Entscheidungsvorlage - A 32/0015/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

für den Hauptausschuss:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen zu beschließen.

 

für den Rat:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

 

 

(Dr. Linden)

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Durch die Änderung des Grundgesetzes mit Wirkung vom 01.09.2006 haben die Bundesländer die Kompetenz erhalten, die Ladenöffnungszeiten neu zu regeln. Diese waren bisher in dem Gesetz über den Ladenschluss vom 28.11.1956 einschließlich Änderungen und den hierzu erlassenen Verordnungen festgelegt.

 

Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz  – LÖG NRW) vom 16.11.2006 Gebrauch gemacht.

 

Aufgrund dieser Änderung wurden die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in § 5 Abs. 1 Ziff. 1 LÖG NRW abschließend geregelt. Danach gilt für Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Öffnung an Sonn- und Feiertagen ein einheitliches Zeitfenster von fünf Stunden, das von den Verkaufsstellen selbst festzulegen ist.

 

Angesichts der neuen Rechtslage gilt die auf Grund § 12 Abs. 2 Satz 3 des Ladenschluss-gesetzes erlassene „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen vom 17.12.1998“ nicht mehr. Auf Empfehlung der Bezirksregierung Köln wird diese Verordnung zur   Klarstellung und aus Gründen der Rechtssicherheit aufgehoben.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Reduzieren

Anlagen

Loading...