der neuen Rechtslage
gilt die auf Grund § 12 Abs. 2 Satz 3 des Ladenschluss-gesetzes erlassene
„Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf
bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen vom 17.12.1998“
nicht mehr. Auf Empfehlung der Bezirksregierung Köln wird diese Verordnung
zur Klarstellung und aus
Gründen der Rechtssicherheit aufgehoben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3 MB
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22 kB
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