Kenntnisnahme - A 50/0149/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu der ab 01.01.2008 geplanten zumutbaren Kostenbeteiligung der Benutzer des städtischen Behindertenfahrdienstes zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Als Teil der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX) bietet der Fachbereich Soziales und Ausländerwesen den behinderten Personen, die nach amtsärztlichem Urteil

 

-           zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außer Stande sind oder

-           ein evtl. vorhandenes individuelles Beförderungsmittel nicht selbst nutzen können,

 

die Teilnahme am Behindertenfahrdienst an. Der Umfang dieser Leistung, die das Ziel der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft verfolgt, ist auf eine Gesamtfahrleistung von 300 km/Quartal begrenzt.  Die Kosten je Kilometer betragen zurzeit 2,20 €. Der Fahrdienst für Behinderte wird ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation der Nutzer bisher kostenlos angeboten, obwohl das Sozialgesetzbuch XII von den Empfängern dieser Leistung den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens in zumutbarem Umfang nach den §§ 85 ff SGB XII erwartet.

 

Angesichts der allgemeinen Haushaltslage der Stadt hält die Verwaltung es weiterhin nicht für gerechtfertigt, jene Menschen von einer Kostenbeteiligung am Behindertenfahrdienst auszunehmen, die aufgrund ihres eigenen Einkommens und Vermögens zur Zahlung eines Kostenbeitrages in der Lage wären. Auf ihren Vorschlag und entsprechende Empfehlung des Finanzausschusses hin hat daher der Rat der Stadt anlässlich der Verabschiedung des Haushaltssicherungskonzeptes am 14.03.2007 im Rahmen der Eingliederungshilfe (Behindertenfahrdienst) ein jährliches Einsparziel von 15.000,00 € beschlossen.

 

Das skizzierte Einsparziel wäre erreichbar, wenn von jedem Nutzer des Behindertenfahrtdienstes, dessen Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze überschreitet, eine pauschale Kostenbeteiligung gefordert würde. Da diese Vorgehensweise aber alle Leistungsberechtigten ab einer bestimmten Einkommenshöhe unabhängig von der individuellen Fahrleistung gleichmäßig belasten würde, strebt die Verwaltung ab 01.01.2008 eine an der jeweiligen Einkommenshöhe und tatsächlichen Fahrleistung orientierte Kostenbeteiligung an. Mit Blick auf die Bildung der Städteregion würde diese Regelung auch der Praxis des Kreises Aachen entsprechen, die sich dort seit Jahren bewährt hat. (Die unten genannten Eigenanteile entsprechen in Euro umgerechneten DM-Werten).

 

Die ab 01.01.2008 vorgesehene Prüfung des Einkommenseinsatzes erfolgt nach den Regeln des

§ 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. den §§ 85 ff des SGB XII. Danach ist der hilfsbedürftigen Person und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn das berücksichtigungsfähige monatliche Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze unterschreitet. Im Falle der Einkommensüberschreitung ist unter Berücksichtigung der Dauer und der Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besonderer Belastungen eine Kostenbeteiligung in angemessenem Umfang zumutbar.

 

 

 

Die im Zusammenhang mit der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsvoraussetzungen nach § 85 SGB XII zu bildende Einkommensgrenze setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen bei:

 

a)            Alleinstehenden

            Grundbetrag gemäß § 85 SGB XII                                                           694,00 €

            Mietkosten ohne Heizung (fiktiv)                                                                  250,00 €

            Einkommensgrenze                                                                                 944,00 €

 

b)            Ehepaaren bzw. 2-Personen-Haushalten

            Grundbetrag gemäß § 85 SGB XII                                                           694,00 €

            Familienzuschlag für die zweite überwiegend unterhaltene Person     243,00 €

            Mietkosten ohne Heizung (fiktiv)                                                                  330,00 €

            Einkommensgrenze                                                                              1.267,00 €

 

Bei Drei- und Mehrpersonenhaushalten kommt pro überwiegend unterhaltener Person ein weiterer Familienzuschlag von derzeit 243,00 € monatlich hinzu.

 

Unter Berücksichtigung der Art des Bedarfs der behinderten Menschen, der Art und Schwere der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit sowie der Dauer und Höhe sonstiger Aufwendungen hält es die Verwaltung für gerechtfertigt, bei der Nutzung des Behindertenfahrdienstes ab 01.01.2008 zukünftig folgende Eigenanteile von den Nutzern zu verlangen:

Unterschreitung der Einkommensgrenze                   =            kein Eigenanteil

Überschreitung bis 100,00 €                              =            kein Eigenanteil

Überschreitung bis 150,00 €                              =            0,26 € Eigenanteil pro km

Überschreitung bis 200,00 €                              =            0,51 € Eigenanteil pro km

Überschreitung bis 250,00 €                              =            0,77 € Eigenanteil pro km

Überschreitung bis 300,00 €                              =            1,02 € Eigenanteil pro km

Überschreitung bis 350,00 €                              =             1,28 € Eigenanteil pro km

Überschreitung bis 400,00 €                              =            1,53 € Eigenanteil pro km

Überschreitung über 400,00 €                                    =            keine Kostenbeteiligung des örtlichen Sozialhilfeträgers

 

In Anlehnung an § 87 SGB XII sollen darüber hinaus von einer Kostenbeteiligung pflegebedürftige Menschen der Pflegestufe III und Blinde generell ausgenommen werden.

Soweit Leistungsberechtigte aus anderen sozialhilferechtlichen Gründen einen Teil ihres Einkommens (z.B. bei der Hilfe zur Pflege oder dem Erwerb von Hilfsmitteln) einsetzen mussten, findet dieses Einkommen bei der Ermittlung des Kostenbeitrages am Behindertenfahrdienst keine Berücksichtigung mehr.

 

 

 

Zur Erreichung des Einsparziels ist folgende Verfahrensweise vorgesehen:

1.         Neben den bisher schon geprüften medizinischen Leistungsvoraussetzungen überprüft der Fachbereich Soziales und Ausländerwesen ab 01.01.2008 zusätzlich die wirtschaftlichen Leistungsvoraussetzungen. Zusätzliche personelle Ressourcen werden hierfür nicht benötigt.

 

2.         Die leistungsberechtigte behinderte Person erhält wie bisher einen für ein Jahr gültigen Berechtigungsausweis, auf dem die maßgebende Eigenbeteiligung je Kilometer vermerkt ist.

 

3.         Der mit der Durchführung des Behindertenfahrdienstes beauftragte Dienstleister zieht je nach gefahrener Strecke den Eigenanteil des Nutzers ein.

 

4.         Der Dienstleister des Fahrdienstes für Behinderte rechnet die ihm darüber hinaus erwachsenen Aufwendungen mit dem Fachbereich Soziales und Ausländerwesen ab.

 

Da der Fachbereich Soziales und Ausländerwesen keinen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Nutzer des Behindertenfahrdienstes hat, konnte das oben angegebene Einsparziel nur geschätzt werden. Von den derzeit 782 Nutzern des Behindertenfahrdienstes werden 350 Personen keinen Kostenbeitrag zu leisten haben, weil sie Transferleistungen nach dem SGB XII außerhalb oder innerhalb von Einrichtungen erhalten.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

geschätzte Minderausgaben ca. 15.000,00 € jährlich

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